Internationales Erbrecht: Slowakei
Das Erbrecht der Slowakei basiert im Allgemeinen auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip, sodass die slowakischen Behörden in erster Linie für Erbfälle zuständig sind, die durch den Tod eines slowakischen Staatsbürgers zustande gekommen sind. Selbst wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mehrere Staatsangehörigkeiten hatte, akzeptiert der Gesetzgeber in der Slowakei keine Rechtswahl. In einem solchen Fall findet das Erbrecht des Landes Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der verstorbene Erblasser zuletzt erwarb. Zudem ist die Nachlasseinheit die Basis für das Erbrecht in der slowakischen Republik, wodurch eine Nachlassteilung nur in absoluten Ausnahmefällen vorkommt, sofern internationale Regelungen dies vorschreiben.
Sobald der Todesfall bekannt wird, wird das erbrechtliche Verfahren durch das zuständige Standesamt beim Gericht eingeleitet. Zuständig für die Nachlassabwicklung ist in der Slowakei das Gericht, das sich in dem Bezirk befindet, in dem der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Obgleich der übliche Amtsweg über das Standesamt führt, ist ein solcher Antrag für die Eröffnung eines erbrechtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Erlangt das zuständige Gericht auf andere Art und Weise Kenntnis von dem Todesfall, kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag eröffnen. In der Regel wird dann ein Notar mit der Nachlassabwicklung vom Gericht beauftragt und übernimmt so die Rolle des Gerichtskommissärs.
Dem Grundsatz der unmittelbaren Erbnachfolge entsprechend geht der Nachlass im Zuge der Eröffnung des Nachlassverfahrens umgehend in den Besitz der Erben über. Diese müssen die Annahme der Erbschaft demnach nicht ausdrücklich erklären, weil diese für gewöhnlich stillschweigend erfolgt. Juristisch gesehen findet der Erwerb aber erst nach Abschluss des erbrechtlichen Verfahrens statt. Will ein Erbe seine Erbschaft ausschlagen (Erbe ausschlagen), hat er hierfür einen Monat Zeit, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Erbe über die Konsequenzen einer Erbausschlagung in Kenntnis gesetzt wurde.
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Gesetzliche Erbfolge in der Slowakei
Das slowakische Erbrecht kennt ebenso wie beispielsweise der deutsche Gesetzgeber eine gesetzliche Erbfolge, die immer dann Anwendung findet, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Da die Mehrzahl der Bürger keine Vorkehrungen für den eigenen Tod trifft und sich zu Lebzeiten nicht mit der Verteilung des eigenen Nachlasses beschäftigt, ist die gesetzliche Erbfolge in der Slowakei die Regel und bestimmt somit die Erbverteilung in den meisten Erbfällen.
Bei verheirateten Erblassern, die auch Kinder hinterlassen, erbt neben den Kindern der überlebende Ehegatte. Diese erstberechtigten Erben werden grundsätzlich zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt. Ist eines der Kinder bereits vorverstorben, treten dem Stammesprinzip entsprechend dessen Abkömmlinge an seine Stelle und erben den betreffenden Erbteil. Falls der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet war, erben ausschließlich die Kinder des Erblassers. In einem solchen Fall wird der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.
Auch für den Fall, dass der verstorbene Erblasser kinderlos, aber verheiratet war, hält das slowakische Erbrecht entsprechende Regelungen bereit. Der gesetzlichen Erbfolge zufolge erbt der Ehegatte in einer solchen Situation mindestens die Hälfte des Nachlasses. Darüber hinaus werden ebenfalls die Eltern des Verstorbenen, sowie Personen, die mindestens ein Jahr vor seinem Tod mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben oder von dessen Unterhalt abhängig waren, bei kinderlosen Erblassern am Nachlass beteiligt. War der Erblasser kinderlos und unverheiratet, erben ausschließlich die Eltern, sowie alle Personen, mit denen er mindestens ein Jahr vor seinem Tod zusammengelebt hat. Auch Personen, die hinsichtlich des Unterhalts vom Erblasser abhängig waren, werden dann im Zuge der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt.
Falls die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sind, werden stattdessen auch die Geschwister des Verstorbenen zur Erbfolge berufen. Zuletzt können auch die Großeltern oder deren Kinder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in der Slowakei erben. Für den Fall, dass sich keinerlei Erben finden lassen und der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, fällt der gesamte Nachlass dem slowakischen Staat zu.
Testament in der Slowakei
Die Errichtung eines Testaments erfolgt in der Slowakei auf der Basis bestimmter Formvorschriften, die die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen vorgeben. Nur wer sich bei der Erstellung seiner letztwilligen Verfügung an die juristischen Vorgaben hält, stellt sicher, dass sein Testament rechtskräftig ist und somit die gewillkürte Erbfolge Anwendung findet. Entspricht ein Testament nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Formvorschriften, ist dieses teilweise oder komplett unwirksam. Ist dies der Fall, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung, obgleich der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten eine anderslautende Verfügung erstellt hat.
In der Slowakei können künftige Erblasser aus verschiedenen Testaments-Varianten wählen, die allesamt vom Gesetzgeber anerkannt werden und somit absolut rechtskräftig sind. Als erstes ist hier das eigenhändige Testament zu nennen, das vom Testator eigenhändig errichtet und selbstverständlich auch unterschrieben werden muss. Alternativ kann man auch ein fremdhändiges Testament errichten. Eine solche Verfügung von Todes wegen kann von einer dritten Person niedergeschrieben werden und muss somit nicht eigenhändig vom Erblasser errichtet werden. Dieser muss das Testament jedoch im Beisein von zwei Zeugen unterzeichnen und bestätigen, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Darüber hinaus kennt der slowakische Gesetzgeber noch das öffentliche Testament, das nach den Vorgaben des Testators von einem Notar schriftlich errichtet wird.
Abgesehen von den Formvorschriften für die einzelnen Testaments-Varianten, die der slowakische Gesetzgeber akzeptiert, gibt es bei der Errichtung eines Testaments noch weitere Dinge zu beachten. So muss der Testator rechtsfähig und zudem dazu in der Lage sein, seinen letzten Willen eigenständig in schriftlicher Form festzuhalten.
Erbschaftssteuer in der Slowakei
In den meisten Staaten der Welt fallen Erwerbe von Todes wegen unter die Steuerpflicht, da der Fiskus eine sogenannte Erbschaftssteuer erhebt. Die slowakische Republik macht hier eine Ausnahme:
Im Zuge einer großen Steuerreform, die zum 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde die Erbschaftssteuer in der Slowakei abgeschafft. Diese Reform des Steuerrechts bedeutete gleichzeitig das Ende der Schenkungssteuer.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)