Können Erben die Auskunftspflicht verweigern?
Um zu ermitteln, inwiefern man erbberechtigt ist und welchen Umfang der Nachlass aufweist, benötigt man zunächst verschiedene Informationen, die gegebenenfalls auch für das zuständige Nachlassgericht von zentraler Bedeutung sind. Alle relevanten Fakten in Erfahrung zu bringen, erweist sich in der Praxis als überaus schwieriges Unterfangen, so dass eine gewisse Kooperationsbereitschaft unter den Miterben unverzichtbar ist. Als Hinterbliebene des verstorbenen Erblassers kannten sie seine Lebensumstände mehr oder weniger gut und können hieraus ableiten, welche Vermögenswerte dieser hinterlassen hat. Vielleicht hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten der Nachlassvorsorge gewidmet und seinen Angehörigen hiervon berichtet.
Im Allgemeinen dürfte jeder Miterbe daran interessiert sein, sich einen Überblick über den gesamten Nachlass zu verschaffen. Aus diesem Grund sollten die Mitglieder der Erbengemeinschaft kooperieren. In der Praxis ist dies aber mitunter gar nicht so leicht, schließlich will niemand zum eigenen Nachteil handeln. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass Menschen, die im Besitz verschiedener Erbschaftsgegenstände sind, eher verschlossen sind. Und auch Hinterbliebene, die zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen von diesem erhalten haben, hüllen sich möglicherweise in Schweigen, um sich vor der Ausgleichspflicht zu drücken.
In Zusammenhang mit Nachlass-Verbindlichkeiten mag es den Erben mitunter ebenfalls besser erscheinen, über das Erbe zu schweigen, da dieses ansonsten zur Befriedigung der Nachlassgläubiger herangezogen werden würde. Dem deutschen Gesetzgeber ist dieses Problem bewusst, weshalb er im Erbrecht unter anderem auch die Auskunftspflicht der Erben juristisch verankert hat.
§ 2314 BGB befasst sich mit der Auskunftspflicht des Erben und dient diesbezüglich als Gesetzesgrundlage. Hierin ist verankert, dass dieser gegenüber Berechtigten die Pflicht nicht verweigern kann.
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Die erbrechtliche Auskunftspflicht gegenüber den Miterben und Pflichterben
Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, gestaltet es sich in der erbrechtlichen Praxis noch recht einfach, den Umfang des Nachlassvermögens in Erfahrung zu bringen. Der verstorbene Erblasser hat schließlich genaue Anweisungen hinterlassen, die regeln, was mit seinem Hab und Gut geschehen soll. Im Rahmen der Testamentseröffnung werden die Miterben hiervon in Kenntnis gesetzt und erhalten so einen Überblick über das Nachlassvermögen. Anders verhält sich dies allerdings, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. In einem solchen Fall müssen die Erben mehr oder weniger selbst herausfinden, was der Verstorbene an Vermögenswerten hinterlassen hat. Die engsten Angehörigen beziehungsweise diejenigen, die mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, haben somit einen Vorteil den Miterben gegenüber.
Um entscheiden zu können, ob man das Erbe ausschlagen oder annehmen kann oder will, sind umfassende Informationen bezüglich des Nachlasses unbedingt erforderlich. In § 2038 BGB ist zwar festgelegt, dass die Miterben den Nachlass zunächst gemeinsam als Erbengemeinschaft verwalten, eine direkte Auskunftspflicht ergibt sich hierdurch aber nicht. Personen, die nachweislich zu den Pflichtteilsberechtigten oder Erben gehören, können jedoch gegebenenfalls einen Auskunftsanspruch der Erben geltend machen. In diesem Zusammenhang ist nach § 242 BGB vorzugehen, wobei die Auskunftspflicht sehr unterschiedliche Formen annehmen kann. Weitere Personengruppen haben ebenfalls das Recht die Auskunftspflicht einzufordern und das gilt nicht nur gegenüber den Erben.
Ein wesentlicher Punkt hinsichtlich der Auskunftspflicht des Erben ergibt sich durch § 2003 BGB. Hieraus geht hervor, dass ein Erbe ein Verzeichnis zum Inventar im Nachlass selbst erstellen oder diese Aufgabe an die zuständige Behörde abtreten muss. Weiterhin wird der Erbe verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung des Inventars erforderlich sind. Die Gesetzgebung im BGB sorgt zudem dafür, dass Pflichtteilsberechtigte über einen Auskunftsanspruch verfügen, so dass hier ebenfalls eine Auskunftspflicht des Erben besteht.
Auskunft der Hausgenossen in Bezug auf das Erbe
Da Personen, die mit dem verstorbenen Erblasser in einem Haushalt lebten, über dessen Vermögensverhältnisse zumeist recht gut im Bilde sind, besteht von Gesetzes wegen für Erben ein Auskunftsanspruch gegen Hausgenossen. Dinge, die in Zusammenhang mit der Erbschaft stehen, unterliegen demnach der Auskunftspflicht. Folglich müssen Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebten, unter anderem Auskunft darüber geben, was mit den Nachlassgegenständen geschehen ist. Erben können weiterhin einen Auskunftsanspruch gegen Erbschaftsbesitzer und Scheinerben geltend machen. Der Erbschaftsbesitzer ist nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr berechtigt zu einer entsprechenden Verfügungsbefugnis. In diesem Fall ist es erforderlich, die Besitzverhältnisse zu klären.
Auch Miterben unterliegen der Auskunftspflicht
Häufig übernehmen Erbengemeinschaften einen Nachlass. Diese fungiert wie oben bereits erwähnt über ein gemeinschaftliches Recht am Gesamterbe. Übernimmt ein Miterbe die Verwaltung des Nachlasses oder nimmt er einzelne Erbschaftsgegenstände in Besitz, schuldet er den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft entsprechende Auskünfte. Hierbei ist auch § 666 BGB von Belang, weil dieses Gesetz die Rechenschafts- und Auskunftspflicht des verwaltenden Miterben regelt.
Über Schenkungen Auskunft geben: Schenkungen sind hinsichtlich einer Erbschaft ebenfalls von großer Bedeutung, weshalb Erben nach § 2057 BGB eine Auskunftspflicht eines jeden Erben bezüglich etwaiger Zuwendungen besteht, sofern diese Schenkungen §§ 2050 bis 2053 BGB zufolge ausgleichspflichtig sind.
Fazit: Der deutsche Gesetzgeber weiß um die Bedeutung umfassender Auskünfte im Rahmen einer Erbschaft und hat aus diesem Grund entsprechende Gesetze verankert, die für einen regen Informationsfluss sorgen sollen. Leider erweist sich dies in der Praxis manches Mal als problematisch, so dass sich die Hinterbliebenen eines Erblassers zunächst um die Durchsetzung ihrer Auskunftsansprüche kümmern müssen, bevor sie sich mit der eigentlichen Erbschaft befassen können.
Weitere interessante Informationen zur Auskunftspflicht:
- Warum muss ich ein Nachlassverzeichnis erstellen?
- Wie hoch sind die Nachlassverzeichnis-Kosten?
- Pflichtteilsberechtigte können Inventarerrichtung verlangen