Recht auf die Erziehung der Kinder

Kinder bedürfen der Hilfe und Unterstützung Erwachsener und müssen gleichzeitig im Rahmen einer adäquaten Erziehung auf ihr späteres Leben vorbereitet werden. Im Fokus der Kindeserziehung stehen aus diesem Grund soziale Kompetenzen, wobei ebenfalls eine den jeweiligen Fähigkeiten entsprechende Förderung stattfinden muss. Durch eine solche Erziehung soll die Basis für ein erfülltes Leben und eine gesellschaftliche Integration geschaffen werden. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, für den Schutz und das Wohl des Minderjährigen zu sorgen. Üblicherweise übernehmen die Eltern eines Kindes die Aufgaben, wie es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist, da ihnen in der Regel das Kindeswohl ein Herzensanliegen ist..

Das Erziehungsrecht in der deutschen Gesetzgebung

In Art. 6 GG des Grundgesetzes sichert der deutsche Gesetzgeber der Familie einen besonderen Schutz zu und legt gleichzeitig fest, dass die Erziehungsberechtigung ein natürliches Recht der Eltern eines minderjährigen Kindes ist. Demzufolge stellt sich in der Regel überhaupt nicht die Frage, wer das Recht auf Erziehung hat, schließlich obliegt dies naturgemäß den Eltern eines Minderjährigen.

Folglich beinhaltet das Erziehungsrecht das natürliche Recht der Eltern, ihr Kind zu erziehen, während die Betreuung, Fürsorge, Förderung,Pflege und Erziehung ebenfalls hierin inkludiert sind. Der Gesetzgeber versteht das Erziehungsrecht demnach zugleich auch als Erziehungspflicht und nimmt die Eltern eines Minderjährigen somit in die Pflicht. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung des Erziehungsrechts und der Erziehungspflicht übernimmt hierbei die staatliche Gemeinschaft, wobei die örtlichen Jugendämter diesbezüglich die zuständigen Behörden sind.

Abgesehen vom deutschen Grundgesetz beschäftigen sich noch weitere Teile der deutschen Gesetzgebung mit dem Erziehungsrecht. In § 1631 BGB ist das Erziehungsrecht ebenfalls juristisch verankert, indem die Personensorge gleichermaßen als Recht und Pflicht zur Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes definiert wird. Zudem ist in diesem Familienrecht – Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt, dass den Eltern eines Kindes auf Antrag Unterstützung bei der Ausübung des Erziehungsrechts durch das zuständige Familiengericht zuzubilligen ist. Zudem handelt es sich bei dem Erziehungsrecht um einen Bestandteil des gemeinsamen Sorgerechts, das für gewöhnlich beiden Elternteilen obliegt.

Entzug des Erziehungsrechts

Obwohl der deutsche Gesetzgeber demnach den Eltern das Recht auf Erziehung der Kinder einräumt, behält sich der Staat auch das Recht vor, einen Entzug des Erziehungsrechts vorzunehmen. Bevor es soweit kommt werden allerdings noch einige Hilfen für Eltern mit schwierigen Kindern angeboten. Im Umkehrschluss müssen manche Kinder jedoch auch vor ihren Eltern geschützt werden. Das Wohl des Kindes hat schließlich oberste Priorität und wird vom Staat unter besonderen Schutz gestellt. § 8a SGB VIII setzt sich mit dem Wächteramt des Jugendamtes auseinander und den damit in Zusammenhang stehenden Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Im Extremfall ist das Jugendamt demzufolge befugt, das Familiengericht einzuschalten und gegebenenfalls den Entzug des Erziehungsrechts der Eltern zu erwirken. Die Entscheidung obliegt letztendlich dem Familienrichter.

Kommt es tatsächlich zu einem Entzug des Erziehungsrechts, muss für das minderjährige Kind gemäß § 1800 BGB eine Vormundschaft und eine Inobhutnahme zum Schutz der Kinder bestellt werden. Diese erhält dann die Erziehungsberechtigung und übt diese demnach aus. In der Praxis erfolgt oftmals auch eine Teilung des Rechts auf Erziehung auf mehrere Stellen. Während einige Teilbereiche Pflegern übertragen werden, können beispielsweise die Pflegeeltern kraft einer Sorgerechtsverfügung mit einem Erziehungsrecht ausgestattet werden, das ihnen die tägliche Sorge ermöglicht.

Grundgesetzlich ist das Erziehungsrecht zwar als natürliches Recht der Eltern definiert, doch der Schutz Minderjähriger hat hierbei selbstverständlich ebenfalls einen hohen Stellenwert. Wird festgestellt, dass die Eltern ihrer Erziehungspflicht nicht ausreichend nachkommen und hierdurch eine Kindeswohlgefährdung entsteht, ist das Jugendamt als Behörde, die das Wächteramt übernimmt, befugt, zum Wohle des Kindes einzugreifen.

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