Jugendamt Zuständigkeiten

In der Bundesrepublik Deutschland müssen jeder Landkreis, sowie jede kreisfreie Stadt über ein eigenes Jugendamt verfügen, bei dem es sich grundsätzlich um eine Behörde innerhalb der kommunalen Verwaltung handelt. Die Aufgaben der Jugendämter gestalten sich in der Praxis recht vielfältig, wobei der allgemeine Auftrag darin besteht, dass die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung der Eltern zum Kindeswohl z.B. beim Besuchsrecht usw. zu wachen hat. Teilweise greift hierbei das Familienrecht und das Sozialrecht nach SGB VIII. Auch bei einer Erbschaft wird das Jugendamt in aller Regel einbezogen, wenn es sich um minderjährige Erben handelt und es einen Konflikt mit den Eltern bei der gesetzlichen Vertretung geben könnte. Hier greift dann unter Umständen auch das Famiiengericht ein. Wann schreitet das Jugendamt ein?

Maßgebend für die Arbeit eines jeden Jugendamtes ist § 1 SGB VIII, denn hierin sieht der deutsche Gesetzgeber ein generelles Recht auf Erziehung, Sorgerecht in Elternverantwortung und Jugendhilfe vor. Demzufolge hat jedes Kind ein Recht darauf, in seiner Entwicklung gefördert und zu einer gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit erzogen zu werden. Gleichzeitig wird die Erziehung und Pflege der Kinder als natürliches Recht der Eltern definiert, über dessen Ausübung die staatliche Gemeinschaft wacht. Vor allem die Durchsetzung des Rechtes eines jeden Kindes auf eine adäquate Förderung und Erziehung obliegt der Jugendhilfe. Aus diesem Grund besteht die wesentliche Aufgabe des Jugendamtes in der Jugendhilfe.

Allgemeiner Schutzauftrag des Jugendamtes

Die Leistungen der Jugendhilfe, die durch das örtliche Jugendamt zu leisten ist, gestalten sich in der Praxis überaus vielfältig. So ist das Jugendamt unter anderem für die Förderung von Jugendarbeit, der Erziehung in der Familie, sowie Kindern in der Tagespflege und in Tageseinrichtungen verantwortlich. Darüber hinaus fallen auch Hilfen zur Erziehung in den Zuständigkeitsbereich der Jugendämter.

In erster Linie verfolgt ein Jugendamt mit all diesen Maßnahmen den allgemeinen Schutzauftrag, der in § 1 SGB VIII juristisch verankert ist. Demzufolge hat das Jugendamt dafür Sorge zu tragen, dass das Wohl von Kindern und Jugendlichen nicht gefährdet wird. Gemäß § 8a SGB VIII liegt es in der Zuständigkeit des Jugendamtes, im Falle einer Kindeswohlgefährdung einzuschreiten. Hierzu hat das Amt verschiedene Möglichkeiten wie auch z.B. ein betreutes Wohnen für Jugendliche.

Weitere Zuständigkeit des Jugendamtes

Obgleich die Jugendhilfe und der allgemeine Schutzauftrag den wesentlichen Kern der Zuständigkeit des Jugendamtes ausmachen, hat dieses noch weitere Aufgaben. Insbesondere im Zusammenhang mit Adoptionen, bei Fragen zum Unterhalt, dem Sorge- und Umgangsrecht, sowie der Kindererziehung bieten die Jugendämter kompetente Beratung und stehen Hilfesuchenden gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Zusätzlich übernimmt das Jugendamt je nach Bedarf die Vormundschaft oder Pflegschaft für Kinder und Jugendliche, nimmt diese gegebenenfalls in Obhut und greift im Falle einer akuten Gefährdung des Kindeswohls auch ins Sorgerecht der Eltern ein. Die Zuständigkeit des Jugendamtes umfasst zusätzlich auch die Unterstützung von Gerichten, sofern eine Angelegenheit das Sorgerecht oder Umgangsrecht betrifft. Des Weiteren kann das Jugendamt im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens eine beratende Funktion übernehmen und in Form der Jugendgerichtshilfe am Verfahren teilnehmen.

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