Insichgeschäft

Der Ausdruck Insichgeschäft beschreibt Rechtsgeschäfte, an denen nur eine einzige Person beteiligt ist. Im Normalfall liegt ein Rechtsgeschäft immer dann vor, wenn mindestens zwei Personen oder Parteien einen Vertrag miteinander abschließen. Bei einem Insichgeschäft ist dies nicht der Fall, schließlich existiert hierbei nur ein einziger Vertragspartner. Auf den ersten Blick erscheint es erst einmal vollkommen unsinnig, einen Vertrag mit sich selbst zu schließen, doch wer sich näher mit diesem Thema befasst, wird schnell die Funktion einer sogenannten Selbstkontraktion, wie ein Insichgeschäft auch genannt wird, erkennen.

Insichgeschäft wie ist das möglich?

So kommt es beispielsweise zu einem Insichgeschäft, wenn der gesetzliche Vertreter einer Person im Namen des Betreuten mit sich selbst einen Vertrag eingeht. Hierbei gilt aber zu beachten, dass eine derartige Selbstkontraktion nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausschließlich dann zulässig ist, wenn dem Vertreter eine ausdrückliche Genehmigung von Insichgeschäften vorliegt. Ansonsten ist dies juristisch nicht erlaubt, da die Gefahr von Missbrauch enorm hoch ist.

Insichgeschäfte können aber durchaus auch im beruflichen Alltag zustande kommen und betreffen somit alle Bereiche des Lebens. Falls ein Geschäftsführer einer GmbH sein privates Grundstück an das Unternehmen verkauft, ist eine Selbstkontraktion gegeben. Denn als Geschäftsführer ist die betreffende Person befugt, im Namen des Unternehmens zu handeln, und als Eigentümer des entsprechenden Grundstücks ist diese natürlich auch an dem Geschäft beteiligt. Folglich übernimmt der Geschäftsführer der GmbH in diesem Fall die Funktionen von Käufer und Verkäufer, sodass hieran keine weitere Person beteiligt ist.

Insichgeschäft birgt Missbrauchsgefahren

Aufgrund der enormen Gefahr des Missbrauchs existieren hierzulande strenge Restriktionen für Insichgeschäfte. So gilt grundsätzlich, dass gesetzliche Vertreter gleichzeitig für sich und die zu vertretende Person dies nicht durchführen dürfen. Bereits im alten Rom galt der Grundsatz, dass der Vormund niemals das Hab und Gut seines Mündels kaufen darf. Für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder besteht lediglich eine Ausnahme: Wirkt sich das Insichgeschäft ausschließlich positiv für das Kind aus, wie zum Beispiel eine Schenkung zugunsten des Nachwuchses, gilt das Verbot der Selbstkontraktion nicht. Darüber hinaus darf ein Vertreter Insichgeschäfte ebenfalls vornehmen, wenn er hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde.

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