Vor- und Nacherbe, was bedeutet das?
Wird ein Mensch aufgrund einer Testamentsverfügung zum Erben berufen, kann er im Normalfall über den Nachlass frei bestimmen. Es gibt jedoch Erbfälle, in denen der Erblasser verfügt, dass der Nachlass auch nach seinem Ableben als Einheit erhalten bleiben soll. Ist dies beabsichtigt, steht ihm die Möglichkeit offen, sein Vermögen zuerst an eine Person weiterzugeben, die als Vorerbe eingesetzt wird. Das bedeutet, dass er im Testament zusätzlich noch eine andere Person benenn die ihn als Nacherbe – nach dem Ableben des Vorerben – ebenfalls direkt beerbt. Während der Vorerbe nur beschränkt über das Erbe verfügen kann, steht dem Nacherben der Nachlass unbelastet zur Verfügung denn er ist niemandem gegenüber mehr Rechenschaft schuldig.
Hinweis: Das Steuerrecht unterscheidet nicht, hier wird der Vorerbe wie ein Vollerbe behandelt und besteuert.
Inhalte auf dieser Seite
Vor- und Nacherbschaft im Testament deutlich benennen
Es ist zwar auch möglich, im Testament die korrekten juristischen Begriffe des Vor- und Nacherben nicht zu verwenden doch aus dem Zusammenhang muss eindeutig sinngemäß hervorgehen dass die Vor- und Nacherbschaft gewünscht ist.
Bei der Vor- und Nacherregelung sind zwei Erbfälle grundsätzlich zu unterscheiden:
Der eigentliche Erbfall nach dem Ableben des Erblassers ist bei diesem Modell der Vorerbfall. Zweitens den Nacherbfall, der mit dem vom Verstorbenen bestimmen Zeitpunkt oder dem zweiten Todesfall eintritt. Als Ereignis, welches die Nacherbfolge erst auslöst ist in der Regel das Ableben des Vorerben. Die Nacherbfolgeregelung könnte jedoch auch beispielsweise für den Fall bestimmt werden, dass der Vorerbe eine neue Ehe eingeht.
Hinweis: Die Berechtigung zur Nacherbfolge tritt auch kraft Gesetzes beim Ableben des eingesetzten Vorerben ein wenn der Verstorbene im Testament bereits einen Nacherben bestimmt hat. Hierbei muss er nicht festlegen, wann eine Nacherbfolge in Kraft treten soll, dies wäre nur bei einer Widerverheiratung notwendig.
Vor- und Nacherbe, die Regelung ist beschränkt oder unbeschränkt möglich
Meist wird die Anordnung zur Nacherbfolge bestimmt um den Bestand des Vermögens zugunsten des Nacherben zu sichern. Aus diesem Grund ist der Vorerbe meist in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Wenn der Erblasser weniger Beschränkungen des Vorerben möchte, sollte er unbedingt den Zusatz: „unbeschränkter Vorerbe“ in sein Testament einfügen.
Der Vorerbe hat also die Aufgabe, den „vor“ geerbten Nachlass für den Nacherben im Kern zu erhalten. Unbeachtet dieser Einschränkung ist der Vorerbe aufgrund des Erbfalles Inhaber sämtlicher Rechte, die zum Nachlass gehören. Der Vorerbe ist auch Schuldner auf Lebenszeit aller Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.
Es gibt unterschiedliche Optionen zur Verfügungsbeschränkung und auch deren teilweise Aufhebungen. Der Vorerbe kann auf das zum Nachlass zählende Grundvermögen und die übrigen Nachlassgegenstände entweder beschränkt oder unbeschränkt zugreifen. Über Grundstücke, darf der Vorerbe in der Regel nicht verfügen, das heißt sie nicht beleihen, verschenken oder verkaufen zu können. Dies wäre nur möglich, falls der Nacherbe dem zustimmt.
Trotz vieler Verfügungsverbote ist der Vorerbe jedoch in der Lage, Verfügungen über das vor – geerbte Grundvermögen treffen. Von daher sieht der Gesetzgeber für den Nacherben eine besondere Schutzwürdigkeit. Nachlassgrundstücke erhalten zum Schutz des Nacherben schon beim Ableben des Erblassers aufgrund der Nacherbenregelung im Testament einen so genannten „Nacherbenvermerk“ im Grundbuch. Dieser Vermerk verhindert zwar nicht den Verkauf der Immobilie, doch der neue Besitzer muss wissen, dass der Nacherbe anschließend gegen ihn einen Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruch hat.
Hinweis: Der Nacherbe ist während einer Vorerbschaftsdauer nicht schutzlos gegenüber dem Vorerben. Er hat das Recht vom Vorerben zu verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt oder mit einem Sperrvermerk geschützt werden. Zudem steht einem Nacherben ein umfassendes Auskunftsrecht zum Nachlass zu. Er muss diesen allerdings gegenüber dem Vorerben geltend machen.
Hinweis: Die Berechtigung zur Nacherbschaft wurde durch gesetzlich zeitlich auf dreißig Jahre nach dem Erbfall begrenzt. Die Benennung des Nacherben ist nach diesem Zeitraum nicht mehr wirksam. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben verbunden ist.