Testament und Pflichtteil

Die Testierfreiheit nach § 1937 BGB ist eines der Grundprinzipien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Erbrechts und bildet zudem die Basis für die Testamentserrichtung. Zudem existiert jedoch auch eine Einschränkung im BGB Erbrecht bezüglich des Pflichtteils. Mit § 1937 BGB gibt der deutsche Gesetzgeber künftigen Erblassern schließlich die Möglichkeit, in ihrer Verfügung von Todes wegen die Erben frei zu bestimmen. Auf diese Art und Weise genießt man auch über den eigenen Tod hinaus eine gewisse Verfügungsgewalt über sein Hab und Gut und muss somit nicht wohl oder übel die gesetzliche Erbfolge hinnehmen.

Mit der allgemein geltenden Testierfreiheit äußert sich die in Deutschland im Grundgesetz verankerte Privatautonomie auch im Erbrecht und findet dort Anwendung. In Art. 14 Abs. 1 GG werden allen Bundesbürgern das Erbrecht und das Eigentum zugesichert, so dass die Testierfreiheit hierzulande grundrechtlich abgesichert ist.

Beschränkung der Testierfreiheit

Der Begriff der Testierfreiheit vermittelt vor allem juristischen Laien den Eindruck, dass sie hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung ihres Testaments vollkommen frei sind und nichts weiter beachten müssen. In der Praxis sieht dies aber anders, denn es existieren durchaus Beschränkungen der Testierfreiheit. So sorgt vor allem das Pflichtteilsrecht dafür, dass man keine vollkommene Freiheit bei der Testamentserrichtung genießt, sondern stattdessen einigen Einschränkungen unterliegt. Selbstverständlich kann einem niemand vorschreiben, wie der Inhalt der eigenen Verfügung von Todes wegen auszusehen hat, doch hinsichtlich der Umsetzung dürfte es mitunter schwierig werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, das Pflichtteilsrecht genau zu studieren und sich mit dessen einzelnen Regelungen vertraut zu machen, um dann adäquat darauf reagieren zu können.

Das deutsche Pflichtteilsrecht sieht im Allgemeinen im Erbe – Pflichtteil eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers vor, für den Fall, dass dieser sie im Rahmen seines Testaments nicht oder nur unzureichend bedacht hat. Aufgrund dessen erweist sich das Pflichtteilsrecht immer wieder als Eingriff in die Testierfreiheit.

Pflichtteilsrecht im deutschen Erbrecht

In Anbetracht der allgemeinen Testierfreiheit kann der künftige Erblasser mit seinem Testament frei bestimmen, wer zur Erbfolge berufen werden soll. Dies impliziert natürlich auch die Freiheit, festzulegen, wer keine erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass geltend machen soll. Das deutsche Pflichtteilsrecht lässt dies aber mitunter nicht zu, da es den sogenannten pflichtteilsberechtigten Personen zwar keinen Erbschein, jedoch eine Mindestbeteiligung am Nachlass zuspricht.

Bei den Pflichtteilsberechtigten handelt es sich um die Abkömmlinge, die Eltern, sowie den überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner. Werden diese durch das Testament des verstorbenen Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie dank des im deutschen Erbrecht verankerten Pflichtteilsrechts dennoch erbrechtliche Ansprüche geltend machen. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn sie ohne Enterbung im Zuge des gesetzlichen Erbrechts zur Erbfolge berufen worden wären. Das Pflichtteilsrecht weist die Testierfreiheit somit in ihre Schranken und bildet einen – auch umstrittenen – mehr oder weniger massiven Eingriff in die grundsätzliche Freiheit, über sein Eigentum zu bestimmen.

Gleichzeitig gilt es ebenfalls zu bedenken, dass die pflichtteilsberechtigten Erben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil haben, der ihnen ohne testamentarische Enterbung zugestanden hätte. Stattdessen haben diese lediglich Anspruch auf den Pflichtteil, dessen Höhe sich auf die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils beläuft. Zudem ist der Pflichtteilsanspruch auf die wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass ausgerichtet, so dass es hierbei um einen entsprechenden Geldbetrag geht. Eine anderweitige Teilhabe am Nachlass kann durch das Pflichtteilsrecht nicht erzwungen werden.

Erblasser, die sich dieser Sachlage bewusst sind und entsprechende Maßnahmen beim Vererben ergreifen, sehen oftmals von einer testamentarischen Enterbung ab und berücksichtigen die pflichtteilsberechtigten Personen in ihrem Testament. Falls der so vorgesehene Erbteil einen geringeren Wert als der Pflichtteil hat, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte den sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen. Dies betrifft unter Umständen auch Schenkungen, die im Zeitrahmen von 10 Jahren vor dem Ableben des Erblassers getätigt wurden. So müssen dann die Miterben die Differenz zwischen dem tatsächlichen Erbteil und der Höhe des Pflichtteils, der der betreffenden Person zugestanden hätte, ausgleichen.

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