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Haftungsbeschränkung

Da die meisten Menschen bei einer Erbschaft an einen Geldsegen denken, verschwenden Laien in der Regel keinen Gedanken auf die etwaigen Verpflichtungen und Nachteile, die durch ein Erbe entstehen könnten. Es kommt ihnen nicht in den Sinn, dass sie als Erben für die Schulden des Erblassers haften und somit für etwaige Nachlassverbindlichkeiten geradestehen müssen. Dies bedeutet, dass nicht nur das geerbte Vermögen, sondern auch das zuvor bereits vorhandene Privatvermögen zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden können.

 

Haftungsbeschränkung – der Schutz bei verschuldeten Nachlässen

Eine Haftungsbeschränkung kann hier jedoch Abhilfe schaffen, denn auf diese Art und Weise kann beispielsweise verhindert werden, dass das private Vermögen der Erben durch Zugriffe von etwaigen Nachlassgläubigern geschmälert wird. In erbrechtlichen Angelegenheiten ist das Nachlassinsolvenzverfahren das gängigste Mittel zur Haftungsbeschränkung der Erben. Mit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird verhindert, dass die Erben mit ihrem Gesamtvermögen für die bestehenden Nachlassschulden haften. Im Zuge einer Absonderung des Nachlasses wird erreicht dass das Eigenvermögen der Erben unberührt bleibt und die Haftung somit auf den Nachlass beschränkt ist.

Haftungsbeschränkung – die Fristen

Nachdem der Erblasser verstorben ist und die Erben durch das zuständige Nachlassgericht über die Erbschaft in Kenntnis gesetzt wurden, beginnt eine sechswöchige Frist, während der sich die Erben intensiv mit dem Nachlass beschäftigen sollen und anhand der gewonnenen Erkenntnisse entscheiden müssen, ob sie das Erbe antreten oder nicht. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, haftet jeder Erbe grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für etwaige Nachlassverbindlichkeiten.

Erben, die in dieser Zeit keine Kenntnis über bestehende Schulden erlangen konnten oder die Frist aus Unwissenheit haben verstreichen lassen, stehen also durch die Erbschaft mitunter vor einem immensen Schuldenberg, den ihnen der Erblasser hinterlassen hat. Für solche Fälle existiert hierzulande die Möglichkeit eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Hierdurch lässt sich auch nachträglich noch eine Haftungsbeschränkung erreichen, sodass die Nachlassgläubiger keinen Zugriff auf das Eigenvermögen der Erben haben und die Erbschaft die Erben nicht in den finanziellen Ruin treibt.

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