Testament zugunsten Dritter
Künftige Erblasser, die sich dafür entscheiden, ein Testament zu errichten, wollen hierdurch für gewöhnlich in erster Linie erreichen, das ihr Nachlass wie gewünscht, unter Umsänden auch an Dritte, verteilt wird. In den meisten Fällen finden im Zuge dessen die nächsten Angehörigen Berücksichtigung, da sie die engsten Bezugspersonen und die Familie sind. Der Testator setzt auf diese Art und Weise seine Verwandten als Erben ein und definiert im Rahmen der gewillkürten Erbfolge vor allem, wer in welchem Umfang am Nachlass beteiligt werden soll. Werden ausschließlich Personen testamentarisch als Erben eingesetzt, die durch die gesetzliche Erbfolge ebenfalls am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden würden, steht bei der Testamentserrichtung für gewöhnlich die genauere Aufteilung des Vermögens im Vordergrund.
Der Testator will es also nicht mehr oder weniger dem Zufall überlassen, wie sein Hab und Gut im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird, sondern schon zu Lebzeiten darüber entscheiden. Zu diesem Zweck eignet sich ein Testament (siehe Testament Muster und Vorlagen) bestens und erweist sich in der Praxis daher immer wieder als perfekte Lösung. Sofern in der Verfügung von Todes wegen auch alle Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt und zumindest im Maße ihrer erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche bedacht werden, muss man in keinster Weise fürchten, dass im konkreten Erbfall große Probleme entstehen.
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Dritte im Testament berücksichtigen
Der wesentliche Vorteil eines Testaments besteht jedoch darin, dass man hiermit praktisch jede Person am eigenen Nachlass beteiligen kann. Anders als bei der gesetzlichen Erbfolge liegt der im Testament definierten gewillkürten Erbfolge nicht das Verwandtenerbrecht zugrunde, so dass man sein Testament ohne Weiteres zugunsten Dritter errichten kann. In § 1937 BGB hat der deutsche Gesetzgeber dies mit der sogenannten Testierfreiheit juristisch verankert, denn diese besagt, dass der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen jeder beliebigen- auch dritten – Person alles Vererben und damit zum Erben machen kann.
Auf Basis der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Testierfreiheit kann man Dritte in seinem Testament ohne Weiteres berücksichtigen und muss hierbei grundsätzlich nichts beachten. Die gesetzliche Erbfolge hingegen basiert auf einem strengen Ordnungssystem, welche die Verwandtenerbfolge in den Vordergrund stellt und ausschließlich die nächsten Angehörigen des Verstorbenen zur Erbfolge beruft. Eine gewillkürte Erbfolge, die im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen schriftlich vom Erblasser festgehalten werden muss, orientiert sich dahingegen ausschließlich am letzten Willen des Testators und dem Inhalt des Testaments. Folglich räumt der Gesetzgeber künftigen Erblassern mit der allgemeinen Testierfreiheit ein Höchstmaß an Freiheit ein.
Dritte, wie zum Beispiel der Lebensgefährte des Erblassers oder enge Freunde des Verstorbenen, können demnach durchaus erbrechtliche Ansprüche erwerben, sofern sie im Testament des Erblassers berücksichtigt und bedacht werden. Ist dies nicht der Fall, bleiben sie bei der Verteilung des Nachlasses außen vor. Künftige Erblasser sollten sich dessen unbedingt bewusst sein und gegebenenfalls in ihrer testamentarischen Verfügung die dritten Personen, die am Nachlass beteiligt werden sollen, bedenken.
Tipp: Nutzen Sie rechtssichere Vorlagen, damit Sie gut und richtig informiert sind und eine Anfechtung des Testaments vermieden wird.
Testament zugunsten Dritter und das Pflichtteilsrecht
Trotz bestehender Testierfreiheit gilt es bei der Errichtung eines Testaments einiges zu beachten, insbesondere wenn dieses zugunsten Dritter ausfällt. Grundsätzlich macht es natürlich keinen Unterschied, ob man Verwandte oder sogenannte Dritte in seiner Verfügung von Todes wegen als Erben einsetzt. Nichtsdestotrotz sollte man im Zuge dessen vor allem dem Pflichtteilsrecht Beachtung schenken und sich im Vorfeld intensiv mit diesem Teilbereich im deutschen Erbrecht heute auseinandersetzen.
Vor allem wenn ein Dritter durch das Testament als Alleinerbe eingesetzt wird, muss man als Testator im Vorfeld das Pflichtteilsrecht bedenken, schließlich sichert dieses den nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Auch ansonsten kann ein Testament zugunsten Dritter mitunter eine Benachteiligung für die Pflichtteilserben darstellen, die dann gegebenenfalls entsprechende Ansprüche zum Pflichtteil gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen und zumeist durchsetzen können. Um derartige Schwierigkeiten im Erbfall zu vermeiden, sollte der Testator die Rechtslage genau kennen, bei der Errichtung eines Testaments zugunsten Dritter unbedingt beachten und eventuell auch einen Experten wie den Notar oder Erbrecht Anwalt konsultieren.