Wer übernimmt die Grabpflege?

Der eigene Tod ist eine Angelegenheit, die viele Menschen einfach verdrängen, da sie sich hiervor fürchten. Dies ist natürlich verständlich, kann aber durchaus fatale Folgen haben. Denn wer sich nicht mit diesem Thema auseinandersetzt, kann auch keine adäquaten Vorsorgemaßnahmen ergreifen und hinterlässt seinen Angehörigen so ein mitunter heilloses Chaos, in dem sie sich erst einmal zu Recht finden müssen. Zusätzlich zur Trauer um einen geliebten Menschen kann dies schnell zu einer großen Belastung werden.

Grabpflege regeln

Wer für den Fall seines eigenen Ablebens vorsorgen will, denkt in erster Linie an erbrechtliche Angelegenheiten. Die Verteilung des Nachlasses ist ein zentraler Punkt und selbstverständlich von großer Wichtigkeit, schließlich kann der spätere Erblasser selbst im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags noch zu Lebzeiten festlegen, welche Personen am Nachlass beteiligt werden sollen, und zudem den einzelnen Erben Vermögenswerte zuweisen. Auf diese Art und Weise kann man seinen letzten Willen rechtskräftig definieren und sichergehen, dass dieser nach dem eigenen Tod durchgesetzt wird.

Themen, wie die eigene Bestattung und die spätere Grabpflege, werden hierbei jedoch häufig ausgespart. Wer diesbezüglich keine Anweisungen hinterlässt, muss aber keineswegs fürchten, dass es hierbei zu Problemen kommt. Der deutsche Gesetzgeber hat das Totenfürsorgerecht als juristische Grundlage für solche Belange geschaffen und regelt die Bestattung und Grabpflege in allen Einzelheiten.

Grundsätzlich liegt die Regelung der Beerdigung in der Verantwortung des Verstorbenen, sodass der Gesetzgeber vorsieht, dass man selbst entsprechende Vorsorgemaßnahmen trifft und sich frühzeitig hierum kümmert. Dies kann durch entsprechende Verfügungen im Testament, den Kauf einer letzten Ruhestätte oder auch den Abschluss eines Bestattungsvertrages mit einem Bestattungsunternehmen erfolgen. Falls keine solchen Anordnungen existieren, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Hierbei handelt es sich in der Regel um den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner oder die Kinder.

Auch im Zusammenhang mit der Grabpflege ergeben sich häufig Fragen und Unklarheiten. Im Allgemeinen muss die Grabgestaltung vom Nutzungsberechtigten, also dem Erwerber, der Grabstätte übernommen werden. Falls der Verstorbene noch zu Lebzeiten die letzte Ruhestätte erworben hat, geht das Nutzungsrecht an die Erben über, sodass diese die Grabpflege übernehmen müssen. So müssen im Regelfall die Kinder des Verstorbenen oder andere nahe Angehörige die Grabpflege übernehmen. Hierbei spielt es aber keine Rolle, ob diese tatsächlich am Nachlass beteiligt wurden oder nicht. Falls die Angehörigen ihrer Pflicht nicht nachkommen, kann auch die zuständige Friedhofsgärtnerei die Grabpflege durchführen und den Angehörigen anschließend in Rechnung stellen.

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