Gibt es eine generelle Erbenhaftung?
Der Erbe ist im deutschen Erbrecht grundsätzlich der Gesamt – Rechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt demzufolge mit allen Rechten und Pflichten für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein. Er haftet also für alle Schulden des Erblassers nicht nur mit dem geerbten Vermögen, Nein er tritt auch mit seinem an gestammten Privatvermögen in die Schuldenhaftung ein.
Ja, eine generelle Erbenhaftung gibt es bei Nachlassverbindlichkeiten, diese sind im BGB, § 1967 zum Thema Erbenhaftung und Nachlassverbindlichkeiten festgeschrieben:
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Der Erbe haftet nicht nur mit dem Nachlass- sondern auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Diese Haftung bezieht sich auch auf die Rückzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. (§ 34 SGB II sogenannte Hartz 4 -Leistungen). Leistungen, die der Erbe nach § 428 SGB III erhält, sind dahingegen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese Leistungen werden von der Erbenhaftung nicht erfasst.
Es gibt die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung zu erreichen
Der Erbe kann sowohl durch die Beantragung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz seine persönliche Haftung beschränken. Die Haftung auf alle Guthaben des Nachlasses bleibt allerdings unberührt davon. Die jeweiligen Verfahren erreichen eine Trennung der Vermögensanteile des Nachlasses und des Erben. Der Erbe übernimmt die Haftung für Verbindlichkeiten des Nachlasses nur noch mit dem vorhandenen Nachlassguthaben. Wenn diese Verfahren eingeleitet sind, kann der Erbe nicht mehr frei über Nachlassgegenstände verfügen.
Er könnte auch die Dürftigkeitseinrede erheben (1990 BGB), wenn der Nachlasswert nicht einmal ausreichen wird, um alle entstehenden Kosten zu bezahlen.
Die Haftung ist auch eingeschränkt, wenn Gläubiger im Aufgebotsverfahren nachlässig sind und sich nicht melden. Sie müssten ihre Forderungen innerhalb von fünf Jahren geltend machen.
Die Erbengemeinschaft haftet immer als Gesamtschuldner. Dies heißt von jedem Erben kann das Begleichen von Verbindlichkeiten des Erblassers in voller Höhe verlangt werden. Gläubiger können Erblasserforderungen jedoch nur ein einziges Mal in der gesamten Höhe fordern.
Der Gläubiger hat ebenso auch die Möglichkeit, seinen Anspruch bis zur Erbauseinandersetzung nach seinem Gutdünken durch die Gesamtschuldklage (§2058 BGB) oder eine so genannte Gesamthandsklage (§ 2059 BGB) durchsetzen. Nach der Erbauseinandersetzung muss immer die Gesamtschuldklage beantragt werden.
Ausnahme der Gesamthaftung: Nach der Teilung des geerbten Vermögens haftet ein Miterbe nur noch in der Höhe seines erhaltenen Erbteils. Er wird durch die Auseinandersetzung ein Teilschuldner (§ 2060 BGB).
Alle Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung:
- Erbausschlagung
- Aufgebotsverfahren zum Nachlassinsolvenzverfahren
- Versäumungsseinrede
- Nachlassverwaltung
- Nachlassinsolvenzverfahren
- Dürftigkeitseinrede
Der Erbe hat die Verpflichtung, fristgemäß ein Nachlassverzeichnis aufzustellen. Wenn er diese Verpflichtung vernachlässigt, kann er seine Beschränkungen auch wieder verlieren.
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