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Auf ein Testament gehört die Unterschrift

Ein Testament stellt ein hochoffizielles Dokument dar, dessen Inhalt eine enorme Tragweite aufweist. Aus diesem Grund sollten künftige Erblasser die Bedeutung des Testament verfassens nicht unterschätzen und dieses mit großer Sorgfalt errichten. In erster Linie konzentriert man sich hierbei natürlich auf den Inhalt der Verfügung von Todes wegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 1937 BGB die allgemeine Testierfreiheit juristisch verankert und trägt somit dafür Sorge, dass der Testator die Erben seines Nachlasses mit seiner Verfügung von Todes wegen frei bestimmen kann. Auf diese Art und Weise kann man auch über den eigenen Tod hinaus noch bestimmen, was mit dem eigenen Hab und Gut geschehen soll und dies frei vererben. Die Testierfreiheit bedeutet für den Erblasser somit Freiheit und Gewissheit.

Obwohl die inhaltliche Gestaltung der letztwilligen Verfügung für wohl jeden Testator ganz klar im Mittelpunkt stehen dürfte, sollte sich dieser nicht ausschließlich hierauf konzentrieren und beispielsweise die im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Formvorschriften für Testamente ausführlich studieren. Ein wesentlicher Aspekt, von dem die Rechtsgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen abhängen kann, ist die Unterschrift. Wir empfehlen Ratgeber wie rechtssichere Vorlagen zu nutzen, in denen Schritt für Schritt die richtige Vorgehensweise erklärt wird.

Testament unterschreiben

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Formvorschriften geben die Rahmenbedingungen für ein rechtsgültiges Testament vor und sind aus diesem Grund unbedingt zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Punkt ist die Unterschrift des Erblassers, die Teil jeder Verfügung von Todes wegen sein muss. Wie allgemein üblich dient die Unterschrift noch einmal als Bestätigung des Inhalts des betreffenden Schriftstücks. Indem man sein Testament unterzeichnet, macht man somit deutlich, dass man den Inhalt kennt und verstanden hat. Zudem bestätigt man im Zuge dessen, dass es sich hierbei um den eigenen und freien Willen handelt.

Gestaltung der Unterschrift im Testament

Im deutschen Erbrecht ist die Notwendigkeit der Unterschrift des Testaments fest verankert, wie unter anderem anhand von § 2247 BGB deutlich wird. Der betreffende Gesetzestext befasst sich mit dem eigenhändigen Testament und widmet sich in Absatz 3 ausführlich der Unterschrift. Auf diese Art und Weise wird die juristische Basis für die Gestaltung der Unterschrift geschaffen und gleichzeitig für klare Richtlinien gesorgt, die Testatoren unbedingt berücksichtigen sollten.

Vor allem juristische Laien machen sich oftmals keine Gedanken um die Gestaltung ihrer Unterschrift im Testament und unterschreiben ihre Verfügung von Todes wegen wie gewohnt. Unter Umständen kann dies im konkreten Erbfall jedoch zu Problemen führen, weshalb man möglichst nach § 2247 Abs. 3 BGB handeln sollte. Demzufolge soll die Unterschrift des testierenden aus dessen vollen Vornamen und Familiennamen bestehen.

Liegt eine derartige Unterschrift nicht vor, bedeutet dies aber keineswegs zwingend, dass das betreffende Testament ungültig ist. Solange anhand der Unterschrift die Urheberschaft des Erblassers und die Ernsthaftigkeit der Verfügung von Todes wegen festgestellt werden können, steht einer Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung nichts im Wege. Dennoch sollte man als künftiger Erblasser möglichst nicht in anderer Weise unterzeichnen und sich an die Empfehlungen und Vorgaben des Gesetzgebers halten.

Testament ohne Unterschrift

Ein eigenhändiges Testament ohne Unterschrift ist ungültig. Nur wenn der Testator am Ende der Verfügung unterschrieben hat, wird das Testament demnach auch offiziell als solches anerkannt. Wer spätestens ab 50+ vorsorgen möchte und deshalb ein Testament errichtet, darf die Unterschrift folglich auf keinen Fall vergessen, da seine Verfügung von Todes wegen ansonsten nicht anerkannt wird und somit die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Ohne Unterschrift wird ein Testament daher nicht anerkannt und bleibt im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft außer Acht. Falls ein älteres und unterschriebenes Testament des Erblassers existiert, richtet sich die Nachlassverteilung nach dieser Verfügung. Ansonsten wird nach der gesetzlichen Erbfolge verfahren, schließlich gibt es kein rechtsgültiges Testament des Erblassers.

In Anbetracht dieser Sachlage zeigt sich, dass die Unterschrift ein wesentliches Element eines jeden Testaments darstellt und für dessen Gültigkeit unbedingt erforderlich ist. Somit ist es ein Grundprinzip im deutschen Erbrecht heute, dass die Unterschrift auf das Testament gehört.

Sarah Greszat am 24.01.2012


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