Kindschaftsrecht begründet durch die Adoption

Der deutsche Gesetzgeber bezeichnet sämtliche Gesetze und Normen, die im Zusammenhang mit einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen, als Kindschaftsrecht. Dieses wird demnach durch die Geburt eines Kindes automatisch begründet. So entsteht mit der Geburt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und dessen Eltern. Das Kindschaftsrecht ist hierzulande im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Bestandteil des Familienrechts geregelt.

Das deutsche Kindschaftsrecht befasst sich unter anderem mit der Abstammung, der elterlichen Sorge, der Unterhaltspflicht, sowie den allgemeinen Rechtsverhältnissen zwischen Kindern und ihren Eltern. Auch die Vormundschaft und Pflegschaft sind hierdurch juristisch geregelt. Folglich ist das Kindschaftsrecht die gesetzliche Grundlage für alle Belange, die im Zusammenhang mit Kindern stehen.

Kindschaftsrecht durch Adoption

Grundsätzlich begründet die Geburt eines Kindes das Kindschaftsrecht und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, sodass die Abstammung hierfür juristisch ausschlaggebend ist. Wie so oft im Leben, existiert auch hier eine Ausnahme. So muss einem Eltern-Kind-Verhältnis nicht zwingend die Abstammung zugrundeliegen. Stattdessen kann ebenfalls eine Adoption das Kindschaftsrecht begründen.

Im Rahmen einer Adoption nehmen die Adoptiveltern das Adoptivkind als eigenes Kind an, unabhängig von dessen biologischer Abstammung. Die in §§ 1741 bis 1772 BGB geregelte Adoption sieht demnach vor, dass im Zuge einer Adoption ein klassisches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Kind entsteht. Dieses unterscheidet sich in keinster Weise von der Elternschaft leiblicher Eltern. Lediglich die Tatsache, dass das Kind in biologischer Hinsicht anderer Abstammung ist, macht hier einen Unterschied.

Durch die Adoption gehen die Adoptiveltern alle Pflichten ein, die leibliche Eltern ansonsten haben. Außerdem erwerben sie auf diese Art und Weise alle elterlichen Rechte und gelten vor dem Gesetz somit als rechtmäßige Eltern des betreffenden Kindes. Der Gesetzgeber macht demzufolge keinen Unterschied zwischen leiblichen und adoptierten Kindern. Dies wird unter anderem anhand des Kindschaftsrechts deutlich, denn gemäß § 1754 BGB erwirbt das Kind im Zuge der Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden. Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes, die zuvor bestanden, wie zum Beispiel zu den leiblichen Eltern oder Geschwistern, erlöschen durch die Adoption (§ 1755 BGB).

Eine Adoption hat demnach für alle Beteiligten weitreichende Folgen und bedeutet einen erheblichen Einschnitt in das Leben der betreffenden Personen. Dass hierdurch das Kindschaftsrecht begründet wird, ist also bei weitem nicht die einzige Konsequenz, die aus einer Adoption hervorgeht. Während die Adoptiveltern die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem leiblichen Kind erfüllen müssen, verfallen zumindest in juristischer Hinsicht alle Verbindungen des Kindes zu dessen leiblicher Familie.

Aus dieser Adoption begründet sich ein Erbrecht. Die adoptierten können wie auch die leiblichen Kinder ebenso auch bei der Enterbung einen Pflichtteil einfordern.

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