Kindesentführung wegen Scheidung der Eltern

Die Hochzeit soll oftmals der Höhepunkt des Lebens sein und die große Liebe besiegeln, die man mit seinem Partner gefunden hat. Für viele Menschen stehen Ehe und Familie im Mittelpunkt eines glücklichen Lebens und sind ebenso die Basis für die Gründung einer eigenen Familie. Wenn sich Nachwuchs einstellt, scheint das Glück somit perfekt. In der Realität sieht es häufig aber leider nicht ganz so rosig aus. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen kommen auch in der besten Ehe vor, zudem bieten unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Erziehung der Kinder ein mehr oder weniger großes Konfliktpotential. In vielen Fällen scheitern Ehepaare an diesen Herausforderungen des Alltags oder leben sich schlichtweg auseinander. In einem solchen Fall, ist es oftmals besser, einen Schlussstrich zu ziehen und nicht den Alltag von den partnerschaftlichen Problemen bestimmen zu lassen. Wenn sich Eheleute scheiden lassen, die zudem gemeinsame Kinder haben und somit Eltern sind, ist dies aber natürlich ein weitreichender Schritt, der gut überlegt sein will.

Die beiden Partner müssen sich im Zuge dessen eingestehen, dass ihre Vorstellung von einer glücklichen und dauerhaften Ehe nicht realisierbar und eine Trennung somit unvermeidlich ist. Dass dies eine enorme emotionale Belastung für die beiden Ehegatten darstellt, ist nur natürlich. Die hohe Emotionalität einer Trennung und hieraus resultierenden Scheidung sorgt in einigen Fällen für teilweise massive Auseinandersetzungen, die das Scheidungsverfahren mitunter zu einer regelrechten Schlammschlacht werden lassen. Sind Kinder involviert, sollten sich die in Scheidung befindlichen Eltern um ein gutes Verhältnis zum Ex-Partner bemühen und die eigenen Gefühle zurückstellen, denn für den Nachwuchs ist die Scheidung der Eltern eine besonders schwere Situation und bedeutet das Auseinanderbrechen der Familie. Scheidungskinder fühlen sehr mit bei einer Trennung.

Streit um die Kinder im Zuge der Scheidung

Gemeinsame Kinder bedeuten für die Eltern naturgemäß Verantwortung und sollten diesen einen Anlass geben, sich einvernehmlich zu trennen und vor allem auf ein langwieriges und erbittertes Gerichtsverfahren zu verzichten. In der Praxis kann dies aber häufig nicht so umgesetzt werden, da im Zuge der Scheidung mitunter ein heftiger Streit um das Sorgerecht für die Kinder entsteht. Während der Ehe haben die gemeinsamen Kinder natürlich mit beiden Elternteilen in einem Haushalt gelebt, trennen sich die Eltern jedoch, bedeutet dies üblicherweise, dass ein Elternteil den gemeinsamen Haushalt verlässt. Folglich gilt es dann zu entscheiden, ob die Kinder künftig bei der Mutter oder dem Vater leben sollen. Grundsätzlich ist in §§ 1626 ff. BGB juristisch verankert, dass die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen liegt. Dies hat zur Folge, dass sich die Eltern auch nach einer Scheidung weiterhin das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder teilen. Gleichzeitig ist gemäß § 1626 BGB ein regelmäßiger Umgang mit beiden Elternteilen vorgesehen, unabhängig von den jeweiligen Familienverhältnissen. Nach verschiedenen Reformen gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach § 1626a BGB eigne gesetzliche Regelung hierzu.

Ein wesentlicher Aspekt der in der elterlichen Sorge enthaltenen Personensorge ist das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Den Sorgeberechtigten obliegt es demnach § 1687 BGB zufolge, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hierbei handelt es sich oftmals um einen großen Konfliktpunkt, da die beiden Elternteile gleichberechtigt sind und häufig keine einvernehmliche Lösung finden können, da sowohl Mutter als auch Vater den Nachwuchs bei sich haben möchten. In diesem Zusammenhang sind Differenzen und Streitigkeiten, die schlussendlich vor dem Familiengericht landen, leider an der Tagesordnung, was vor allem die Kinder massiv belastet.

Kindesentziehung durch den getrennten Partner

Ist ein Richterspruch im Bezug auf den Verbleib der Kinder erforderlich, kann es eigentlich keine Gewinner geben. Vor allem die Kinder leiden unter einer solchen Situation, schließlich brauchen sie Mutter und Vater gleichermaßen und wünschen sich ein harmonisches Miteinander, das für ihre Entwicklung von großer Bedeutung ist. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass das Familienrecht einem der geschiedenen Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuspricht und somit entscheidet, wo das Kind fortan leben soll. Der andere Elternteil muss sich damit zufrieden geben, obgleich ihm die elterliche Sorge in der Regel weiterhin zur Hälfte obliegt.

Oftmals ist es für den unterlegenen Elternteil aber nicht so leicht möglich, zu akzeptieren, dass die Kinder bei dem getrennten Ehegatten leben sollen und man lediglich zum Barunterhalt verpflichtet wird. Manchmal widersetzen sich diese dem Gesetz und vollziehen eine Kindesentführung, um den eigenen Nachwuchs bei sich haben zu können. Gemäß § 235 StGB machen sich diese des Kindesentzugs schuldig und werden auch strafrechtlich verfolgt.

Um einem solchen Szenario vorzubeugen, ist es ratsam, eine einvernehmliche Lösung bezüglich des Sorgerechts und des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder im Zuge der Scheidung zu finden. Auch wenn die beiden Ehepartner zerstritten sind, sollten sie sich der Kinder zuliebe um einen angemessenen Umgang bemühen. Zudem sollte der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dem Kontakt zum anderen Elternteil nicht im Wege stehen, sondern diesen stattdessen fördern.

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