Ausgleichung
Im Rahmen der sogenannten Ausgleichung sollen alle Abkömmlinge erbrechtlich gleichgestellt werden sofern sie testamentarisch als Erben eingesetzt wurden oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind. Hierbei handelt es sich um ein offizielles Rechenverfahren, das bestimmte Zuwendungen berücksichtigt und somit die Benachteiligung eines oder mehrerer Erben ausschließen soll. Aus diesem Grund sind die Erben juristisch dazu verpflichtet, Zuwendungen, wie zum Beispiel noch zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Vorempfänge anzugeben.
Die Ausgleichung sorgt also dafür, dass etwaige Benachteiligungen oder Vorteile durch Zuwendungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten getätigt hat, ausgeglichen und die Erben auf diese Weise gleichgestellt werden. Wer also zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen erhalten hat, muss diese angeben, wenn er zum gesetzlichen Erben wird und der jeweilige Erblasser nichts anderes in seinem Testament bestimmt hat. Da hierzulande laut BGB eine Ausgleichungspflicht besteht, muss der Erblasser diese nicht anordnen. Falls dieser jedoch keine Ausgleichung wünscht, muss er dies ausdrücklich und schriftlich definieren, weil ansonsten eine Ausgleichung juristisch durchgesetzt wird.
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Ausgleichung – Pflicht in Deutschland
Die Ausgleichungspflicht betrifft, zumindest in Deutschland, ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers, sodass nur dessen Kinder, Enkel und Urenkel gleichgestellt werden. Alle anderen Erben werden bei der Ausgleichung folglich nicht berücksichtigt und müssen daher auch keine Angaben im Bezug auf etwaige Zuwendungen machen.
Bei den Abkömmlingen des Erblassers gestaltet sich dies wiederum vollkommen anders, denn deren Zuwendungen und Vorempfänge müssen auf jeden Fall ausgeglichen werden, es sei denn der Erblasser hat etwas anderes in seinem Testament verfügt. Bei der Ausgleichung werden unter anderem Zuschüsse zu den Einkünften berücksichtigt. Hat der Erblasser beispielsweise seinen Sohn während des Studiums finanziell unterstützt, ist der Sohn nach dem Tod seines Vaters ausgleichspflichtig. Dies gilt auch, wenn der Erblasser einem seiner Abkömmlinge zur Hochzeit oder zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt Ausstattungen zukommen lassen hat die zur Begründung eines neuen Haushalts gedient haben. In solchen Fällen muss der durch die jeweilige Zuwendung Begünstigte im Zuge einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dies ausgleichen.
Ausgleichung für Arbeitsleistungen
Ein Erbe kann aber auch von seinen Miterben eine Ausgleichung verlangen, wenn er beispielsweise ohne Entlohnung über einen längeren Zeitraum hinweg im Unternehmen des Erblassers tätig war. Sofern diese Tätigkeit, die nicht nur auf den Beruf beschränkt sein muss, maßgeblich zum Erhalt oder gar der Vermehrung des Vermögens beigetragen hat, steht dem jeweiligen Erben ein Ausgleich zu.