Erbverzicht oder Ausschlagung?

Für den Laien erscheint es oftmals unverständlich, wenn ein Erbe nicht am Nachlass beteiligt werden will. Hierfür kann es aber verschiedene plausible Gründe geben, wie sich bei einer näheren Beschäftigung mit diesem Thema zeigt. Insbesondere im Falle eines vollkommen überschuldeten Nachlasses erweist es sich als empfehlenswert, das Erbe zu verweigern, da man ansonsten im schlimmsten Fall mit seinem privaten Eigenvermögen für die Schulden des verstorbenen Erblassers haftet. Aber auch zwischenmenschliche Aspekte können Grund dafür sein, dass ein Erbe nicht von seinem Erbrecht Gebrauch machen will. Falls massive Streitigkeiten zwischen dem Erblasser und dem betreffenden Erben bestanden, ist ein Verzicht auf das Erbe für diesen oftmals eine logische Folge.

In manchen Fällen möchte ein Erbe auch zugunsten eines anderen Miterben nicht am Nachlass beteiligt werden. Wenn ein Erbe nicht von seinem Erbrecht Gebrauch macht, fällt schließlich der Erbteil der Miterben entsprechend höher aus. Wer das Erbe, aus welchen Gründen auch immer, nicht möchte, hat mehrere Möglichkeiten.

Die Ausschlagung des Erbes

Die Ausschlagung des Erbes (§ 1942 ff BGB) ist in diesem Zusammenhang die wohl bekannteste Option. Der deutsche Gesetzgeber räumt jedem Erben, der von Gesetzes wegen oder durch eine Verfügung von Todes wegen zum Erben wurde, die Möglichkeit ein, das Erbe auszuschlagen. So kann jeder Erbe die Annahme der mit der Erbschaft verbundenen Rechte und Pflichten ablehnen, indem er die Erbausschlagung ausdrücklich erklärt. Auf diese Art und Weise befreit sich der betreffende Erbe von jeglicher Haftung und muss somit nicht um sein privates Eigenvermögen fürchten. Im Gegenzug bedeutet eine Erbausschlagung aber auch, dass man keinerlei Ansprüche geltend machen kann und somit in keinster Weise am Nachlass beteiligt wird.

Sofern sich ein Erbe dazu entscheidet, die Erbschaft nicht anzutreten, ist eine ausdrückliche Erklärung der Erbausschlagung erforderlich. Diese muss dem BGB zufolge dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zu Protokoll gegeben und anschließend gerichtlich beurkundet werden. Alternativ besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Erbausschlagung in öffentlich beglaubigter Form an das Nachlassgericht zu übergeben. Der Gesetzgeber sieht für die Ausschlagung eines Erbes in der Regel eine Frist von sechs Wochen vor, sodass man lediglich sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls Zeit hat, das Erbe auszuschlagen.

Der Erbverzicht

Erben, die nicht am Nachlass beteiligt werden möchten, können alternativ zu einer Erbausschlagung auch einen Erbverzicht erklären. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erben. Folglich findet ein Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers und vor dem Erbfall statt. Der betreffende Erbe erklärt hiermit, dass er auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. So wird im späteren Erbfall so verfahren, als sei der verzichtende Erbe bereits verstorben. Ein Erbverzicht gilt in der Regel für das gesamte Erbrecht, kann aber auch lediglich auf den Pflichtteil beschränkt werden.

Die gesetzliche Festlegung für einen Erbverzicht werden im Erbverzichtsvertrag berücksichtigt. Die Vorgaben sind im BGB ab § 2346 zu finden. Zusätzlich ist fest in § 2.348 BGB erklärt , dass ein Erbverzichtsvertrag notariell beurkundet werden muss. Der Verzicht betrifft auch die eigenen Kinder lt. § 2349 BGB wenn man dies vertraglich nicht ausdrücklich ausnimmt.

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