Vollmacht richtig schreiben

Vollmachten dienen dazu, einer dritten Person die Vertretungsmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu übertragen. Ist es dem Vollmachtgeber nicht möglich, das betreffende Geschäft vorzunehmen, kann er so eine Vertrauensperson hiermit betrauen. In der deutschen Gesetzgebung existieren verschiedene Varianten der Vollmacht, so dass diese für diverse Zwecke eingesetzt werden kann. Die Vollmacht Grundlagen im BGB sind deshalb besonders zu beachten. So kann eine Vollmacht nicht nur im Verhinderungsfall überaus hilfreich sein, sondern erweist sich auch häufig als hervorragende Maßnahme zur Vorsorge. Wir empfehlen zur Auswahl unsere Vollmacht-Muster und TÜV-geprüfte rechtssichere Vorlagen einzusehen und gegebenenfalls als Grundlagen zu nutzen.

Vollmachtsformen in Deutschland

Zunächst gilt es im Bereich der Vollmachten zu differenzieren und so zu unterscheiden, welche Vollmachten in Deutschland juristisch möglich sind. Zu nennen sind hier zunächst die Generalvollmacht und die Spezialvollmacht. Während die Spezialvollmacht den Vollmachtnehmer nur im Rahmen eines genau bestimmten Kontextes zu einer definierten Handlung bevollmächtigt, bezieht sich eine Generalvollmacht auf sämtliche Rechtsgeschäfte, in denen der Gesetzgeber eine Vertretung durch einen Dritten erlaubt. Mit einer Gattungsvollmacht kann man dahingegen den Vollmachtnehmer bevollmächtigen, die Vertretung in allen darin festgelegten Belangen zu übernehmen, die der betreffenden Gattung oder Art zuzuordnen sind, wie beispielsweise eine Bankvollmacht.

Darüber hinaus existiert noch die Vorsorgevollmacht, die es ermöglicht, eine Vollmacht im Rahmen der persönlichen Vorsorge einzusetzen. Eine Verfügung von Todes wegen befasst sich zwar gewissermaßen ebenfalls mit der Vorsorge, bezieht sich allerdings nur auf den Todesfall des Verfassers und betrifft außerdem ausschließlich das Vermögen des Erblassers. Im Gegensatz dazu greift eine Vorsorgevollmacht für den Fall, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Solange der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig ist, ergeben sich keinerlei Konsequenzen aus der Vorsorgevollmacht. Tritt aber der Fall ein, dass eines Tages eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, entfaltet z.B. die Altersvorsogevollmacht in aller Regel ihre Wirkung, so dass hiermit für den Fall der Fälle vorgesorgt ist. Ob die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht oder Spezialvollmacht gestaltet ist, bleibt dem Vollmachtgeber überlassen. Ganz sicher wird man sich die Menschen, denen man solche Vollmachten erteilt gründliche aussuchen, denn hierbei muss schon ein großes Vertrauen vorhanden sein.

Rechtswirksame Gestaltung einer Vollmacht

Bei einer Vollmacht handelt es sich grundsätzlich um eine Willenserklärung des Vollmachtgebers, die dem Vollmachtnehmer gegenüber empfangsbedürftig ist. Im Falle einer Außenvollmacht, wie zum Beispiel einer Bankvollmacht, kann auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Dritten entstehen. Für die rechtswirksame Erstellung einer Vollmacht sind natürlich zudem in erster Linie die geltenden Formvorschriften entscheidend. Grundsätzlich räumt der deutsche Gesetzgeber für die Erstellung von Vollmachten dem Vollmachtgeber eine Formfreiheit ein. Folglich existieren keine strengen Richtlinien und Regeln, was die Errichtung einer Vollmacht betrifft.

In § 167 BGB geht die Rechtsprechung auf die Erteilung von Vollmachten ein und definiert gewisse Rahmenbedingungen, die trotz allgemeiner Formfreiheit gelten. Zunächst wird hierin festgelegt, dass eine Vollmacht erteilt wird, indem der Vollmachtgeber eine entsprechende Erklärung dem Bevollmächtigten oder einem Dritten gegenüber abgibt. Darüber hinaus ist in diesem Gesetz juristisch verankert, dass die Form der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäftes entsprechen muss, für die sie gilt. Eine Vollmacht richtig zu schreiben, erweist sich in Anbetracht der Formfreiheit als simpel, schließlich macht das Gesetz diesbezüglich keine Vorgaben.

Auch im Bereich der Vollmachten existieren gewisse Ausnahmeregelungen, so dass man bei der Erteilung einer Vollmacht nicht immer vollkommen frei vorgehen kann. In bestimmten Situationen weicht der deutsche Gesetzgeber von dem in § 167 BGB verankerten Grundsatz ab und schreibt demnach vor, dass die Form der Vollmachtserklärung der Form des betreffenden Rechtsgeschäfts zu entsprechen hat. Dies gilt für unwiderrufliche Vollmachten sowie Vollmachten, mit denen der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten Insichgeschäfte erlaubt, die § 181 BGB grundsätzlich verbietet.

Darüber hinaus ist die Schriftform für Vollmachten unerlässlich, die unwiderruflich erteilt werden, Freiheitsentziehungen oder medizinische Eingriffe betreffen, wie bei der Patientenverfügung. Auch für Vollmachten, die eine Vertretung vor Gericht regeln, schreibt das deutsche Gesetz die Schriftform vor, während ansonsten aufgrund der Formfreiheit eine mündliche Erteilung durchaus ausreichend sein kann. Durch diese Einschränkungen müssen Verbraucher, die eine Vollmacht rechtswirksam erstellen möchten, einiges bedenken und sich im Vorfeld umfassend informieren, wie die Vollmacht gestaltet werden muss. Die allgemeine Formfreiheit, die sich aus § 167 BGB ergibt, erweckt den Eindruck, dass man keinerlei Vorschriften unterliegt, wenn man eine Vollmacht errichten möchte. Um den Vollmachtgeber zu schützen und eine maximale Rechtssicherheit zu erreichen, wird die Formfreiheit vom Gesetzgeber allerdings eingeschränkt.

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