Worauf muss man achten, wenn es noch Miterben gibt?

Probleme gibt es in der Miterbengemeinschaft häufig. Die Miterbengemeinschaft ist eine gesetzliche Gesamthandsgemeinschaft. Die Miterben können bei der Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich nur gemeinsam durchführen. Dies beinhaltet auch, dass über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden darf.

Die Erbengemeinschaft schafft auf diese Weise erhebliche und oft unerwünschte Bindungen. Die Auseinandersetzung ist aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen deshalb auch oft schwierig. Es wird zwar jeder Miterbe zu einer bestimmen Erbquote „Eigentümer von bestimmten Bruchteilen“, diese verbleiben jedoch im Nachlass und so gehören alle Nachlassgegenstände auch allen Erben gemeinschaftlich. Diese Tatsache bringt die meisten Streitigkeiten, die oftmals große, auch gerichtliche Auseinandersetzungen  über einige Jahre nach sich ziehen.

Auskunftspflicht der Miterben

Die einzelnen Miterben sind gesetzlich verpflichtet, den Anderen, wenn diese es verlangen auch ausführliche Auskünfte zu gewähren. Dies betrifft insbesondere auch lebzeitige  ausgleichspflichtige Zuwendungen vom Erblasser. Auf Verlangen der Miterben muss er die Richtigkeit solcher Angaben auch an Eides statt versichern. Der Miterbe muss den Anderen auch alle Auskünfte über Vorempfänge geben.

„Lt. § 2057 BGB: Jeder Miterbe ist verpflichtet dazu, den weiteren Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach dem BGB §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu erbringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden ebensolche Anwendung hierzu.“

Wichtig ist hierzu auch § 2057 a BGB: Ein Abkömmling, der durch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung (§ 2052 BGB) unter den berechtigten Abkömmlingen verlangen.

Erbengemeinschaft mit Testamentsvollstreckung

Günstig wäre in diesen Fällen, wenn der Erblasser im Testament schon einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dieser regelt den Nachlass und kümmert sich auch um die Auseinandersetzung an die Erben. Normalerweise müsste die Gemeinschaft der Erben dies alles selbst regeln. Alle Erben müssen gemäß § 2038 BGB zum Vorteil der Erbmasse handeln. Der Testamentsvollstrecker kann durch den Erblasser selbst oder durch das Gericht benannt werden.

Viele Miterben nehmen bei der Auseinandersetzung auch die Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch. Das Nachlassgericht kann vermittelnd auftreten, es kann keine Sanktionen verhängen, um den Erbenstreit zu schlichten und einer Einigung zuzuführen. Widerspricht auch nur einer der Miterben einem Vermittlungsversuch des Nachlassgerichts, scheitert der Versuch und es kommt keine Einigung zustande.

Miterben und die Schuldenhaftung

Für Schulden des Erblassers müssen sämtliche Miterben als Gesamtschuldner haften gegenüber den Gläubigern. Die Nachlassgläubiger haben das Recht die Miterbengemeinschaft mit einer Gesamthandsklage in die Pflicht zu nehmen.

Jeder Miterbe, der entnervt ist von der Miterbengemeinschaft kann die sofortige Auflösung im Rahmen der Erbauseinandersetzung fordern. Durch das Verlangen des Miterben wird die Teilung des Nachlasses notwendig. Die Teilung kann er auch gegen den Willen der Miterben verlangen und durchsetzen. Sind Immobilien betroffen, sind dies meist unteilbare Werte, diese müssten in der Folge der Zwangsversteigerung zugeführt werden. Anschließend können die erlösten Vermögenswerte nach der erbrechtlichen Anteilsquote unter den Erben aufgeteilt werden.

In jedem Fall ist es ratsam und der einfachste und günstigste Weg eine einvernehmliche Lösung und eventuell einen Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben anzustreben. Beinhaltet der Nachlass auch Grundstücke muss ein solcher Vertrag aus Gründern der Formbedürftigkeit dieser Rechtsgeschäfte notariell beurkundet sein.  Die Auseinandersetzung wegen kleiner Differenzen scheitern zu lassen kann unter Umständen viel Geld kosten. Besser wäre auch beim Abstoßen von Grundstücken der private Verkauf. Gerichtliche Anträge eines Miterben führen meist unweigerlich hin zu einer Zwangsversteigerung.  Eine Uneinigkeit wird also für alle Beteiligten meist große wirtschaftliche Nachteile haben.

 

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