Internationales Erbrecht: Irland
Das irische Erbrecht unterscheidet sich in einigen Punkten maßgeblich von der Erbrecht Gesetzgebung in Deutschland, wobei auch durchaus Parallelen zwischen dem deutschen und irischen Erbrecht existieren. Eine der offensichtlichen Differenzen zeigt sich bereits bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens, denn in Irland läuft die Nachlassabwicklung vollkommen anders ab.
Entscheidend für die Zuständigkeit des irischen Erbrechts ist das Domizil des verstorbenen Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Begriff Domizil kann leicht missverstanden werden, denn dem Common Law der Republik Irland entsprechend ist der tatsächliche letzte Wohnsitz hierfür nicht entscheidend. Das Konzept des Domizils meint vielmehr die Verbindung zu einem bestimmten Rechtssystem. Unbewegliches Vermögen unterliegt dahingegen nicht einem internationalen Erbrecht, sondern immer dem Erbrecht des Landes, in dem es sich befindet. Folglich werden in Irland befindliche Immobilien nach irischem Erbrecht behandelt.
Inhalte auf dieser Seite
Der Nachlasstreuhänder in Irland
So geht das gesamte Nachlassvermögen mit dem Tod des Erblassers in Irland zunächst an den Nachlasstreuhänder (Personal Representative) über. Dies erfolgt unabhängig davon, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht, und ist ein wesentlicher Aspekt des irischen Erbrechts. Der Nachlasstreuhänder übernimmt für gewöhnlich die gesamte Nachlassabwicklung und ist somit der erste Ansprechpartner für die Erben. Als künftiger Erblasser hat man in Irland durch die Errichtung eines Testaments nicht nur die Möglichkeit, eine individuelle Nachlassverteilung vorzunehmen, sondern kann gleichzeitig auch einen Nachlasstreuhänder ernennen. Wenn dieser durch die Verfügung von Todes wegen ernannt wurde, spricht man üblicherweise von einem Testamentsvollstrecker (Executor). Viele Erblasser machen von ihrem Recht, ein Testament zu errichten, keinen Gebrauch und lassen im Zuge dessen auch die Gelegenheit ungenutzt, einen Nachlasstreuhänder einzusetzen. Dies obliegt in einem solchen Fall dem zuständigen Nachlassgericht (Probate Court), wobei man dann von einem Nachlassverwalter (Administrator) spricht.
Die zentrale Aufgabe des Nachlasstreuhänders, unabhängig davon, ob dieser testamentarisch oder gerichtlich ernannt wurde, besteht in der Verwaltung des Nachlasses. In einem ersten Schritt begleicht der Nachlasstreuhänder etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers. Anschließend wird die Erbverteilung vorgenommen, in deren Rahmen der Nachlass auf die rechtmäßigen Erben übertragen wird. Seitens der Erben bedarf es demnach keiner speziellen Handlungen, weil der Nachlasstreuhänder die Verteilung des Erbes automatisch vornimmt. Lediglich für den Fall, dass der Erbe nicht am Nachlass beteiligt werden will, muss dieser aktiv werden und eine Erbausschlagung ausdrücklich erklären.
Die gesetzliche Erbfolge in Irland
Obgleich das irische Erbrecht künftigen Erblassern die Möglichkeit dazu gibt, treffen nur die wenigsten Menschen Vorkehrungen für den eigenen Todesfall und errichten frühzeitig ein Testament. Sofern keine letztwillige Verfügung vorliegt, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, aber einen Ehegatten und Kinder hinterlassen, sieht die gesetzliche Erbfolge Irlands vor, dass der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses erbt. Das restliche Drittel geht dann zu gleichen Teilen auf die Kinder über. Falls ein Kind bereits vorverstorben ist, greift in Irland das Stammesprinzip, sodass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben dessen Rechtsnachfolge antreten und somit am Nachlass beteiligt werden. Bei kinderlosen Erblassern wird dahingegen der überlebende Ehegatte zum Alleinerben.
Hinterlässt der Erblasser im Gegensatz dazu keinen Erblasser, aber Kinder, wird das gesamte Nachlassvermögen unter den Kindern aufgeteilt. Existieren weder Kinder, noch ein Ehegatte, werden in Irland die Eltern des verstorbenen Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt. Grundsätzlich steht dann jedem Elternteil jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Sollte ein Elternteil bereits vorverstorben sein, wird der überlebende Elternteil zum Alleinerben und erbt den gesamten Nachlass.
Das Testament in Irland
Der irische Gesetzgeber kennt zwar kein Testamentsregister, gibt künftigen Erblassern aber dennoch die Möglichkeit, mit einem Testament vorzusorgen und den eigenen Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln. Wie allgemein üblich existieren diesbezüglich aber auch in Irland strenge Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Verstößt der Testator gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Testamentserrichtung, wird die letztwillige Verfügung teilweise oder gänzlich unwirksam, sodass die gesetzliche Erbfolge trotz Existenz eines Testaments Anwendung findet. Dies gilt es zu vermeiden, weshalb sich Testatoren ausführlich mit dem irischen Erbrecht befassen und gegebenenfalls einen Fachmann aufsuchen sollten.
Ein rechtskräftiges Testament bedarf in Irland der schriftlichen Form und muss selbstverständlich vom Erblasser unterzeichnet werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Testierende, dass es sich bei dem vorliegenden Testament um seinen letzten Willen handelt. Die Unterschrift muss außerdem im Beisein von zwei Zeugen geleistet werden. Alternativ genügt es auch, wenn der Testator zwei Zeugen gegenüber bestätigt, dass es sich um seine Unterschrift auf dem Testament handelt. Zu guter Letzt müssen die beiden Zeugen die Verfügung von Todes wegen noch durch ihre Unterschrift bestätigen, wobei hierbei der Erblasser zugegen sein muss.
Die Erbschaftssteuer in Irland
Die irische Erbschaftssteuer ist im Capital Acquisitions Tax Act juristisch verankert und wird demnach in Form einer Kapitalerwerbssteuer erhoben. Folglich fallen die Steuern erst im Zuge des Erwerbs von Todes wegen an, sodass es sich hierbei um eine Erbanfallsteuer handelt. Bis vor einigen Jahren kannte der irische Gesetzgeber zudem noch eine Nachlasssteuer, die sogenannte Probate Tax, durch die im Nachlass befindliche Immobilien direkt mit 2 Prozent zusätzlich besteuert wurden. Dank einer Reform der Erbschaftssteuer in Irland wurde diese Nachlasssteuer im Jahr 2001 jedoch abgeschafft, sodass die zusätzliche Nachlasssteuer für Immobilien der Vergangenheit angehört.
Wenn der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Irland hatte oder der Erbe in der Republik Irland wohnt, fällt der betreffende Erwerb von Todes wegen in die Zuständigkeit der irischen Steuerbehörden, sodass Erbschaftssteuer in Irland zu entrichten ist. Zudem werden alle in Irland befindlichen Vermögenswerte nach der irischen Erbschaftssteuer versteuert. Sofern die Erbschaft mindestens 80 Prozent des jeweiligen Freibetrags ausmacht, muss eine entsprechende Steuererklärung beim irischen Fiskus eingereicht werden.
Anders als in den meisten Staaten gestaltet sich die Erbschaftssteuer in Irland recht einfach. Hierfür verantwortlich ist vor allem die Tatsache, dass in der irischen Republik nur ein Erbschaftssteuersatz existiert, der für alle Erben einheitlich gilt. So beläuft sich der Steuersatz in der irischen Erbschaftssteuer stets auf 25 Prozent des Verkehrswertes der Erbschaft. Lediglich bei den Freibeträgen macht der Gesetzgeber Irlands durchaus Unterschiede. Überlebende Ehegatten sind gänzlich von der Erbschaftssteuerpflicht befreit, während alle anderen Erben nur einen gewissen Freibetrag geltend machen können. Als Mitglieder der Gruppe A erhalten die Abkömmlinge und Eltern (im Falle einer unbedingten Beerbung) des Erblassers einen erbschaftssteuerlichen Freibetrag in Höhe von jeweils 434.000 Euro. Falls die Eltern nicht bereits in Gruppe A enthalten sind, werden diese in Gruppe B geführt, ebenso wie die Geschwister, Nichten und Neffen, sowie deren direkte Vorfahren oder Abkömmlinge. Erben der Gruppe B können bis zu 43.400 Euro steuerfrei erben, wobei der Freibetrag in der Erbschaftssteuer für alle restlichen Personen, denen die Gruppe C vorbehalten ist, 21.700 Euro beträgt.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)