Internationales Erbrecht: Albanien

Das albanische Erbrecht erweist sich in der Praxis immer wieder als recht komplex und unterscheidet sich in manchen Belangen maßgeblich von der Gesetzgebung im deutschen Familienerbrecht. Ein generelles Internationales Erbrecht gibt es nicht, bei grenzüberschreitenden Erbfällen muss das jeweilig betroffene Landesrecht berücksichtigt werden. Nichtsdestotrotz existieren auch zahlreiche Parallelen, wie ein Blick in das Zivilgesetzbuch Albaniens zeigt. So versteht der albanische Gesetzgeber den Übergang von Eigentum einer verstorbenen Person auf andere Personen als Erbschaft. Gemäß Artikel 316 kann eine solche Erbschaft von Gesetzes wegen erfolgen, oder nach dem Willen des Verstorbenen. Demnach findet die gesetzliche Erbfolge Albaniens nur dann Anwendung, wenn keine letztwillige Verfügung der verstorbenen Person vorliegt. Aber auch, wenn ein Testament existiert, kann die gesetzliche Erbfolge durchaus von Bedeutung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die testamentarische Verfügung ungültig ist oder sich nur auf einen Teil des Erbes bezieht.

Gemäß Artikel 318 des Zivilgesetzbuches wird das erbrechtliche Verfahren eröffnet, sobald der Erblasser verstorben ist. Ausschlaggebend für den Ort der Erbschafts- oder Testamentseröffnung ist der letzte Wohnort des Verstorbenen. Falls der letzte Wohnsitz unbekannt ist, findet das erbrechtliche Verfahren an dem Ort statt, in dem sich die Mehrheit der Besitztümer des Erblassers befindet.

Erben in Albanien

Im Allgemeinen akzeptiert das albanische Erbrecht nur zum Zeitpunkt der Eröffnung des erbrechtlichen Verfahrens lebende Personen als Erben. Zudem sind aber auch Personen als Erben zugelassen, die vor dem Tod des Erblassers gezeugt und spätestens 300 Tage nach dessen Tod lebend geboren wurden.

Artikel 322 ff. des albanischen Zivilgesetzbuches befassen sich mit der Erbunwürdigkeit und geben exakt vor, in welchen Fällen Erben für eine Erbschaft als unwürdig gelten und somit nicht am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Erbe den Erblasser, dessen Ehegatten, Kinder oder Eltern getötet oder einen Mordversuch an einer der genannten Personen verübt hat. Zudem können Personen von der Erbschaft ausgeschlossen werden, die den Erblasser zu Lebzeiten misshandelt oder entwürdigend behandelt haben. Der albanische Gesetzgeber sieht außerdem auch eine Erbunwürdigkeit für den Fall vor, dass der Erbe den Erblasser bezüglich des Testaments unter Druck gesetzt und bei der Errichtung seines Testaments mit Gewalt beeinflusst hat.

In Albanien steht es Erblassern aber frei, einer erbunwürdigen Person zu verzeihen. Erfolgt dies schriftlich im Rahmen der Verfügung von Todes wegen wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben und der jeweilige Erbe wird am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt.

Gesetzliche Erbfolge in Albanien

In Artikel 360 ff. ist die gesetzliche Erbfolge Albaniens bis ins kleinste Detail geklärt, sodass diesbezüglich keine Fragen offen bleiben dürften. Demnach werden die Kinder, die Kindeskinder, der Ehepartner, die Eltern, die Geschwister und deren Nachkommen, sowie die Großeltern zur Erbfolge berufen, falls kein Testament (siehe: Testament schreiben) des Erblassers vorliegt. Ähnlich wie in Deutschland folgt die gesetzliche Erbfolge auch in Albanien einer festgelegten Rangfolge, wodurch nicht alle der genannten Personen gleichzeitig von Gesetzes wegen als Erben eingesetzt werden.

Dem albanischen Erbrecht entsprechend erben in erster Linie die Kinder, sowie der überlebende Ehegatte des verstorbenen Erblassers. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Erben aufgeteilt. Ist eines der Kinder bereits vorverstorben, treten dessen Nachkommen in der Erbfolge an dessen Stelle. Falls neben dem Ehegatten keine Erben der ersten Ordnung existieren, werden die Mitglieder der nächsthöheren Ordnung zur Erbfolge berufen. Unabhängig davon, wer auf diese Art und Weise am Nachlass beteiligt wird, erbt der überlebende Ehepartner stets die Hälfte des Nachlasses.

Die zweite Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist in Albanien den Eltern des Erblassers vorbehalten, sowie arbeitsunfähigen Personen, die mindestens das letzte Jahr vor dem Tod des Erblasser mit diesem zusammen gelebt haben. In den nächsten Ordnungen des Erbrechts Albaniens werden die Großeltern, Geschwister, sowie Nichten und Neffen als Erben eingesetzt. Falls keine Erben leben, die in einem solchen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser standen, werden die nächsten Verwandten zur Erbfolge berufen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese nicht weiter entfernt verwandt sind als der sechste Grad. Ansonsten fällt der Nachlass dem albanischen Staat zu.

Testament in Albanien

Erblasser, für die das albanische Erbrecht gilt, müssen die gesetzliche Erbfolge natürlich nicht einfach so hinnehmen, sondern können stattdessen auch eine gewillkürte Erbfolge definieren, indem sie ein Testament errichten. Hierfür bestehen aber gewisse Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, da die letztwillige Verfügung ansonsten mitunter für ungültig erklärt werden kann und somit keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung des Nachlasses hat. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und vorzusorgen.

Grundsätzlich ist es in Albanien jeder Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet, ein Testament zu errichten. Frauen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, aber bereits verheiratet sind, haben ebenfalls das Recht, ihren letzten Willen in einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen zu definieren.

Nach Artikel 377 des albanischen Zivilgesetzbuches können Erblasser, die keine Vor- oder Nachfahren hinterlassen und zudem über keine lebenden Geschwister verfügen, im Rahmen ihres Testaments jede beliebige natürliche oder juristische Person als Erbe einsetzen. Durch die Errichtung eines Testaments steht es dem Erblasser aber nicht nur frei, eine Erbeinsetzung vorzunehmen, denn ein solches Dokument kann auch zum Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge dienen.

Unabhängig davon, welchen Zweck ein Testament erfüllen soll, muss dieses der gesetzlich festgelegten Form entsprechen, um in Albanien anerkannt zu werden. So kennt der albanische Gesetzgeber insgesamt zwei rechtskräftige Varianten des Testaments. Das eigenhändige Testament muss vom Testator selbst handschriftlich verfasst und mit dem Datum, sowie der Unterschrift versehen sein. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein notarielles Testament zu errichten. Eine derartige Verfügung von Todes wegen wird in Anwesenheit eines Notars erstellt und vom Testator eigenhändig unterzeichnet.

Darüber hinaus akzeptiert das albanische Gesetz unter gewissen Umständen noch weitere Varianten des Testaments. Personen, die sich an Bord eines albanischen Schiffes befinden, können ein Testament errichten und dieses vom Kapitän bestätigen lassen. Mitglieder des Militärs können ihre letztwillige Verfügung vom Kommandanten zertifizieren lassen und müssen demnach keinen Notar aufsuchen.

Der Kanun und seine Bedeutung im albanischen Erbrecht

Das albanische Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch juristisch geregelt, sodass diesbezüglich keine Fragen offen bleiben dürften. Doch die Albaner regeln erbrechtliche Angelegenheiten in vielen Fällen nicht dem Zivilgesetzbuch entsprechend, sondern berufen sich stattdessen auf den Kanun. Hierbei handelt es sich um ein altes Gewohnheitsrecht, das mündlich überliefert ist und von den Albanern bereits seit vielen Generationen praktiziert wird.

Diesem kulturellen Erbrecht entsprechend wird der Nachlass eines Mannes unter seinen Söhnen aufgeteilt. Die Töchter werden in keinster Weise an der Erbschaft beteiligt, da sie ohnehin verheiratet werden. In den meisten Fällen findet der Kanun in Albanien nach wie vor Anwendung. Nur falls Streitigkeit unter den Männern entstehen und es im Zuge dessen zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, greifen die Regelungen des Zivilgesetzbuches.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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