Das Erbscheinsverfahren

Im Rahmen eines Nachlassverfahrens ist es oftmals erforderlich, dass sich die Erben auch als solche ausweisen können. Insbesondere Banken und Behörden, wie zum Beispiel das Grundbuchamt, verlangen stets einen entsprechenden Nachweis, der einen als Erben des verstorbenen Erblassers legimitiert.

In der Bundesrepublik Deutschland muss ein solcher Nachweis in Form eines amtlich austellten Erbscheins erbracht werden, schließlich handelt es sich hierbei um die amtliche Urkunde, die alle relevanten Angaben enthält.

Ein Erbschein dient in erster Linie zum amtlichen Nachweis der Erbenstellung Dritten gegenüber. Auf Antrag stellt das zuständige Nachlassgericht eine entsprechende Urkunde aus, die sich stets auf den Zeitpunkt des Erbfalls bezieht. Falls sich also im Nachhinein Veränderungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht ergeben haben, bleiben diese hierin in der Regel unberücksichtigt.

 

Ein Erbschein sagt  nicht nur aus, wer Erbe ist, sondern enthält zudem auch genaue Angaben im Bezug auf etwaige Verfügungsbeschränkungen des jeweiligen Erben.

 

Auf diese Art und Weise ist ein Erbschein ein aussagekräftiges Dokument, das im Zuge eines Nachlassverfahrens oder anderen erbrechtlichen Angelegenheiten von zentraler Bedeutung ist.

 

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Ein Erbschein wird niemals automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag ausgestellt, wobei die Beantragung beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen muss. Die Zuständigkeit obliegt stets der Behörde, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt. Für den Fall, dass der Erblasser vor seinem Tod im Ausland gelebt hat, ist der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins immer an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu richten.

Das Erbscheinsverfahren wird also erst durch die Beantragung in Gang gesetzt. Folglich ist die Antragsstellung einer der ersten Schritte, die im Rahmen eines Nachlassverfahrens in Angriff genommen werden. Zuerst stellt sich hierbei aber die Frage, wer einen Erbschein überhaupt beantragen kann. Da ein Erbschein als Nachweis der Erbenstellung gilt, haben selbstverständlich die Erben ein Anrecht auf eine solche Urkunde. Darüber hinaus kann ein Erbscheinsverfahren aber auch durch den Testamentsvollstrecker, einen etwaigen Nachlassinsolvenzverwalter und Betreuern von Erben ins Leben gerufen werden. Zudem haben auch Nachlassgläubiger, sofern vorhanden, die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen, falls dieser zur Vollstreckung erforderlich ist.

Wie läuft ein Erbscheinsverfahren ab?

Der Ablauf eines Erbscheinsverfahrens erscheint auf den ersten Blick mitunter etwas komplex, gestaltet sich aber grundlegend recht simpel. Zu Beginn muss man erst einmal beim zuständigen Nachlassgericht den Erbschein beantragen. Dies kann nur durch eine antragsberechtigte Person geschehen . Diese Beantragung kann entweder direkt vor Gericht erfolgen oder durch einen Notar protokolliert werden. Die besondere Schwierigkeit liegt hierbei darin, dass der Antrag den Inhalt des auszustellenden Erbscheins genau wiedergeben muss. Das Gericht muss in der Lage sein, den Erbschein anhand des Antrags zu erstellen, ohne Formulierungen oder Angaben hinzuzufügen oder zu ändern müssen. Zusätzlich muss der Antragssteller bei der Einleitung des Erbscheinsverfahrens Belege vorlegen können, die sein Anrecht auf einen Erbschein beweisen.

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