Gemeinschaftlicher Erbschein

Wenn Angehörige nach dem Tod eines Verwandten auf dessen Konten zugreifen wollen, benötigen sie in der Regel einen Erbschein oder einen anderen geeigneten Nachweis zu dieser Berechtigung. Auch Informationen unterschiedlicher Art über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen sind ohne Berechtigungslegitimation nicht so leicht zu erhalten.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, den Nachweis ohne die Vorlage des Erbscheines zu führen. Da der Erbschein kostenpflichtig ist, sollte man auf jeden Fall vorher nachfragen, um sich unnötige Wege und Ausgaben zu ersparen.

Wann benötige ich einen Erbschein und wann nicht?

Der Nachweis ist auf unterschiedliche Arten möglich:

  1. Durch einen Erbschein
  2. Durch das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes
  3. Durch einen Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes
  4. Bei Kontozugriffen genügt auch eine entsprechende Vollmacht

Das einfache privatschriftliche Testament erfüllt die Nachweisbedingungen nicht. Es besteht immerhin die Möglichkeit, dass es durch ein später geschriebenes längt ungültig geworden ist. Es hat aufgrund dessen die Vermutungswirkung des Erbscheins keinesfalls. Der Erbschein hat immerhin einige Prüfungen durchlaufen und der Antragsteller musste die Richtigkeit belegen (§ 2354 Abs.1 + Abs.2 BGB). Rechtskraft haben nur öffentliche Urkunden ( § 2355 BGB) zum Nachweis des Erbrechts. Auch die Bank des Verstorbenen muss sich Klarheit über den Erben verschaffen.

Hat man als Erbe keine letztwillige Verfügung, die amtlich bestätigt ist, benötige ich einen Erbschein. Sind mehrere Erben vorhanden, können diese auch einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.

Wie erhalte ich einen gemeinschaftlichen Erbschein?

Erbengemeinschaften benötigen in der Regel einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser Erbschein wird grundsätzlich auch nur auf Antrag erteilt. Auch der gemeinschaftliche Erbschein ist kostenpflichtig. Die Kosten bei der Erteilung des Erbscheins werden nach den einzelnen Erbanteilen, aus dem gesamten Vermögenswert der Erbschaft, jedem Mitglied der Gemeinschaft berechnet. Falls das Gericht zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt, werden hierfür auch Gebühren fällig. Zu diesem Themenkomplex lesen Sie bitten den Artikel „Kosten Erbschein“.

Ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird, muss jeder Erbe im Einzelfall prüfen. Hat ein Verstorbener Immobilien hinterlassen, muss das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt verlangt einen Nachweise, der dem öffentlichen Glauben Genüge tut. Diesem entspricht ein Erbschein, das öffentliche Testament mit Eröffnungsprotokoll oder der Erbvertrag.

Im Antrag auf den Erbschein kann der Erbe beantragen, ihm die Versicherung an Eides Statt zu erlassen. Falls das Gericht jedoch darauf besteht, muss der potentielle Erbe zur Beantragung ein Amtsgericht oder eine Notarin/einen Notar aufsuchen. Alle Angaben im Antrag zum gemeinschaftlichen Erbschein müssen wahrheitsgemäß erfolgen und sind durch öffentliche Urkunden zu belegen.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Gesetzes Vorgaben stehen hierzu im § 2357 BGB

  1. Sind mehrere Erben vorhanden, dann ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem einzelnen der Erben gestellt werden.
  2. Im Antrag sind alle Erben mit ihren Erbanteilen anzugeben.
  3. Wird ein Antrag nur von einem Erben gestellt, so muss er die Angabe enthalten, dass die weiteren Erben die Erbschaft auch angenommen haben. Die Vorschrift von § 2356 BGB gilt auch für die sich auf die Miterben bezüglichen Angaben des Beantragenden.
  4. Eine geforderte Versicherung an Eides statt muss von allen Erben abgegeben werden.

Der Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines kann von einem der Erben zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder des Notariats definiert werden. Das Nachlassgericht hat seinen Sitz im Amtsgericht. Zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bereich der Erblasser den letzten Wohnsitz innehatte.

Gibt es zuletzt keinen Wohnsitz im Inland oder ist ein deutscher Erblasser im Ausland verstorben, ohne dass er einen deutschen Wohnsitz hatte, ist immer das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

Welche Angaben stehen im gemeinschaftlichen Erbschein?

Ein gemeinschaftlicher Erbschein beinhaltet den Namen des Erblassers, den Todeszeitpunkt, die Namen der Erben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten. Jeder Erbschein enthält zudem alle auferlegten Beschränkungen der Erben.

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