Unentgeltliche Zuwendungen an Verwandte

Einem lieben Menschen zu einem besonderen Anlass, wie zum Beispiel dessen Geburtstag, zu Weihnachten oder anlässlich eines Jubiläums oder großen Erfolgs, eine Freude zu bereiten und diesen zu beschenken, ist eine Selbstverständlichkeit und nahezu Alltag. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass die meisten Menschen nicht an die juristischen Konsequenzen denken und sich überhaupt nicht dessen bewusst sind, dass sie eine Schenkung vornehmen und diese die deutsche Gesetzgebung betreffend relevant sein kann.

Eine unentgeltliche Zuwendung stellt stets eine Bereicherung einer Person, dem Beschenkten, aus dem Vermögen des Schenkers dar und wird gemäß § 516 BGB von Gesetzes wegen als Schenkung definiert. Wer im Rahmen einer Schenkung begünstigt wird, macht für den Gesetzgeber keinen Unterschied, so dass bei jeder Schenkung identisch verfahren wird. Unentgeltliche Zuwendungen an Verwandte nehmen hier also keine besondere Rolle ein und stellen gewöhnliche Schenkungen dar. Der Schenker unterliegt im Zuge dessen weder besonderen Beschränkungen noch kommt er in den Genuss spezieller Vorteile. Das unter anderem im Grundgesetz verankerte Eigentumsrecht dient als Basis einer jeden Schenkung, die als lebzeitige Vermögensübertragung im Bereich des Herrschafts- oder Eigentumsrechts des Schenkenden liegt.

Schenkungen zugunsten von Verwandten vornehmen

Aus juristischer Sicht zeichnet sich eine Schenkung zugunsten eines Verwandten somit durch keine Besonderheiten aus. Emotional ist dies allerdings oftmals vollkommen anders, schließlich hat man zu seinen Verwandten eine besonders enge Bindung und möchte diese gerne aus seinem Vermögen bereichern, weshalb es innerhalb der Verwandtschaft besonders häufig zu so genannten Handschenkungen kommt.

Innerhalb der Familie ist es eine Selbstverständlichkeit, dass man sich zu Anlässen, wie zum Beispiel dem Geburtstag oder Weihnachten, mit einem Präsent überrascht. In diesem Zusammenhang denkt wohl kaum jemand an die rechtliche Seite eines solchen Vorganges. Für gewöhnlich ist dies auch nicht weiter tragisch, da es sich in der Regel um mehr oder minder kleine Handschenkungen handelt. Hierbei wird der Beschenkte umgehend bereichert, indem das Geschenk übergeben wird. Dass ein rechtswirksames Schenkungsversprechen vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden muss, entfällt hierbei. Die Erfüllung der Schenkung heilt den Formmangel, so dass man sich üblicherweise keine Gedanken um die mit einer Schenkung im Zusammenhang stehenden Gesetze machen muss. Vor allem da im Zuge dessen mehr oder weniger kleine Vermögenswerte übertragen werden, fällt eine derartige Schenkung kaum ins Gewicht.

Sollen allerdings größere Vermögenswerte, wie zum Beispiel Grundstücke, Immobilien oder größere Geldbeträge übertragen werden, muss die Schenkung juristisch abgesichert werden. Allein die Tatsache, dass hierbei keine Handschenkung möglich ist, erfordert einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB. Anhand eines formell gegebenen und vertraglich definierten Schenkungsversprechens lassen sich klare Vermögensverhältnisse schaffen, die dem Schenker und dem Beschenkten gleichermaßen Sicherheit geben. Grundsätzlich erscheint eine solche vertragliche Vereinbarung innerhalb der Verwandtschaft unnötig, schließlich gehört man zu einer Familie und vertraut sich gegenseitig. Leider bewahrheitet sich das Sprichwort „Bei Geld hört die Freundschaft auf.“ auch immer wieder in familiären Angelegenheiten, weshalb vor allem größere Schenkungen § 518 BGB entsprechend vorgenommen werden sollten.

Unentgeltliche Zuwendungen und die Anrechnung aufs Erbe

Für Erbschaften innerhalb der Familie existieren in der deutschen Gesetzgebung einige Regeln und Gesetze. So sichert das Pflichtteilsrecht den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe zu, während die gesetzliche Erbfolge die nächsten Verwandten des Erblassers bevorzugt. Im Zusammenhang mit Schenkungen bestehen in der deutschen Rechtsprechung keine solchen Vorgaben, so dass diesbezüglich keine Unterschiede gemacht werden. Dies betrifft auch die Anrechnung von Schenkungen aufs Erbe. Schenkungen, die in den letzten zehn Lebensjahren des Schenkers vorgenommen wurden, haben auf den betreffenden Erbfall Auswirkungen und werden hierauf angerechnet. Folglich kann sich durch derartige Schenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Rest der nahen Verwandte ergeben.

Inwiefern eine Schenkung aufs Erbe angerechnet wird, hängt ausschließlich von dem Zeitpunkt der Schenkung ab. Liegt diese zum Zeitpunkt des Erbfalls mehr als zehn Jahre zurück, ist sie für die Erbschaft gänzlich irrelevant. Ansonsten wird sie angerechnet, wobei eine Schenkung stärker berücksichtigt wird, wenn sie kürzer vor dem Todesfall des Schenkers stattgefunden hat. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Schenkungen, die zehn Jahre zurückliegen, lediglich ein Zehntel auf den Nachlass angerechnet wird, während eine Schenkung aus dem letzten Lebensjahr des Erblassers komplett angerechnet wird. Ob die Schenkung zugunsten eines Verwandten stattgefunden hat, ist hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung.

Einige Ausnahmen existieren in diesem Zusammenhang aber doch. Unterstützen Eltern ihren Nachwuchs in Form von Zuwendungen, sind diese nur in Ausnahmefällen ausgleichspflichtig. Fallen diese Schenkungen nicht übermäßig aus, sind sie also grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren und den Anteilen im Erbschein irrelevant.

Schenkungen an Verwandte und die Schenkungssteuer

Geht es um die Versteuerung von Schenkungen, ist aber durchaus von Bedeutung, ob der Beschenkte mit dem Schenker verwandt ist oder nicht. Angehörige können grundsätzlich höhere Steuerfreibeträge bei der Berechnung der Schenkungssteuer geltend machen und somit eine höhere Summe steuerfrei als Schenkung erhalten. Dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner steht ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu, die Kinder und Stiefkinder können jeweils 400.000 Euro geltend machen, während für Kinder eines vorverstorbenen Kindes oder Stiefkindes ebenfalls ein Freibetrag von 400.000 Euro vorgesehen ist. Als Kind eines lebenden Kindes beziehungsweise Stiefkindes kann man Schenkungen in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhalten, ohne hierfür Schenkungssteuer an den Fiskus abführen zu müssen. Entferntere Verwandte oder Personen, die mit dem Schenker überhaupt nicht verwandt sind, können im Rahmen der Schenkungssteuer einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro nutzen.

Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ist aber nicht nur bezüglich der Freibeträge von Belang, denn der eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Ehegatte kann im Rahmen einer Schenkung in den Genuss eines weiteren Vorteils kommen. Handelt es sich bei dem betreffenden Vermögenswert um eine Immobilie, wie z.B. eine Haus Schenkung, ist diese Zuwendung für den Lebenspartner oder Ehegatten schenkungssteuerfrei, sofern es hierbei um selbstgenutzten Wohnraum geht.

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