Ist mein Testament wirksam?

Wer sich für die Errichtung eines Testaments entschieden hat, will mit dieser Verfügung von Todes wegen erreichen, dass sein Nachlass seinen persönlichen Vorstellungen und Wünschen entsprechend unter den testamentarisch bestimmten Erben aufgeteilt wird. Die in § 1937 BGB juristisch verankerte Testierfreiheit bildet hierfür die Gesetzesgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland. 

Grundvoraussetzung zur Wirksamkeit sind Testierfähigkeit und Rechtskraft

Sofern eine Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB gegeben ist, steht der Festlegung einer gewillkürten statt der gesetzlichen Erbfolge durch den künftigen Erblasser grundsätzlich nichts mehr im Wege. Wer dies außer Acht lässt und trotz Demenz oder anderer schwerer geistiger Störungen ein Testament erstellt muss damit rechnen, dass dieses Testament letztendlich doch nicht wirksam sein wird. Wenn nicht berücksichtigte Erben davon Kenntnis haben, wird ein solches Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit angefochten. Ist eine Unzurechnungsfähigkeit aktenkundig, wird die Anfechtung auch vor dem Nachlassgericht höchstwahrscheinlich Erfolg haben.

 Zusätzlich müssen aber noch einige weitere Aspekte beachtet werden, um sicherzustellen, dass das Testament nach dem Ableben des Testators auch wie von diesem gewünscht Anwendung findet. Insbesondere der Rechtsgültigkeit sollte man im Zuge des Testament verfassens ebenfalls Beachtung schenken. Juristische Laien stellen sich im Rahmen der Testamentserrichtung regelmäßig die Frage, ob ihr Testament wirksam ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Testator zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung und der Erteilung des Erbscheines naturgemäß bereits verstorben ist, kann dieser nicht mehr feststellen, ob seine Verfügung von Todes wegen wirksam und rechtsgültig ist. Aus diesem Grund ist es von immenser Wichtigkeit, im Vorfeld festzustellen, ob das Testament tatsächlich wirksam ist oder nicht.

Formvorschriften – Grundlage für die Wirksamkeit von Testamenten

Für Laien ist es jedoch üblicherweise recht schwierig, auszumachen, ob das Testament den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere im Falle eines eigenhändigen Testaments, das nicht mithilfe eines Notars errichtet wird, entstehen im Zuge dessen gewisse Unsicherheiten. Im Idealfall wendet man sich dann an einen auf dem Gebiet des Erbrechts erfahrenen Rechtsanwalt und holt sich von diesem fachmännische Unterstützung, auch wenn der Gesetzgeber dies bei einem privatschriftlichen Testament nicht zwingend erfordert.

Unabhängig von der gewählten Form des Testaments ist es essentiell, dass man bei der Errichtung die Formvorschriften befolgt, da ansonsten die Grundlage der Wirksamkeit des Testaments fehlt. In der Regel haben künftige Erblasser die Wahl zwischen dem öffentlichen und dem eigenhändigen Testament als ordentliche Form des Testaments. Im Mittelpunkt der Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament steht die handschriftliche Niederschrift durch den Testator. Zudem muss dieser seiner Verfügung von Todes wegen unterzeichnen, damit diese wirksam wird, denn die rechtsgültige Unterschrift ist von zentraler Bedeutung. Bei einem öffentlichen Testament ist die Unterschrift des künftigen Erblassers zwar ebenfalls üblich, es ist aber nicht erforderlich, dass dieser das Testament handschriftlich verfasst. Die zentrale Besonderheit eines öffentlichen Testaments besteht in der notariellen Beurkundung. Darüber hinaus führt der Notar auch eine Beratung durch, so dass Testatoren hierbei einen Experten an ihrer Seite haben, der sie bei der Testamentserrichtung unterstützt. Die amtliche Verwahrung ist obligatorisch, es sei denn der Erblasser wünscht dies ausdrücklich nicht. Auch private Testamente können im Zentralen Register aufbewahrt werden, was jedoch nichts über deren Wirksamkeit aussagt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch informiert vor allem in § 2247 BGB und § 2232 BGB über die Formvorschriften für eigenhändige und öffentliche Testamente. Wer sich mit diesem Thema beschäftigt und sicherstellen möchte, dass sein Testament wirksam ist, kann sich folglich mithilfe des BGBs und zusätzlich in unseren Mustern und Vorlagen und vor allem auch in rechtssicheren Vorlagen umfassend informieren.

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