Wenn man ein Vermögen hinterlässt

Viele Menschen streben ein Leben lang nach einer gewissen finanziellen Flexibilität und arbeiten mitunter Jahrzehnte für ihren Wohlstand, zu dem naturgemäß auch einige Vermögenswerte gehören. Nicht selten üben sich Verbraucher über Jahre in Verzicht und Sparsamkeit, um sich dann den Traum vom Eigenheim oder neuen Auto erfüllen zu können. Auch andere Werte, wie zum Beispiel Kunst, Mobiliar und Ersparnisse, tragen maßgeblich zum Lebensstandard bei und sind für einige Verbraucher die Grundlage für ein komfortables Leben. 

Wer nun hart für sein Hab und Gut gearbeitet hat, will dieses für gewöhnlich auch nach seinem Tod in guten Händen wissen, schließlich ist sind die Vermögenswerte das Ergebnis langjähriger Bemühungen und sollte daher auch dementsprechend wertgeschätzt werden. Zusätzlich gilt es auch die gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen (siehe Pflichtteilsrecht) zu beachten.

Nachlassregelung selbst in die Hand nehmen

Ist ein größeres Vermögen vorhanden, haben die Eigentümer als künftige Erblasser üblicherweise den Wunsch, die Nachlass zu Lebzeiten selbst in die Hand zu nehmen. So will man nichts unversucht lassen, um für das eigene Vermögen optimal vorzusorgen und seine eigenen Wünsche und Vorstellungen zum Ausdruck zu bringen. 

In der Bundesrepublik Deutschland stellt sich dies grundsätzlich als nicht allzu großes Problem dar, schließlich sieht § 1937 BGB die Testierfreiheit vor und räumt den Bundesbürgern das Recht ein, im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen, das kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein, eigene Erbeinsetzungen, außerhalb der gesetzlichen Erbfolge, vorzunehmen. Folglich ist für die Definition einer gewillkürten Erbfolge, die die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt und den eigenen Wünschen Ausdruck verleiht, lediglich die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments oder Erbvertrags erforderlich. 

Auf den ersten Blick erscheint dies alles zwar recht simpel, doch wer ein Vermögen zu vererben hat, muss natürlich einige Punkte beachten, um adäquat vorsorgen zu können.

Unmissverständliches Testament errichten

Vor allem Menschen, die nach ihrem Tod ein mehr oder weniger großes Vermögen hinterlassen, sollten bedenken, dass Eigentum auch verpflichtet. Aus diesem Grund ist es ratsam, mit einer klugen Nachlassplanung und folglich auch einer Verfügung von Todes wegen vorzusorgen, auch wenn dies natürlich von Gesetzes wegen nicht zwingend erforderlich ist. Wir empfehlen hierzu rechtssichere Vorlagen, damit das Testament mit klaren Worten sowie deutlich und formsicher erstellt werden kann.

Sinnvoll ist eine frühzeitige Nachlassvorsorge auf jeden Fall, denn hiervon profitiert man in gleich mehrfacher Hinsicht. Einerseits kann man bereits zu Lebzeiten Verfügungen für den eigenen Todesfall hinterlassen und gleichzeitig lässt man seine Angehörigen nicht im Ungewissen zurück. Die Hinterbliebenen müssen demnach nicht spekulieren, wie der Nachlass im Sinne des Erblassers aufgeteilt werden könnte, wenn dieser ein Testament hinterlassen hat, aus dem alle Details hervorgehen. Vorsorge zu treffen ist in vielen Lebenslagen selbstverständlich, doch da der Tod häufig aus dem Alltag verdrängt wird hinterlassen viele Menschen zwar ein Vermögen, doch kein Testament.

Testierfreiheit nutzen

Wer sich für diesen Schritt entscheidet, kann selbst über sein Nachlassvermögen bestimmen und kommt somit in den Genuss der im BGB – Erbrecht verankerten Testierfreiheit. Gleichzeitig darf man im Zuge dessen einige Punkte auf keinen Fall außer Acht lassen, da der gewünschte Effekt der letztwilligen Verfügung ansonsten mitunter ausbleibt. 

Vor allem sollte man auf die Einhaltung der jeweils geltenden Formvorschriften für die Testamentsform sowie auf unmissverständliche Formulierungen achten. Wer sein Testament richtig formulieren will, sollte sich mit dem Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern auskennen bzw. vertraut machen. Es gibt auch die Möglichkeit Vorerben und Nacherben zu bestimmen usw.

 Zudem muss man aber noch weitere Aspekte bedenken, wie zum Beispiel das Recht auf den Pflichtteil. Durch den im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankerten Pflichtteil wird den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils zugesichert, sofern sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören. Die Testierfreiheit gilt demzufolge nicht uneingeschränkt, worüber sich künftige Erblasser im Klaren sein sollten.

Vermögen verschenken anstatt vererben

Wer nach seinem Tod ein Vermögen hinterlässt und bereits zu Lebzeiten Vorsorgemaßnahmen ergreifen möchte, muss sein Vermögen nicht zwingend vererben, sondern kann es auch verschenken. Im Vergleich zu einer Erbschaft bietet eine Schenkung durchaus nennenswerte Vorteile, so dass künftige Erblasser diese Variante in Erwägung ziehen sollten. 

Im Rahmen einer Schenkung kann man sein Vermögen aktiv, sozusagen mit der „warmen Hand“ übertragen und so sicherstellen, dass alles den eigenen Wünschen entsprechend abläuft. Zusätzlich können Schenkungen auch mit Steuervorteilen für die Begünstigten aufwarten, denn diese können die gesetzlichen Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahre erneut nutzen. Indem größere Vermögen aufgeteilt werden und beispielsweise alle zehn Jahre Stück für Stück verschenkt werden, lassen sich so deutliche Steuererleichterungen erzielen.

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