Vererben für Paare ohne Trauschein

Partnerschaften ohne Trauschein sind heutzutage längst keine Seltenheit mehr und dadurch auch schon eine Selbstverständlichkeit. Viele Menschen entscheiden sich bewusst gegen die Ehe, da sie eine Heirat für nicht notwendig erachten und die sogenannte wilde Ehe als Lebensmodell für sich entdeckt haben. Im Alltag machen sich zudem kaum Unterschiede bemerkbar schließlich spielt es für das Zusammenleben als Paar keine Rolle ob ein Trauschein existiert oder die beiden in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dies wird vielen erst bei der Trennung einer Lebensgemeinschaft schmerzhaft bewusst, ganz gleich ob diese durch das Ableben oder eine Unvereinbarkeit ausgelöst wird.

Auch in der Gesellschaft werden Paare ohne Trauschein längst problemlos akzeptiert und müssen hier in der Regel mit keinen Nachteilen rechnen. Dass sich diese Form des Zusammenlebens immer größerer Beliebtheit erfreut, ist somit nicht verwunderlich, denn nur so genießen die beiden Partner nach wie vor ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und sind nach wie vor frei, auch wenn dies emotional natürlich nicht der Fall ist. In juristischer Hinsicht trifft dies jedoch zu, da erst durch die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gesetzliche Pflichten dem Partner gegenüber entstehen.

Unverheiratete Paare und das gesetzliche Erbrecht

Der Tod des geliebten Partners ist eine Angelegenheit, mit der sich wohl niemand gerne beschäftigt. Früher oder später kann dies aber leider jeden treffen, weshalb es sich empfiehlt, schon frühzeitig den Ernstfall zu bedenken und entsprechend vorzusorgen. Während eingetragene Lebenspartner und Eheleute bereits im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts durch den Gesetzgeber abgesichert werden, ist dies bei unverheirateten Paaren nicht der Fall. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit einer adäquaten Vorsorge bei Paaren ohne Trauschein besonders groß. Paare, die sich bewusst gegen die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft entscheiden, müssen folglich anderweitig vorsorgen und können sich nicht auf den Gesetzgeber verlassen, wenn es um die Absicherung ihres Partners geht.

Testament für Paare ohne Trauschein

Wer dafür Sorge tragen möchte, dass sein Partner nach dem eigenen Tod am Nachlass beteiligt oder Alleinerbe wird, muss demzufolge ein entsprechendes Testament des Lebensgefährten errichten und aufbewahren. Ohne Trauschein gilt der Partner nicht als Angehöriger, so dass eine gewillkürte Erbfolge der einzige Weg ist, den geliebten Partner dennoch zur Erbfolge zu berufen. Im Gegensatz zu Eheleuten sieht der deutsche Gesetzgeber für unverheiratete Paare jedoch keine Möglichkeit vor, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Paare ohne Trauschein, die sich aktiv mit dem Erbrecht befassen und die Notwendigkeit eines Testaments erkannt haben, müssen daher mit Einzeltestamenten Vorlieb nehmen. Ob sie sich hierbei für eigenhändige Testamente oder öffentliche Testamente mit notarieller Beglaubigung entscheiden, spielt grundsätzlich keine Rolle. Im Zuge der Testamentserrichtung dürfen aber auch unverheiratete Paare unter anderem das Pflichtteilsrecht nicht außer Acht lassen.

Erbschaftssteuer für Paare ohne Trauschein

Geht es um das Erbrecht unverheirateter Paare, darf man auch die Erbschaftssteuer nicht außer Acht lassen und sollte dieser unbedingt ausreichend Aufmerksamkeit schenken. Während eingetragene Lebenspartner, der überlebende Ehegatte und die nächsten Angehörigen hierbei durchaus begünstigt werden und in den Genuss höherer Freibeträge, etwaiger Steuerbefreiungen und niedrigerer Erbschaftssteuersätze kommen, fallen all diese Vorzüge für Paare ohne Trauschein und Stief-Familien weg. Für den Fiskus gilt der überlebende Partner nicht als Angehöriger des verstorbenen Erblassers und wird aus diesem Grund der Erbschaftssteuerklasse III zugeordnet.

Zunächst einmal kann der überlebende Partner somit lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Darüber hinaus liegt die Erbschaftssteuer je nach Höhe der jeweiligen Erbschaft bei 30 bis 50 Prozent. Im Vergleich zu verheirateten Eheleuten ist die Erbschaftssteuer für Paare ohne Trauschein demnach recht hoch, denn der überlebende Ehegatte kann einen Freibetrag von 500.000 Euro nutzen und muss im Falle einer höheren Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent Erbschaftssteuer zahlen. In Anbetracht dieser enormen Differenzen erweisen sich Partnerschaften ohne Trauschein durchaus als ein großer finanzieller Nachteil und zwar im Hinblick auf die Erbschaftssteuer-Berechnung. Diese Nachteile bekommt der überlebende Partner dann knallhart zu spüren, indem er vom Finanzamt kräftig zur Kasse gebeten wird.

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