Muster-Vertrag zum Pflichtteilsverzicht
Einer der zentralen Grundsätze des deutschen Erbrechts ist die Testierfreiheit, die in § 1937 BGB juristisch verankert ist. Diesem Gesetz entsprechend hat die letztwillige Verfügung vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang und schließt diese somit aus. Zudem wird künftigen Erblassern hierdurch zunächst die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, mit einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Erbfall vorzusorgen und eine gewillkürte Erbfolge zu hinterlassen. In Anbetracht dessen zeichnet sich das deutsche Erbrecht durch eine große Freiheit aus und erlaubt jedem künftigen Erblasser selbst festzulegen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Zu diesem Zweck ist lediglich die Errichtung eines ordnungsgemäßen Testaments oder eines notariellen Erbvertrags erforderlich. Darüber hinaus wird hierbei natürlich die Testierfähigkeit des Erblassers vorausgesetzt.
Trotz aller Freiheiten im deutschen Erbrecht existieren hier auch einige Einschränkungen. Zu nennen ist hier vor allem das Pflichtteilsrecht. Gemäß § 1931 BGB, § 2303 BGB und § 10 LPartG steht dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und Eltern sowie dem eingetragenen Lebenspartner eine Mindestbeteiligung am Erbe zu, sofern sie durch die gesetzliche Erbfolge nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig von der Verfügung von Todes wegen haben diese Personen einen juristischen Anspruch auf den Pflichtteil und bilden somit den pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Eine testamentarische Enterbung bleibt in diesem Zusammenhang wirkungslos, es sei denn, es liegt ein Grund zur Pflichtteilsentziehung nach § 2336 BGB oder ein Zuwendungsverzicht vor.
Inhalte auf dieser Seite
Der Pflichtteilsverzicht im deutschen Erbrecht
Grundsätzlich hat man als künftiger Erblasser folglich keine Handhabe und muss wohl oder übel akzeptieren, dass die nächsten Angehörigen durch das Pflichtteilsrecht abgesichert sind und so zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Allerdings kann man natürlich das Gespräch mit den Pflichtteilserben suchen und so auf einen Pflichtteilsverzicht hinwirken. Indem man sich mit dem Pflichtteilsberechtigten einigt und dieser dem Erblasser gegenüber den Pflichtteilsverzicht erklärt, wird der betreffende juristische Anspruch aufgehoben. Zudem sollte man sich über die Konsequenzen zu einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht im Klaren sein.
Das deutsche Erbrecht heute erlaubt es zusätzlich auch, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Verzicht den Erben gegenüber erklärt, falls der Erbfall bereits eingetreten ist. So können sich die Erben sicher sein, dass die betreffende Person keine Pflichtteilsansprüche geltend macht, wofür sie der in § 195 BGB verankerten Verjährungsfrist entsprechend drei Jahre Zeit haben. Ein Pflichtteilsverzicht bietet somit allen Beteiligten Sicherheit und sorgt für klare Verhältnisse hinsichtlich der Erbschaft. §§ 119 ff. BGB entsprechend kann ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers allerdings angefochten werden. Später ist dies jedoch nicht mehr möglich und von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Pflichtteilsverzichtsvertrag Muster
Damit ein Pflichtteilsverzicht juristisch wirksam ist, bedarf dieser stets einer notariellen Beurkundung. So muss auf jeden Fall ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen werden. Nicht selten handelt es sich bei einer solchen vertraglichen Vereinbarung um einen Abfindungs- und Verzichtsvertrag. Hierbei erklärt der Pflichtteilsberechtigte dem Notar und auch dem Erblasser gegenüber seinen Pflichtteilsverzicht, kann vertraglich aber gegebenenfalls eine Abfindung zugesprochen bekommen. Folglich wird der Berechtigte gewissermaßen ausbezahlt und erhält im Gegenzug für seinen Pflichtteilsverzicht eine Ausgleichszahlung als Abfindung. Ebenso kommt in Betracht, ob die Miterben Ausgleichsansprüche haben.
Anhand eines Musters für den Pflichtteilsvertrags können sich die Beteiligten bereits mit der Thematik vertraut machen und eine vertragliche Vereinbarung erarbeiten, die ihren Wünschen entspricht und den Pflichtteilsverzicht rechtswirksam werden lässt. Im Folgenden findet sich eine Anregung für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, die als Muster dienen kann.
Pflichtteilsverzichtsvertrag
Zwischen
XXX (Verzichtender)
und
XXX (Verzichtsempfänger)
Hiermit erklärt der Verzichtende, dass er im Todesfall des Verzichtsempfängers auf den Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich ebenfalls auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Gleichzeitig wird der Verzicht auf den Pflichtteil beschränkt und erfolgt ausdrücklich vollkommen unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht.
Die einzelnen Zusatzklauseln sollten unbedingt mit einem Anwalt oder Notar besprochen werden, der beide ausführlich zu den Folgen berät. Zudem sollte der Verzichtende darauf achten, dass keine weiteren Verzichtserklärungen abgegeben werden, denn es gibt auch die Möglichkeit auf den noch weitergehenden Erbverzicht, welcher jedoch zumeist mit einer Abfindung einhergeht. Unterzeichnet wird der Vertrag eigenhändig von beiden Vertragsparteien.
Weiterhin sollte ein Pflichtteilsverzichtsvertrag eine Klausel beinhalten, die aussagt, dass der Verzichtsempfänger und der Verzichtende von einem Notar über die juristischen Folgen dieser vertraglichen Vereinbarung aufgeklärt und zugleich umfassend beraten wurden.
Darüber hinaus muss man sich bewusst machen, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertragsmuster lediglich als Beispiel dienen kann. Eine solche Angelegenheit bedarf stets einer individuellen Lösung, die gemeinsam mit einem Fachmann erarbeitet werden sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass eine vertragliche Vereinbarung bezüglich eines Pflichtteilsverzichts ohnehin der notariellen Beurkundung bedarf, bedeutet es kaum zusätzlichen Aufwand, einen entsprechenden Vertrag vom Notar aufsetzen zu lassen.
Ein Muster für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ist dennoch sehr nützlich, denn anhand dessen kann man sich bereits im Vorfeld mit dem Aufbau eines Pflichtteilsverzichts vertraut machen. Gleichzeitig kann man sich so Gedanken zur Ausgestaltung des jeweiligen Pflichtteilsverzichts machen und den Vertrag vorbereiten. So sollten sich der Verzichtsempfänger und der Verzichtende im Vorfeld einigen und beispielsweise festlegen ob der Pflichtteilsverzichtsvertrag, ebenso wie die spätere Erbschaft, eine Gegenleistung oder Bedingungen und Auflagen beinhalten soll.