
Wo kann man das Testament hinterlegen?
Erblasser, die hinsichtlich der Nachlassverteilung von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, profitieren von der im Erbrecht juristisch verankerten Möglichkeit eine gewillkürte Erbfolge mithilfe eines Testaments zu definieren. Im Zuge dessen kann man unter anderem festlegen wer in welcher Höhe am Nachlass beteiligt werden soll. Darüber hinaus kann man als Testator entscheiden, welche Vermögenswerte in den Besitz welcher Personen übergehen sollen und damit das Vererben selbst in die Hand nehmen. Ein mehr oder weniger heikles Thema, das Gegenstand eines Testaments sein kann, ist das Enterben von gesetzlich Berechtigten. Viele Erblasser möchten nicht, dass ein missliebiger Verwandter nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein und damit Verfügungsgewalt über sein Vermögen erhält. Mit einer lebzeitigen Verfügung kann man die Erbfolge selbst bestimmen.
Durch die allgemein gültige Testierfreiheit ist es jedem selbst überlassen, auch über seinen Tod hinaus über sein Hab und Gut zu verfügen. Dass dies nicht immer im Sinne aller Hinterbliebenen ist, dürfte hierbei recht häufig vorkommen, so dass sich einzelne Erben benachteiligt fühlen und umfassendere Ansprüche geltend machen möchten. Aus diesem Grund sind für den Verfasser des Testaments einige Grundregeln wichtig. Zunächst einmal sind Formfehler zu vermeiden, nutzen Sie deshalb rechtssichere Vorlagen, am Besten mit TÜV-Prüfsiegel. In unseren Mustern und Vorlagen können Sie sich ebenfalls Anregungen holen.
In Anbetracht dessen ist es zudem nicht verwunderlich, dass Erblasser mitunter fürchten, dass ihr Testament unterschlagen werden könnte. Zudem besteht natürlich auch das Risiko, dass die Verfügung von Todes wegen im Ernstfall einfach nicht gefunden wird weil der Testator diese an einem unbekannten Ort verwahrt hat. In all diesen Fällen besteht nach der Errichtung eines eigenhändigen Testaments somit die Gefahr, dass dieses nicht zur Anwendung kommt und stattdessen auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen wird. Dies gilt es selbstverständlich zu vermeiden, schließlich soll das Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und für eine gewillkürte Erbfolge sorgen, die den individuellen Wünschen und Vorstellungen des Erblassers entspricht. Es ist schließlich sein gutes Recht zu bestimmen wer das Vermögen und die Immobilien erben soll.
Testament hinterlegen
Die öffentliche Hinterlegung des Testaments erweist sich aus diesem Grund als sicherste Variante und sorgt dafür, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall nicht nur gefunden sondern auch eingesetzt wird. Die Voraussetzungen hierzu wurden noch verbessert, indem künftig ein Zentrales Testamentsregister (ZTR) für die Testamentsaufbewahrung deutschlandweit sorgt. Während ein öffentliches Testament stets amtlich aufbewahrt wird, findet eine solche Hinterlegung bei einem eigenhändigen Testament nicht automatisch statt. Erblasser, die ihre letztwillige Verfügung dennoch amtlich verwahren lassen möchten, müssen dies daher selbst in die Hand nehmen.
Als Testator stellt man sich dann zunächst die Frage, wo man sein Testament überhaupt hinterlegen kann. Im Allgemeinen lässt sich dies ganz einfach klären, denn hinsichtlich der Hinterlegung eines Testaments liegt die Zuständigkeit beim Nachlassgericht. Verantwortlich ist hierbei stets das Nachlassgericht, in dessen Einzugsgebiet der Erblasser zuletzt gemeldet war. Darüber hinaus gilt es weiterhin zu beachten, dass es sich bei dem Nachlassgericht um eine separate Abteilung des Amtsgerichts handelt, so dass man dort an der richtigen Adresse ist, wenn es darum geht, ein Testament zu hinterlegen.
Im Normalfall findet die Testamentseröffnung erst dann statt wenn die Angehörigen dem Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen des Verstorbenen vorgelegt haben und diese ausführlich geprüft wurde. Bei einem hinterlegten Testament gestaltet sich dies wiederum vollkommen anders, schließlich liegt die letztwillige Verfügung dem zuständigen Nachlassgericht bereits vor.
Verstirbt ein Mensch, ist das Standesamt eine der ersten behördlichen Stellen, die vom Tod der betreffenden Person Kenntnis erlangt. Das Standesamt informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, so dass das Nachlassverfahren in Gang gesetzt wird. Hat der verstorbene Erblasser sein Testament bei Gericht hinterlegt und somit amtlich verwahren lassen, kommt es nun automatisch zur Testamentseröffnung. Auf diese Art und Weise gestaltet sich der gesamte Vorgang nicht nur überaus sicher, sondern wird außerdem nicht zur Belastung der Hinterbliebenen. Die Angehörigen des Verstorbenen sind in der Regel voller Trauer und müssen sich durch diese Vorsorgemaßnahme des Erblassers nicht mit zusätzlichen Behördengängen befassen. Dies verschafft eine enorme Erleichterung, denn in Anbetracht der überwältigenden Trauer um den geliebten Menschen fallen einem zunächst selbst die einfachsten Dinge des alltäglichen Lebens schwer.
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