Mehrere Testamentsvollstrecker
Bei großen Erbfällen mit der Notwendigkeit, ein Unternehmen zu vererben, werden oft mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt. Diese führen die Testamentsvollstreckung gemeinschaftlich durch.
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Mehrere Testamentsvollstrecker wer entscheidet bei Unstimmigkeiten?
Bei Meinungsverschiedenheiten obliegt dem Nachlassgericht die letzte Entscheidung. Entfällt einer, so führen die übrigen das Amt alleine weiter. Der Erblasser kann die genauen Anordnungen hierzu treffen. Es bleibt in seiner Entscheidung, ob er auch in diesem Fall wieder mehrere Testamentsvollstrecker als Ersatz für einen entfallenden nennt. Das Nachlassgericht folgt stets den Anweisungen des Erblassers.
Mehrere Testamentsvollstrecker – Zuständigkeiten
Jeder Testamentsvollstrecker ist auch einzeln berechtigt, die Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Mehrung eines in der gemeinschaftlichen Verwaltung befindlichen Nachlassgegenstandes notwendig sind. Hierzu benötigt er nicht die Zustimmung der weiteren zuständigen Vollstrecker. Er benötigt hierzu auch nicht die Zustimmung des Nachlassgerichts. Allerdings sind die Testamentsvollstrecker verpflichtet zur regelmäßigen Berichterstattung.
Mehrere Testamentsvollstrecker – Beispiel der Vor- und Nachteile
Bei der Nachlassverwaltung des Verlegers Axel Springer, waren zur Verwaltung drei Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieses Verwaltungsmodell hat Vor- und Nachteile. Es ermöglicht einerseits die Verteilung von großen Aufgabenbereichen. Außerdem stellt es eine Bündelung an Sachverstand dar, denn mehrere Testamentsvollstrecker bringen ihr Wissen ein. Andererseits sind Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Sachverständigen schon auch vorprogrammiert. Der kluge Erblasser sollte diese Verwalter gut aufeinander abstellen und auf die wichtigsten, eventuell vorhersehbaren Konfliktfelder achten. Hierzu sind dann strikte Regelungen zu treffen, die mehrere Testamentsvollstrecker im Einzelnen in der Arbeit beachten müssen. Außerdem hat der Erblasser auch die Möglichkeit einer wechselseitigen Bevollmächtigung oder auch die Verfügung eines Mehrheitsprinzips. Auch dem Nachlassgericht wird eine Kompetenz bezüglich endgültiger Entscheidungen bei Streitigkeiten unter den Testamentsvollstreckern eingeräumt. Ein zentrales Problemfeld ist auch die Regelung einer Haftung im Innen- und Außenverhältnis von mehreren Testamentsvollstreckern. Auch die Kernfrage der Vergütung aller Testamentsvollstrecker ist für den Erblasser wichtig, da sich diese je nach Aufgabenstellung auch unterschiedlich darstellen kann. Auch die rechtlichen Probleme beim Wegfall oder einer Entlassung mehrerer Testamentsvollstrecker sollten geklärt sein.
Testamentsvollstrecker einer oder mehrere, wann ist das sinnvoll?
Die Ernennung im Testament § 2197 Abs.1 BGB obliegt der Entscheidung des Erblassers. Meist wird lediglich ein Testamentsvollstrecker ernannt. Mehrere Testamentsvollstrecker sind oft nur bei Firmen oder großen Vermögen sinnvoll.
Der Erblasser kann nur eine Person seines Vertrauens wählen und diese muss zudem auch bereit sein, dieses schwierige Amt, das zudem mit einigen Pflichten belastet ist, zu übernehmen. Die Bestimmung, wer Testamentsvollstrecker sein soll, kann auch einer weiteren Person, nach § 2198 BGB oder dem Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB überlassen werden. Diese Verfügung könnte auch sinnvoll sein, in diesem Fall würde ein professioneller und neutraler Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Auch das Benennen eines Ersatz – Testamentsvollstreckers nach § 2197 Abs.2 BGB kann empfehlenswert sein. Eine Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, es können also auch mehrere Personen nacheinander ersatzweise ernannt werden. Ebenso ist es möglich, mehrere Vollstrecker gleichzeitig einzusetzen.