Pflichtteilsentzug

Wer sein Testament oder seinen Erbvertrag verfasst, möchte prinzipiell frei entscheiden können, wen er zum Erben einsetzt und wen nicht. Dieser Wunsch wird zwar durch die Testierfreiheit garantiert, allerdings eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht. Nun kommen Fälle vor, in denen ein Erblasser sich wünscht einen Pflichtteilsberechtigten vollständig zu enterben, man nennt dies Pflichtteilsentzug.
Der Pflichtteilsentzug ist allerdings nur in seltenen und im BGB Erbrecht genau definierten Fällen möglich.

 

Pflichtteilsentzug bei Abkömmlingen

Im Paragraph 2333 BGB ist der Pflichtteilsentzug gegenüber Abkömmlingen also Kindern, Kindeskindern, etc. geregelt. Es werden vier Gründe angeführt, die für einen Pflichtteilsentzug gültig sein können:

Nr. 1
Der Abkömmling hat dem Erblasser, seiner Ehegattin oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben getrachtet.

Nr. 2
Der Abkömmling hat den Erblasser oder dessen Ehegatten körperlich misshandelt. Dabei wird die Schwere der Misshandlung mit der Höhe des Erbes in Verbindung gebracht. Eine einmalige, geringfügige Misshandlung würde für gewöhnlich nicht ausreichen, um den Pflichtteilsentzug bei einem großen Nachlass zu rechtfertigen.

Nr. 3
Ein schweres Verbrechen oder eine schwere vorsätzliche Straftat gegenüber dem Erblasser und / oder dessen Ehegatten.

Nr. 4
Verletzung der Unterhaltspflicht
Eine denkbare Situation für diesen Grund zum Pflichtteilsentzug wäre ein wohl situiertes Kind das seinen bedürftigen Elternteil nicht unterstützt. Wenn dieser Elternteil dann wieder zu Geld kommt, kann er einen Pflichtteilsentzug bewirken.

Nr. 5
Ehrloser, unsittlicher Lebenswandel des Abkömmlings aus der Sichtweise des Erblassers. Dieser Punkt unterliegt der Interpretation und den gängigen, sozialen Werten. Die Familienehre des Erblassers sollte dadurch einmal geschützt werden.

Anmerkung: Dieser Punkt 5 wurde im neuen Erbrecht aufgehoben da er nicht mehr zeitgemäß ist.

 

Pflichtteilsentzug beim Ehegatten und den Eltern

Auch beim Ehegatten gibt es mögliche Gründe für einen Pflichtteilsentzug. Die Gründe Nr. 1 bis Nr. 4 werden hier anerkannt.
Ein Pflichtteilsentzug den eigenen Eltern gegenüber ist aus den Gründen Nr. 1, 3 und 4 möglich.

Bedingungen für den Pflichtteilsentzug

Zum einen sollte der Grund für den Pflichtteilsentzug bei der Errichtung des letzten Willens vorliegen und nicht verziehen worden sein. Durch eine Verzeihung wird der Pflichtteilsentzug nichtig.
Der Pflichtteilsentzug sollte mit dem auslösenden Grund im Testament oder Erbvertrag enthalten sein auch wenn der Ausdruck „Pflichtteilsentzug“ nicht zwingend wörtlich enthalten sein muss. Im Prinzip reicht es wenn der Erblasser lediglich einen Dritten zum Erben bestimmt und den Entzugsgrund angibt.

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