Ist mein Testament unwirksam?
Die Errichtung eines Testaments ist mitunter eine heikle Angelegenheit und sollte aus diesem Grund sorgfältig vorbereitet werden. Vor allem künftige Erblasser, die über kein juristisches Fachwissen verfügen und dennoch ein eigenhändiges Testament ohne fachmännische Hilfe errichten möchten, sollten sich nach Möglichkeit in das Erbrecht heute einarbeiten und zumindest mit den Grundprinzipien der deutschen Rechtsprechung zur Erbschaft im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten für Erblasser vertraut machen. Dies ist nicht immer leicht, erweist sich aber als unerlässlich, schließlich handelt es sich bei dem Erbrecht um einen überaus komplexen Teilbereich der deutschen Gesetzgebung. Damit die Testamentserrichtung gelingt, ist eine umfassende Auseinandersetzung mit dieser Thematik aber essentiell.
Ein unwirksames Testament kann vom Nachlassgericht einer Auslegung unterzogen werden, es kann eine Testamentsanfechtung erfolgen und im schlimmsten Falle dann tatsächlich nicht umgesetzt werden. Naturgemäß hat der Erblasser nicht mehr die Möglichkeit, in das Geschehen einzugreifen und unerwünschte Erben erhalten dann einen Erbschein.
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Wirksamkeit des Testaments feststellen
Nachdem das Testament verfasst ist, stellt sich in der Regel die Frage, ob das Testament mitunter unwirksam ist und somit nicht zum Einsatz kommt. Als Testator kann man im Erbfall naturgemäß nicht mehr eingreifen und muss aus diesem Grund unbedingt adäquat vorsorgen. Folglich sollten sich künftige Erblasser nach der Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht einfach zurücklehnen, sondern versuchen, die Wirksamkeit des Testaments festzustellen. Für juristische Laien erweist sich dies als recht schwieriges Unterfangen, weil sie schließlich keine Experten auf dem Gebiet des Erbrechts sind und daher mitunter auch einigen Fallstricken zum Opfer fallen können.
Künftige Erblasser sollten daher in erster Linie feststellen, ob die jeweils geltenden Formvorschriften erfüllt werden, da das Testament ansonsten als unwirksam gilt. Zusätzlich können aber noch andere Aspekte für die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen von zentraler Bedeutung sein. Der Testator muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sein und darf außerdem nicht bereits durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden sein. Weiterhin können Teile der letztwilligen Verfügung unwirksam sein, weil sie beispielsweise das Pflichtteilsrecht außer Acht lassen und diesem widersprechen.
Aus diesem Grund muss man vor allem den geltenden Formvorschriften Beachtung schenken und diese bei der Errichtung des Testaments streng befolgen, damit sichergestellt ist, dass das Testament am Ende auch wirksam ist. Um die Wirksamkeit des Testaments zu überprüfen, sollte man sich daher zunächst mit den geltenden Formvorschriften vertraut machen und feststellen, ob die Verfügung von Todes wegen diese erfüllt. Im Falle eines öffentlichen Testaments kann natürlich der Notar diese Aufgabe als erfahrener Jurist übernehmen, doch bei einem eigenhändigen Testament obliegt dies oftmals dem Testator, schließlich verzichtet dieser ganz bewusst auf professionelle Hilfe. Maßgebend ist hierbei dann § 2247 BGB als juristische Basis für das eigenhändige Testament. Aus diesem Gesetz geht hervor, dass ein eigenhändiges Testament vom Testator handschriftlich verfasst sein und dessen Unterschrift tragen muss. Ist dies der Fall, sind die essentiellen Grundvoraussetzungen für die Wirksamkeit des Testaments gegeben, wobei dies keineswegs bedeutet, dass das Testament aus anderen Gründen nicht doch unwirksam sein kann.
Testamentsvollstreckung sichert die Umsetzung des Testaments
Eine weitere Möglichkeit die Umsetzung und Wirksamkeit des Testaments zu sichern ist es, eine ordnungsgemäße Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker anzuordnen. Die Testamentsvollstreckung wird gerade bei großen Vermögen gerne eingesetzt, denn der Vollstrecker fungiert als Treuhänder des Testaments. Im Behindertentestament ist dies sogar üblich, denn der Vollstrecker hilft den behinderten Erben und ist diesen gegenüber auch zur Sorgfalt verpflichtet. In diesen Fällen ist sogar eine Dauervollstreckung gang und gäbe.