Erbrechtsverfahren beim Nachlassgericht
Der Tod eines Menschen ist für dessen Angehörige stets ein schwerer Verlust und verändert deren gesamtes Leben. Die Hinterbliebenen müssen plötzlich damit zurechtkommen, dass die betreffende Person für immer gegangen ist und nie wieder Teil ihres Lebens sein wird. Trotz des großen Schmerzes muss man einen kühlen Kopf bewahren und unmittelbar nach dem Todesfall einige Dinge angehen. Abgesehen von der Beisetzung des Verstorbenen muss auch dessen Erbfall geregelt werden. In der Bundesrepublik Deutschland tritt der Erbfall automatisch mit dem Tod eines Menschen ein, der im Zuge dessen von Gesetzes wegen zum Erblasser wird.
Nach dem Tod einer Person greift demzufolge das deutsche BGB Erbrecht, dessen juristische Grundlage im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches von §§ 1922 bis 2385 BGB verankert ist. Erbrechtsverfahren unterliegen dahingegen dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grund findet sich die Gesetzesgrundlage für Nachlassverfahren in den §§ 342 ff. FamFG. Dieser gesamte Bereich ist im Familienrecht die Grundlage und Zuständigkeit für alle Familiensachen.
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Das Erbrechtsverfahren in der deutschen Gesetzgebung
In der deutschen Gesetzgebung werden Erbrechtsverfahren demnach im Bürgerlichen Gesetzbuch und auch im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt, so dass diesbezüglich eine umfassende Gesetzesgrundlage besteht. Ein wesentlicher Punkt, den es im Zuge dessen zu beachten gilt, ist die Tatsache, dass es nicht zwingend zu einem Nachlassverfahren kommt.
Der Tod eines Menschen ist zugleich auch immer der Anfall einer Erbschaft oder der Anfall des Vermächtnisses eines Menschen und somit automatisch ein Erbfall, für den das geltende Erbrecht maßgebend ist. Das Vermögen des verstorbenen Erblassers wird zu dessen Nachlass, der den Erben, ihrer jeweiligen Erbberechtigung entsprechend, zusteht. Ein Erbrechtsverfahren wird dahingegen nicht zwingend eingeleitet und findet deshalb nicht in allen Erbfällen statt.
Zunächst wird das Nachlassgericht nicht aktiv, so dass die Erben die Nachlassteilung selbst in die Hand nehmen. Kommt es hierbei allerdings zum Streit, muss mitunter ein Gericht entscheiden, wodurch es dann zu einem Nachlassverfahren kommt. Darüber hinaus wird ein erbrechtliches Verfahren aber auch von Amts wegen eröffnet, wenn der verstorbene Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. In einem solchen Fall muss das zuständige Nachlassgericht umgehend hierüber in Kenntnis gesetzt werden, um das Verfahren in die Wege leiten zu können. Ein wesentlicher Aspekt eines solchen Erbrechtsverfahrens ist die Testamentseröffnung, in deren Rahmen der Inhalt der letztwilligen Verfügung bekanntgegeben wird und an deren Ende in aller Regel die Ausstellung des Erbscheins steht.
Neben der Testamentseröffnung regelt das zuständige Nachlassgericht dann das gesamte Erbrechtsverfahren. Ob es um die Ausstellung eines Erbscheins, die Durchsetzung der Verfügung von Todes wegen oder ob einzelne das Erbe ausschlagen möchten, da sie vielleicht nur Schulden erben sollen, das zuständige Nachlassgericht ist stets der richtige Ansprechpartner. Sobald die Hinterbliebenen die Unterstützung einer gerichtlichen Instanz benötigen oder das Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrages bekannt wird, kommt somit das Nachlassverfahren in Gang.
Die Aufgaben des Nachlassgerichts im Erbrechtsverfahren
Die Nachlassgerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland demzufolge die zuständigen Behörden für Erbrechtsverfahren. Das gesamte Nachlassverfahren obliegt dem Nachlassgericht, das in Deutschland eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts darstellt. Die Zuständigkeit für Nachlasssachen ergibt sich stets aus dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers.
Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt wohnhaft war, ist demnach das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht zu finden. Für den Fall, dass der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hatte, wird das Amtsgericht in Berlin Schöneberg als Nachlassgericht tätig und regelt somit das betreffende Nachlassverfahren.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Nachlassgerichts ist das Erbscheinsverfahren. Zusätzlich zu der Ausstellung eines Erbscheins widmet sich das Gericht im Zuge des Verfahrens ebenfalls der Annahme und Ausschlagung des Erbes, sowie einer eventuellen Testament Fälschung.
Wer beispielsweise keinen Gebrauch von seinem Erbrecht machen möchte, muss sich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist an das zuständige Nachlassgericht wenden und dort eine entsprechende Erklärung abgeben. Für den Fall, dass es zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommt, die einer gerichtlichen Klärung bedürfen und keine einvernehmliche und außergerichtliche Einigung mehr erlauben, ist das Nachlassgericht ebenfalls zuständig und befasst sich intensiv mit der vorliegenden Problematik. Auf dem geltenden Erbrecht basierend wird das Verfahren dann mit einem Urteil abgeschlossen, so dass für klare Verhältnisse gesorgt ist.
In Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der Nachlassgerichte in Deutschland, sind diese für jedes Nachlassverfahren von zentraler Bedeutung. Um welchen Aspekt des Erbrechtsverfahrens es auch geht, beim zuständigen Nachlassgericht ist man an der richtigen Adresse und erledigt hier alle Behördengänge, die mit dem Erbfall in Zusammenhang stehen.