Erben mit Testament
Wenn es darum geht, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und seinen Nachlass selbst zu regeln, erweist sich das Testament immer wieder als optimale Lösung. Mithilfe einer solchen Verfügung von Todes wegen kann man seinen letzten Willen schriftlich festhalten und gleichzeitig sicher sein, dass dieser auch in die Tat umgesetzt wird, schließlich handelt es sich bei einem Testament um ein wichtiges und vor allem rechtswirksames Dokument. Damit dies auch tatsächlich der Fall ist und das Testament im Erbfall nicht als unwirksam gilt, müssen künftige Erblasser bei der Errichtung überaus umsichtig vorgehen und vor allem die im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Formvorschriften berücksichtigen. Insbesondere im Falle eines eigenhändigen Testaments muss man dies beachten, weil diese Form der Verfügung von Todes wegen im Gegensatz zu einem öffentlichen Testament ohne die Unterstützung eines Notars und in den meisten Fällen vom Testator ganz allein erstellt wird.
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Formvorschriften für das eigenhändige Testament
Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament finden sich in § 2247 BGB. Hieraus geht hervor, dass nur ein vom Erblasser vollständig handschriftliches Testament, das auch dessen eigenhändige Unterschrift trägt, vom Gesetzgeber anerkannt wird. Zusätzlich soll eine solche Verfügung von Todes wegen Informationen zum Ort und der Zeit der Testamentserrichtung beinhalten. Da man selbst im Erbfall naturgemäß nicht mehr Stellung nehmen kann, sollte man den gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines ordentlichen Testaments unbedingt ausreichend Aufmerksamkeit schenken und diese auf keinen Fall vernachlässigen. Auf diese Art und Weise kann man zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass der persönliche letzte Wille nach dem eigenen Tod in die Tat umgesetzt wird. Dank der Testierfreiheit nach § 1937 BGB kann der künftige Erblasser im Zuge dessen eine individuelle Erbeinsetzung vornehmen und muss somit keineswegs die gesetzliche Erbfolge, die der deutsche Gesetzgeber ebenfalls im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert hat, hinnehmen.
Erben profitieren vom Testament
Dass der künftige Erblasser von der Errichtung eines Testaments profitiert, liegt somit gewissermaßen auf der Hand. Die Erben des Testators ziehen aus der Existenz einer Verfügung von Todes wegen ebenfalls ihren Nutzen, so dass die Testamentserrichtung für alle Beteiligten große Vorteile bietet. Auf den ersten Blick mag es für die Hinterbliebenen zwar keinen Unterschied machen, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch ein Testament zur Erbfolge berufen wurden, in der Praxis macht dies aber doch einen mitunter gewaltigen Unterschied.
In erster Linie gibt ein Testament den Erben die Sicherheit, dass sie im Sinne des verstorbenen Erblassers handeln und sein Hab und Gut seinen persönlichen Vorstellungen entsprechend aufgeteilt wird. Folglich muss man sich im Trauerfall nicht noch ständig die Frage stellen, was der Verstorbene wohl gewollt hätte. Das vorliegende Testament gibt Auskunft über die Wünsche des verstorbenen Erblassers und den Hinterbliebenen somit Gewissheit. Auch hinsichtlich des Umgangs mit den Miterben erweist sich ein Testament als überaus vorteilhaft. Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser zu Lebzeiten genaue Anweisungen bezüglich der Nachlassaufteilung geben und so etwaige Streitigkeiten und Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden. Als Testator kann man folglich gewissermaßen präventiv tätig werden und seine Angehörigen mitunter davon abhalten, in Streit miteinander zu geraten. Wenn ein Testament vorliegt, müssen die Erben schließlich nicht spekulieren, wie der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt werden sollte, was nicht selten für massive Auseinandersetzungen sorgt.
Zudem werden Hinterbliebene, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, nur durch ein Testament zu Erben. Dies gilt beispielsweise für den Partner, sofern keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Auch Freunde und Bekannte können im Rahmen eines Testaments zu Erben werden, schließlich lässt § 1937 BGB künftigen Erblassern bei der Erbeinsetzung freie Hand.
Erbrecht-heute.de-Tipp: Wer ein notarielles Testament vorlegt, benötigt keinen Erbschein. Für Erblasser hat dies den Vorteil, dass die Notarkosten zum Zeitpunkt der Erstellung berechnet werden und zumeist steigen die Vermögen bis zum Erbfall weiter an. Zudem wird das Testament automatisch in die amtliche Verwahrung genommen und auch dies gibt höchstmögliche Sicherheit. Wir raten im Falle der Selbsterstellung außerdem zu rechtssicheren Vorlagen.