Hinterlegung

Die §§ 372 ff. BGB sind die Grundlage für die Hinterlegung. Die Hinterlegung gibt Schuldnern die Möglichkeit, durch diesen Vorgang der Sicherung einer entsprechenden Sache von einer Verbindlichkeit vorübergehend oder dauerhaft befreit zu werden.

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Hinterlegung sind:

  1. Ein Annahmeverzug des Gläubigers (er ist zur Annahme verpflichtet)
  2. Und wenn der Schuldner wichtige Gründe hat, die ihn an der Erfüllung der Verbindlichkeiten hindern. Dieser Grund könnte ein unbekannter Aufenthaltsort des Gläubigers sein.
  3. Oder die Ungewissheit über die Person des betreffenden Gläubigers.

Eine Hinterlegung muss bei der Hinterlegungsstelle des Ortes stattfinden, an dem die Leistung fällig ist. Die Hinterlegung ist dem Gläubiger unverzüglich mitzuteilen. Hinterlegungsstellen sind lt. § 1 Abs.2 der Hinterlegungsordnung beim zuständigen Amtsgericht eingerichtet. In der Hinterlegungsordnung stehen alle weiteren wichtigen verfahrensrechtlichen Vorgaben nach denen sich grundsätzlich zu richten ist.

Hinterlegung und der Selbsthilfeverkauf

Die Hinterlegung öffnet einem Schuldner den Weg, sich von der Leistungspflicht vor allem dann zu entlasten, wenn der Gläubiger die vorgeschlagene Leistung entgegen seiner Verpflichtung nicht annimmt. Der hinterlegte Gegenstand muss auf jeden Fall hinterlegungsfähig sein (§ 372 Satz 1). Grundsätzlich hinterlegungsfähig sind Bargeld, Wertpapiere, ein ausgestellter Wechsel, und entsprechende Wertsachen. Wertsachen und weitere Hinterlegungsgegenstände müssen immer dem Wert des Schuldenumfangs entsprechen.

Die geschuldete Sache kann man zur Befriedigung der Forderungen des Gläubigers auch versteigern lassen. Den Versteigerungserlös könnte man ebenfalls hinterlegen (§ 383 Abs.1 Satz 1 BGB) oder damit die Schulden tilgen. Dies ist ein Selbsthilfeverkauf (§ 383 Abs.3 BGB), der in einer öffentlichen Versteigerung bewerkstelligt wird.

Hinterlegung – eine Schuldentilgung?

Die Hinterlegung führt nicht automatisch zur Tilgung der Verbindlichkeit eines Schuldners. Dies wäre jedoch möglich, wenn der Schuldner bei der Hinterlegung lt. § 376 Abs.2 Nr.1 BGB erklärt, dass er auf das bestehendes Rücknahmerecht) an der Sache (§ 376 Abs.1 BGB) dauerhaft verzichtet. Wenn er diesen Verzicht nicht erklärt, besteht der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers weiter. Die Hinterlegung dient dem Zweck der vorläufigen Schuldbefreiung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Hinterlegung werden in den §§ 372 ff. BGB geordnet. Die verfahrensrechtlichen Regeln für das Hinterlegungsverfahren sind in der Hinterlegungsordnung vorgeschrieben. In § 1 Abs.2 dieser Hinterlegungsordnung ist zum Beispiel festgelegt dass die Amtsgerichte die öffentlichen Hinterlegungsstellen sind.

Nimmt der Hinterleger den hinterlegten Wertgegenstand zurück, dann gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt (§ 379 Abs.3 BGB).

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