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Rücknahme des Testaments

Ist der letzte Wille endliche einmal verfasst, verspüren viele Menschen den Wunsch, diesen möglichst sicher zu verwahren. Die Verwahrung bei einer amtlichen Stelle bietet viele Vorteile, das Testament ist dort sicher verwahrt, es geht nicht verloren und der zukünftige Erblasser kann sich sicher sein, dass sein letzter Wille auch ausgeführt wird. Was passiert aber, wenn der Erblasser seine Meinung ändert? Ist eine Rücknahme des Testaments möglich und welche Folgen hat dies dann für Erblasser und Erben? Diese und weitere Fragen zur Rücknahme des Testaments finden Sie hier kostenfrei beantwortet.

Die Rücknahme des notariellen Testaments

Die Verwahrung des notariellen Testaments erfolgt durch den beurkundenden Notar. Zur Verwahrung wird es dem zuständigen Gericht überreicht. Eine Rücknahme des notariellen Testaments ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Nur der Verfasser eines Testaments kann eigenhändig die Rücknahme beantragen und das Testament entgegen nehmen.  Die Rücknahme eines notariellen Testaments sollte allerdings gut durchdacht sein, da sie weitreichende Folgen hat.

Folgen der Rücknahme des notariellen Testaments

§ 2256 BGB regelt die Folgen der Rücknahme des notariellen Testaments. Das Testament wird in dem Fall der Rücknahme ungültig. Die amtliche Stelle ist dazu aufgefordert, den Verfasser des Testaments von dieser Folge zu unterrichten. Auf dem Testament wird ein Vermerk gemacht, auch in den Akten wird die Rücknahme des Testaments vermerkt.

Achtung: Ist die Rücknahme eines notariellen Testaments erfolgt, wird dieses dadurch unwiderruflich ungültig gemacht. Es kann nicht automatisch als privatschriftliches Testament verwendet werden. Der Verfasser des Testaments muss ein neues handschriftliches oder notarielles Testament verfassen, wenn er von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will.

Die Rücknahme des handschriftlichen Testaments

Ein handschriftlich verfasstes Testament kann ebenfalls in amtliche Verwahrung gegeben werden. Der Erblasser selbst kann es dazu beim zuständigen Amtsgericht abgeben.
Auch die Rücknahme des handschriftlichen Testaments ist jederzeit möglich, einzige Bedingung ist, dass der Verfasser des Testaments das Schriftstück persönlich entgegen nimmt.

Folgen der Rücknahme des handschriftlichen Testaments

Das handschriftliche Testament verliert nach der Rücknahme nicht automatisch seine Gültigkeit! Möchte der Erblasser dieses Testament unwirksam machen, muss er es entweder vernichten, es widerrufen oder ein neues, gültiges Testament errichten. Erst dann wird das Testament unwirksam, eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung allein bewirkt das nicht.

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