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Pflichtteilsbeschränkung

Manchmal gibt es gute Gründe warum ein Erblasser nicht möchte, dass ein Pflichtteil einem Pflichtteilsberechtigtem ausgezahlt wird. In manchen Fällen gibt es dann die Möglichkeit der gut gemeinten Pflichtteilsbeschränkung, die dazu dienen soll das Vermögen vor Verschwendung oder Auszahlung an die Gläubiger zu schützen und es den weiteren gesetzlichen Erben zu kommen zu lassen. Somit soll die Auflösung des Vermögens verhindert werden und der Weg für die Nachkommen des eigenen Kindes (oder Kindes-Kinds) bereitet werden.

 

Was genau ist eine gut gemeinte Pflichtteilsbeschränkung?

Bei einer Pflichtteilsbeschränkung soll das Vermögen nicht an das pflichtteilsberechtigte Kind (oder Kindeskind) ausgezahlt werden, um Verschwendung oder eine Auszahlung an Gläubiger zu verhindern. Ein Entzug oder eine Kürzung des Pflichtteils ist nicht zulässig.
Es bestehen 2 Möglichkeiten zur Pflichtteilsbeschränkung die allein oder in Kombination angewendet werden können:

 

  • Anordnung einer Nacherbschaft

    Wenn ein Erblasser die gesetzlichen Erben des Kindes oder Abkömmlings als Nacherben einsetzt, hat das pflichtteilsberechtigte Kind (oder der Abkömmling) de facto die freie Verfügungsgewalt über das Vermögen verloren. Nacherbe Pfeil
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung

    Die Verwaltung des vererbten Vermögens geht in diesem Fall an einen Testamentsvollstrecker über. Das pflichtteilsberechtigte Kind oder Kindeskind hat in einem solchen Fall nur noch den Anspruch auf den Reinertrag des Vermögens. Testamentsvollstreckung Pfeil

 

Vorrausetzungen für eine Pflichtteilsbeschränkung

Auch wenn viele Erblasser eine Ausdehnung der Vorrausetzungen für eine Pflichtteilsbeschränkung wünschen, ist diese tatsächlich nur in 2 Fällen zulässig. Zudem kann sie ausschließlich bei einem Abkömmling angewendet werden, nicht bei den Eltern, Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern.

  1. Verschwendungssucht
  2. Übermäßige Verschuldung

Falls einer dieser Fälle dazu führt, dass der Lebensunterhalt des Kindes (Abkömmlings) dadurch gefährdet ist, kann eine Pflichtteilsbeschränkung angewendet werden.


Der genaue Text im BGB §2338 hierzu lautet:

„Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, ….“


Unwirksamkeit der Pflichtteilsbeschränkung

Ist der Grund für die Pflichtteilsbeschränkung beim Eintritt des Erbfalls nicht mehr vorhanden entfällt diese selbstverständlich. Dabei reicht es schon aus, die Gefährdung als nicht mehr erheblich eingestuft wird.

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