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Dürftigkeitseinrede

Bei einem geringen Nachlass kann mangels kostendeckender Masse oft ein Erbverfahren nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede als Beschränkungsmittel zur Schuldenhaftung zur Verfügung.
Wenn der Erbe diese Dürftigkeitseinrede nutzt, haftet er in diesem Fall auch nur mit dem Nachlass.

Dürftigkeitseinrede – Nachlasshaftung

Grundsätzlich ist es gesetzlich so geregelt, dass ein Erbe unbeschränkt haftet. Unbeschränkt heißt, er haftet zusätzlich zur Erbschaft auch mit seinem eigenen Vermögen. Das Gesetz gibt für diesen Erbfall noch einige Möglichkeiten diese unbeschränkte Haftung auf das Erbe doch noch zu einzuschränken. Dies ist durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlass – Insolvenzverfahren möglich. Hierdurch wird die Absonderung des Nachlasses, mitsamt seinen Schulden von der Vermögensmaße des Erben erreicht. Der Erbe verliert in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Dies ist jedoch der sicherste Weg, das eigene Vermögen zu schützen. Es kommt immer wieder vor in der Praxis, dass ein Nachlass nicht werthaltig, ja sogar überschuldet ist. Die Haftung  des Erbe für die Schulden des Erblassers kann das eigene Vermögen gefährden. Die Mittel zur Haftungsbeschränkung mangels Masse mit der sog. Dürftigkeitseinrede wurde deshalb vom Gesetzgeber eingeräumt. Diese Einrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivvermögens, nicht aber die mögliche Überschuldung voraus. Den Restbestand eines solchen Nachlasses hat der Erbe den Gläubigern zu überegeben. Wenn kein Nachlass mehr vorhanden ist, kann der Erbe die so genannte Erschöpfungseinrede erheben.

Dürftigkeitseinrede – Voraussetzungen

Voraussetzung zur Dürftigkeitseinrede ist die so genannte Unzulänglichkeit des Erbes. Sie ist gegeben, wenn das vorhandene Vermögen so geringwertig ist, dass die Kosten der Nachlassverwaltung oder einer notwendigen Insolvenz nicht daraus bezahlt werden können. Für diese so genannte Unzulänglichkeit ist der Erbe beweispflichtig.

Tipps: Die Überschuldung wird nicht in jedem Fall vorausgesetzt, könnte jedoch gegeben sein. Falls ein Nachlass durch eigene Maßnahmen des Erben erst dürftig geworden ist, kann keine Dürftigkeitseinrede erfolgen.

Der Erbe muss also die Unzulänglichkeit des Nachlasses beweisen. Wenn ein Gläubiger sein Geld verlangt, birgt dies immer ein Risiko.

Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung

Im Gegensatz zur Dürftigkeitseinrede kann man ein Erbe auch ausschlagen. Der Ausschlagende muss für die Schulden nicht haften, denn mit der Ausschlagung ist er schließlich kein Erbe geworden. Den richtigen Weg, muss jeder Erbe, der eine Vermögenssituation schon kennt, selbst entscheiden. Wenn man aus einer Erbschaft nur Verbindlichkeiten und sonst keine Vorteile hat, dann kann man über eine Erbausschlagung ernsthaft nachdenken. Diese Ausschlagung muss fristgerecht vorgenommen werden.

Die verbindliche Beratung bei einem Rechtsanwalt, der im Erbrecht kundig ist, wäre anzuraten, denn eine Ausschlagung will gut überlegt sein. Alle konkreten Tatsachen könnten von Bedeutung sein, die zu einem anderen Schlussergebnis führen könnten. Ob und wie ein Erbe seine Rechte durchsetzen kann ist nur im Rahmen einer Mandatserteilung beim Rechtsanwalt möglich. Weitere wissenswerte Artikel zum Thema:

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