Zuständigkeit für Nachlasssachen
Angelegenheiten, die mit einem Erbfall in Zusammenhang stehen, werden auch als Nachlasssachen bezeichnet, schließlich geht es hierbei um den Nachlass des verstorbenen Erblassers. Juristische Laien machen oftmals den Fehler, dass sie lediglich das aktive Vermögen des Verstorbenen als dessen Nachlass betrachten. Das passive Vermögen, also die Verbindlichkeiten und Schulden, werden in diesem Zusammenhang nicht selten außer Acht gelassen, was mitunter zu bösen Überraschungen führt.
Als Erbe erbt man jedoch grundsätzlich den gesamten Nachlass des Erblassers und kommt somit nicht nur in den Genuss gewisser Vermögensvorteile, sondern haftet zudem für die Nachlassverbindlichkeiten. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich intensiv mit dem Nachlassinventar oder einer eventuell vorhandenen Nachlassaufstellung zu befassen und in Erfahrung zu bringen, ob dieser eventuell überschuldet ist. Sollte dies der Fall sein, ist in vielen Fällen eine Haftungsbeschränkung oder gar, bei totaler Überschuldung, eine Erbausschlagung ratsam, um das eigene Privatvermögen vor den Zugriffen der Nachlassgläubiger zu bewahren. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeiten gegeben, damit niemand gezwungenermaßen Schulden erben muss.
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Nachlasssachen in der Gesetzgebung
Juristischen Laien erschließt sich mitunter nicht, was unter dem Begriff Nachlasssachen zu verstehen ist. Der deutsche Gesetzgeber liefert in diesem Zusammenhang eine genaue Definition und widmet sich in § 342 FamFG ausführlich diesem Thema. Verschiedenste Verfahren, die in direkter Verbindung mit einem Erbfall stehen, werden hierin als Nachlasssachen definiert. So werden die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen, Testamentseröffnungen, die Ermittlung der Erben im Notfall gar mit Erbenermittlern, Nachlasssicherungen, Entgegennahme von Erbausschlagungen und anderen Erklärungen, Nachlassverwaltern, Testamentsvollstreckungen, die Ausstellung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen und vieles mehr, unter dem Begriff Nachlasssachen zusammengefasst.
In Anbetracht dieser Vielseitigkeit von Nachlasssachen zeigt sich die Komplexität erbrechtlicher Verfahren. Zahlreiche Formalitäten und Verfahren sind im Zuge einer Erbschaft üblicherweise erforderlich, so dass man derartige Angelegenheiten auf keinen Fall unterschätzen darf.
Behörden für Nachlasssachen
Nicht selten bestehen bei den Hinterbliebenen eines Erblassers nicht nur Unsicherheiten im Bezug auf den Nachlass. In vielen Fällen stellt sich zunächst die Frage, welche Behörde in erbrechtlichen Angelegenheiten überhaupt zuständig ist. § 343 FamFG liefert diesbezüglich die Antwort und legt fest, dass die Zuständigkeit für Nachlasssachen bei dem Gericht liegt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt wohnhaft war. Für den Fall, dass der Verstorbene ohne festen Wohnsitz war oder bis zu seinem Tod im Ausland gelebt hat, dann ist das Amtsgericht oder Nachlassgericht Berlin Schöneberg, ansässig wie der Name schon sagt in Berlin-Schöneberg, hierfür zuständig.
Abgesehen von der örtlichen Zuständigkeit gilt es weiterhin zu beachten, dass die Amtsgerichte in Deutschland die für Nachlasssachen zuständigen Behörden sind. Genau genommen regeln die Nachlassgerichte sämtliche Nachlasssachen und sind somit in erbrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Da es sich bei den Nachlassgerichten um Abteilungen der Amtsgerichte handelt, muss man in diesem Zusammenhang das nächstgelegene Amtsgericht aufsuchen und ist hier an der richtigen Adresse.
Die Amtsgerichte verfügen demzufolge über ein breites Spektrum an Aufgaben und befassen sich unter anderem auch mit Nachlasssachen. Dies ist natürlich nicht nur für Erben, sondern auch für künftige Erblasser relevant. Wenn diese frühzeitig zu Lebzeiten für ihren Nachlass vorsorgen möchten und aus diesem Grund einen Erbvertrag oder ein öffentliches Testament beim Notar errichten, erfolgt die amtliche Verwahrung dieser Verfügung von Todes wegen beim zuständigen Nachlassgericht. Kommt es später zum Erbfall, ist dieses Nachlassgericht die gerichtliche Instanz, die die betreffenden Nachlasssachen regelt und somit eine der ersten Adressen für die Hinterbliebenen eines Erblassers.