Erbfolge ohne Testament
Der Tod ist ein Thema, mit dem sich wohl kaum jemand gerne beschäftigt. Nichtsdestotrotz ist dies immer wieder notwendig, schließlich bildet der Tod einen festen Bestandteil des Lebens. Dass dies nicht nur den schmerzlichen Verlust eines nahen Angehörigen oder engen Freundes bedeutet, zeigt sich tagtäglich in der Praxis. In erster Linie müssen die Hinterbliebenen natürlich mit diesem Verlust umgehen und versuchen, sich nicht von der übermächtigen Trauer überwältigen zu lassen. Gleichzeitig gilt es in einer derartigen Situation aber auch, ganz praktische Dinge zu regeln. So stellt sich regelmäßig die Frage, was mit dem Hab und Gut des Verstorbenen geschehen soll.
Im Idealfall hat sich der Verstorbene bereits zu Lebzeiten hierum Gedanken gemacht und entsprechend vorgesorgt, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat. Ist dies der Fall, richtet sich die Erbfolge selbstverständlich nach dem rechtskräftigen Testament, so dass die hierin definierte gewillkürte Erbfolge Anwendung findet. Für alle Beteiligten erweist sich die Existenz eines Testaments als durchaus vorteilhaft und ist somit zu begrüßen. Der Erblasser kann sicher sein, dass sein letzter Wille bezüglich der Aufteilung seines Nachlasses nach seinem Tod umgesetzt wird, während die Hinterbliebenen Gewissheit haben, was die Wünsche des Verstorbenen angeht. Folglich müssen sich diese nicht lange die Frage stellen, wie sich der verstorbene Erblasser die Aufteilung seines Vermögens gewünscht hätte, schließlich hat dieser eindeutig hierüber verfügt und keine Fragen offen gelassen.
Bedauerlicherweise entscheiden sich aber nur verhältnismäßig wenige Menschen zu Lebzeiten für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. Folglich existieren in einem Großteil aller Erbfälle kein Testament und demzufolge auch keine gewillkürte Erbfolge. Wir empfehlen zur Errichtung des Testaments rechtssichere Vorlagen, auch wenn diese ein paar Euro kosten, dafür kann man sicher sein ein rechtskräftiges Testament in Händen zu haben. Zudem raten wir zur Testament Verwahrung beim Notar.
Die gesetzliche Erbfolge
In Ermangelung eines Testaments kommt in der Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Erbfolge zum Einsatz. Hat der verstorbene Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, findet folglich immer die gesetzliche Erbfolge Anwendung, die somit die Basis der Mehrzahl aller Erbfälle bildet. Juristisch verankert ist die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer gesagt in den Paragraphen §§ 1924 ff. BGB. Der deutsche Gesetzgeber sieht die gesetzliche Erbfolge als Erbrecht vor, sofern keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber also durchaus vorgesorgt und im BGB Erbrecht entsprechende Regelungen verankert.
Dem gesetzlichen Erbrecht heute entsprechend werden ausschließlich die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers zur Erbfolge berufen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Hinterbliebenen in verschiedene Kategorien eingeteilt werden, bei denen es sich um die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge handelt, die die Reihenfolge der Erbberechtigung vorgeben. Zunächst einmal werden die Abkömmlinge des Verstorbenen zur Erbfolge berufen, da ihnen die erste Ordnung vorbehalten ist. Existieren keine Erben einer Ordnung, werden die Mitglieder der nachfolgenden Erbordnung zur Erbfolge berufen. In Ermangelung von Abkömmlingen erben demzufolge zunächst die Erben der zweiten Ordnung, bei denen es sich um die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge handelt. In der dritten Ordnung des gesetzlichen Erbrechts finden die Großeltern und deren Abkömmlinge Berücksichtigung, während die vierte Ordnung den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen vorbehalten ist. In den ferneren Ordnungen werden die entfernteren Verwandten des verstorbenen Erblassers geführt.
Abgesehen von diesem Ordnungssystem sieht die Erbfolge ohne Testament ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners vor. Dieser genießt daher auch ein gesetzliches Erbrecht, obgleich zwischen ihm und dem verstorbenen Erblasser kein klassisches Verwandtschaftsverhältnis bestanden hat. Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten oder zweiten Rangordnung oder den Großeltern. Sind lediglich Erben höherer Ordnungen vorhanden, schließt der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner diese gänzlich von der Erbfolge aus und ist somit der Alleinerbe des Nachlasses.
Künftige Erblasser, die keinen letzten Willen errichten, müssen sich wohl oder übel mit einer solchen Erbfolge ohne Testament zufriedengeben und können ihre persönlichen Wünsche in keinster Weise einbringen. Wer dies nicht hinnehmen möchte, muss eine rechtswirksame Verfügung von Todes wegen verfassen.