• Start
  • Erbrecht
  • Wie ist meine rechtliche Stellung als Vermächtnisnehmer?

Wie ist meine rechtliche Stellung als Vermächtnisnehmer?

Hierzu muss man zunächst einmal wissen, was ein Vermächtnis ist. Der Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Rechtsstellung des Erben ein, er wird auch nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft. Dem benannten Vermächtnisnehmer wird zunächst einmal ein Wertgegenstand zur Vermehrung seines Vermögens zugedacht vom Erblasser. Als Vermächtnisnehmer erhält der Bedachte das Recht in den Besitz des bezeichneten Gegenstandes zu gelangen. Die rechtliche Stellung des Vermächtnisbegünstigten hat hauptsächlich Vorteile und nur kleine Nachteile. Der Vermächtnisnehmer hat nicht die Pflicht, sich um die Verwaltung des Nachlasses zu kümmern und er muss in der Regel auch keine Überschuldung fürchten. Beim Immobiliennachlass sollte er allerdings im Vorfeld prüfen ob das entsprechende Grundstück hoch belastet ist.

Der Vermächtnisbegünstigte hat also gegen den/die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses. Auch eine Rente könnte Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Erblasser könnte auch einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen, falls der vorrangig Bedachte vor dem Erblasser stirbt. Falls er dies nicht getan hat, verfällt das Vermächtnis, der Erbe muss dies einer Ersatzperson lediglich aushändigen wenn diese benannt ist. Es gibt sehr unterschiedliche Formen aller möglichen Vermächtnisse. Sie haben alle eins gemein, dass sie nicht in die Erbenstellung versetzen, es sei denn der Erbe erhält das Vermächtnis zusätzlich.

 

Vermächtnis im Testament

Gegenstände, die in einem Vermächtnis weitergegeben werden könnten nahezu alle zum Vermögen gehörenden Dinge sein:

 

  • Zahlung einer lebenslangen Rente, die
  • Einräumung eines lebenslangen Nutzungsrechts an einer Wohnung usw.
  • Geld- und Sachvermächtnis
  • Einräumung eines Vorkaufsrechts u.v.m.

 

Bei einer Verfügung zum Vermächtnis hat der Verfasser des Testaments aus der Erbmasse einen bestimmten Wertgegenstand herausgenommen und diesen separat vermacht. Mit Hilfe eines Vermächtnisses kann der Erblasser jedoch das Pflichtteilsrecht nicht aushebeln. Wenn die vermachte Immobilie zum Beispiel der wesentliche Vermögenswert ist kann das Vermächtnis so nicht erfüllt werden.

 

 

Zurück zum Fragenkatalog

4.8/533 ratings