Internationales Erbrecht: USA

Wenn es um erbrechtliche Angelegenheiten geht, zeichnet sich die US-amerikanische Rechtsprechung durch eine gewisse Vielfalt aus, denn anders als beispielsweise in Deutschland existiert in den Vereinigten Staaten von Amerika kein einheitliches Erbrecht. Demnach kann man auch nicht vom Erbrecht der USA im Allgemeinen sprechen, schließlich gibt es kein sogenanntes „Federal common law“, das sich auf erbrechtliche Aspekte bezieht. Aus einem Urteil des Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court, geht hervor, dass kein Common Law einheitlich für sämtliche Bundesstaaten gilt, sodass auch keine Bundesgesetze zum Erbrecht in den USA Anwendung finden.

Mit dem „Uniform Probate Code“ existiert zwar eine juristische Empfehlung für einheitliche Gesetze in den gesamten USA, doch in erbrechtlicher Hinsicht hat jeder Bundesstaat eigene Gesetze erlassen, sodass ein „Common law“ diesbezüglich in den USA nicht existiert. Die Tatsache, dass in praktisch allen 50 Bundesstaaten in Sachen Erbrecht anders verfahren wird, macht die Angelegenheit vor allem für Laien recht schwer. Aus diesem Grund ist es unbedingt ratsam, einen Experten zurate zu ziehen und diesem den jeweiligen Erbfall anzuvertrauen.

Das Erbrecht der USA und internationale Erbfälle

Aufgrund der mitunter immensen Unterschiede innerhalb der USA, kommt es in erbrechtlicher Hinsicht in den Vereinigten Staaten von Amerika immer wieder zu Problemen und Schwierigkeiten. So gilt es zu erörtern, welches US-Erbrecht überhaupt Anwendung findet. Bei internationalen Erbfällen gestaltet sich dies noch weitaus schwieriger, schließlich muss auf diese Art und Weise zum Beispiel auch das deutsche Erbrecht berücksichtigt werden.

Das internationale Privatrecht der USA (Conflicts of Law) regelt in solchen Fällen, welches Recht anzuwenden ist und bildet demnach die juristische Grundlage. Anders als die restliche Gesetzgebung ist das internationale Privatrecht in allen US-Bundesstaaten nahezu gleich, wodurch diesbezüglich keine gravierenden Unterschiede zu erwarten sind. Nichtsdestotrotz sollte man hierbei einiges beachten, denn zwischen dem in den USA und in Deutschland gebräuchlichen, internationalen Privatrecht bestehen erhebliche Differenzen. So berufen sich deutsche Gerichte in den meisten Fällen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers und machen es hiervon abhängig, welches Erbrecht in dem jeweiligen Fall gilt. In den USA ist dahingegen in der Regel der letzte Wohnsitz des Verstorbenen ausschlaggebend.

Bei unbeweglichem Nachlassvermögen, wie zum Beispiel Immobilien, ist im Gegensatz dazu der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers irrelevant, denn diesbezüglich folgt der US-amerikanische Gesetzgeber dem Situs-Grundsatz. Folglich findet hierbei stets das Erbrecht des Landes Anwendung, in dem das unbewegliche Nachlassvermögen gelegen ist. Hinterlässt beispielsweise ein deutscher Erblasser also zum Beispiel ein Ferienhaus in Kalifornien, unterliegt dieses dem kalifornischen Erbrecht, auch wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte. In Anbetracht dieser rechtlichen Lage kommt es bei deutsch-amerikanischen Erbfällen häufig zu einer Nachlassspaltung, in deren Rahmen sowohl das deutsche als auch das US-amerikanische Erbrecht von Belang ist.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik: Internationales Familienrecht und Erbrecht

Unterschiede zwischen dem deutschen und US-amerikanischen Erbrecht

In Anbetracht der Tatsache, dass jeder Staat weltweit über ein eigenes Erbrecht verfügt, ergeben sich natürlich auch zwischen dem deutschen Erbrecht und US-amerikanischen Erbrecht zahlreiche Differenzen. So stellt bereits die Tatsache, dass jeder US-amerikanische Bundesstaat ein eigenes Erbrecht hat, einen wesentlichen Unterschied dar. In den Vereinigten Staaten von Amerika existiert demnach kein einheitliches Bundesgesetz für erbrechtliche Angelegenheiten, während das deutsche Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert ist und somit für alle Bundesländer gilt.

Hinsichtlich der Testamentserrichtung unterscheidet sich die Gesetzgebung in den USA ebenfalls grundlegend von den Regelungen in Deutschland. In der Bundesrepublik Deutschland stellen das eigenhändige und das notarielle Testament die üblichen Testamentsformen dar und finden demnach in der Regel Anwendung, wenn sich ein künftiger Erblasser dazu entscheidet, ein Testament verfassen zu wollen. In den USA sind diese Varianten der letztwilligen Verfügung dahingegen nahezu vollkommen unbekannt und unüblich. Stattdessen greifen US-amerikanische Testatoren für gewöhnlich auf das Zwei-Zeugen-Testament zurück. Wie der Name bereits aussagt, muss eine solche Verfügung von Todes wegen im Beisein von zwei Zeugen errichtet und von diesen auch unterzeichnet werden. Die Errichtung des Testaments selbst kann der künftige Erblasser oder eine von ihm hierzu beauftragte dritte Person übernehmen.

Aufgrund dieser gewaltigen Unterschiede werden deutsche Testamente in den USA häufig nicht anerkannt.

Die Testierfreiheit ist ein weiterer Aspekt der das US-amerikanische Erbrecht deutlich von der deutschen Gesetzgebung unterscheidet. In der Bundesrepublik Deutschland besteht zwar eine allgemeine Testierfreiheit, doch diese wird durch das Pflichtteilsrecht maßgeblich eingeschränkt. Deutsches Erbrecht sichert Pflichtanteil, in den USA ist dies nicht der Fall, denn das Erbrecht der USA kennt keine Pflichtteilsansprüche. Demnach wird die Testierfreiheit des künftigen Erblassers in den Vereinigten Staaten in keinster Weise eingeschränkt, gleichzeitig bedeutet dies natürlich, dass selbst nahe Verwandte keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können und im Zuge des Nachlassverfahrens mitunter leer ausgehen.

Das US-amerikanische Nachlassverfahren

In den USA stellt der jeweilige „Probate Court“ das zuständige Nachlassgericht dar, das unter anderem mit dem US-amerikanischen Probate-Verfahren betraut wird und demnach die Abwicklung des Erbfalls übernimmt. So ist es beispielsweise die Aufgabe des Gerichts, die Rechtskräftigkeit eines vorliegenden Testaments zu überprüfen.

In den Vereinigten Staaten ist ein Nachlassverwalter, der sogenannte „Personal Representative“, für die Abwicklung des Nachlassverfahrens von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund besteht eine der ersten Aufgaben des Gerichts darin, einen Nachlassverwalter einzusetzen. Falls dieser jedoch seine Pflichten verletzt und nicht korrekt handelt, kann das „Probate Court“ den Verwalter jederzeit wieder abberufen. Diesbezüglich unterscheidet das US-amerikanische Erbrecht zwei Varianten des Nachlassverwalters. Während der „Administrator“ durch das Gericht eingesetzt wird, spricht man von einem „Executor“, wenn dieser vom Erblasser testamentarisch eingesetzt wurde. Ähnlich wie ein deutscher Testamentsvollstrecker muss dann auch der US-amerikanische Nachlassverwalter den Nachlass verwalten und für dessen Abwicklung sorgen. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass ein Nachlassverwalter in den USA Rechte am Nachlass erwirbt.

Um ein formelles Nachlassverfahren („Probate“) zu vermeiden, errichten viele Erblasser in den USA noch zu Lebzeiten einen sogenannten „Trust“. Anstelle eines „Executors“ oder „Administrators“ kommt dann ein „Trustee“ zum Einsatz, der die Verwaltung des Trusts übernimmt.

Erbschaftssteuer in den USA

Wenn es um die Erbschaftssteuer in den USA geht, zeichnet sich ein uneinheitliches Bild. Ähnlich wie beim Erbrecht existiert auch diesbezüglich kein einheitliches Bundesgesetz, sodass jeder Bundesstaat andere Regelungen zugrunde legt. Im Allgemeinen kann man aber sagen, dass Erwerbe von Todes wegen in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerpflichtig sind und demnach ein gewisser Teil hiervon als Erbschaftssteuer an den jeweiligen Fiskus abgeführt werden muss.

Grundsätzlich gilt es die „Inheritance Tax“ und die „Estate Tax“ zu unterscheiden. Die „Inheritance Tax“ liegt in der Verantwortung der Regierung des jeweiligen Bundeslandes. In einigen Staaten müssen die Nachlassverwalter des Verstorbenen die sogenannte „Estate Tax“ abführen, während die „Inheritance Tax“ all denjenigen auferlegt wird, die als Erben am Nachlass beteiligt werden. Derartige Regelungen existieren gegenwärtig in den US-amerikanischen Bundesstaaten South Dakota, New Mexico, South Carolina, Pennsylvania, Tennessee, Nebraska und New Jersey.

In den Staaten Missouri, Wyoming, West Virginia, Washington, Wisconsin und Virginia entspricht dahingegen die „Estate Tax“ der „Inheritance Tax“. Auch bezüglich der Freibeträge, sowie Erbschaftssteuersätze variiert die Gesetzgebung in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat. Folglich gibt es in den USA nicht die Erbschaftssteuer, sondern für jeden einzelnen Bundesstaat eigene Richtlinien.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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