• Start
  • Vollmachtserklärung

Vollmachtserklärung

Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens in eine Situation kommen, in der er allein nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Für solche Fälle erweisen sich Vollmachten als optimale Lösungen, denn mit einer entsprechenden Vollmachtserklärung kann man eine dritte Person mit einer Vertretungsmacht ausstatten, so dass diese die betreffenden Angelegenheiten regeln kann. Oftmals erweist sich dies auch als recht praktisch, wenn kein Notfall vorliegt. Indem man eine Vollmachtserklärung abgibt, kann man schließlich rechtswirksam festlegen, welche Person in welchen Situationen als gesetzlicher Vertreter fungieren soll.

Möglichkeiten zur Vollmachtserstellung gibt es zahlreiche, da wäre einmal die Vollmachtserklärung zur Betreuungsvollmacht, da ansonsten ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird. Dann die allumfassende Generalvollmacht, welche eine Vollmachtserklärung ist, die man nur sehr vertrauenswürdigen Personen erteilt. Zudem hat man die Möglichkeit zur Erklärung einer Patientenverfügung, damit im Notfall gehandelt werden kann. Dies geht bis hin zur Bankvollmacht, damit das Bankkonto im Erbfall nicht gesperrt ist.

Juristische Rahmenbedingungen für eine wirksame Vollmachtserklärung

Verbraucher, die sich dazu entschlossen haben, eine Vollmachtserklärung zu errichten und im Zuge dessen Maßnahmen zur Vorsorge zu treffen, müssen sich in diesem Zusammenhang selbstverständlich mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden juristischen Rahmenbedingungen für Vollmachten auseinandersetzen. Im Allgemeinen erweist sich dies allerdings als nicht allzu schwierig, denn der deutsche Gesetzgeber erlaubt eine formfreie Erteilung von Vollmachten. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Vollmachtserklärung beispielsweise auch mündlich vorliegen darf und zudem in ihrer Form nicht immer zwingend an die etwaig geltenden Formvorschriften für das jeweilige Rechtsgeschäft gekoppelt ist. Die jüngere Rechtsprechung legt hierbei jedoch höchsten Wert auf den Schutz des Vollmachtgebers und verlangt von der Vollmacht, dass diese in ihrer Form den juristischen Vorgaben des jeweiligen Rechtsgeschäfts entspricht, sofern dies dem Schutz des Vollmachtgebers dient. Insbesondere im Zusammenhang mit Vollmachtserklärungen, die eine Befreiung des Verbots von Insichgeschäften gemäß § 181 BGB des Vollmachtnehmers vorsehen oder unwiderruflich erteilt werden, grenzt der deutsche Gesetzgeber, im Grundzug der Formvorschriften wichtiger Dokumente die allgemeine Formfreiheit von Vollmachten, vor allem im Sinne des Vollmachtgebers, erheblich ein.

Folglich dürfen Vollmachtgeber die Form ihrer Vollmachtserklärung nicht gänzlich außer Acht lassen und sollten diese zur Sicherheit schriftlich verfassen. In bestimmten Ausnahmefällen ist dies sogar zwingend erforderlich, weil die Vollmacht vom deutschen Gesetzgeber ansonsten nicht anerkannt wird. In § 1904 Abs. 2 BGB ist juristisch verankert, dass jede Vollmacht, die den Vollmachtnehmer befugt, in Vertretung für den Vollmachtgeber in medizinische Eingriffe einzuwilligen, schriftlich vorliegen muss. Gleiches gilt nach § 1906 Abs. 5 BGB ebenfalls für Vollmachtserklärungen, die dem Bevollmächtigten gestatten, in Freiheitsentziehungen des Vollmachtgebers einzuwilligen. Darüber hinaus bedarf es auch der Schriftform, wenn die jeweilige Vollmacht eine gerichtliche Vertretung des Vollmachtgebers definiert.

In Anbetracht dieser Sachlage zeigt sich, dass zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht unbedingt schriftlich vorliegen sollte, sofern der Vollmachtgeber nicht riskieren will, dass diese unwirksam ist. Wer die wesentlichen Aspekte berücksichtigt und beispielsweise eine Vorlage für seine Vollmachtserklärung verwendet, kann der Zukunft aber deutlich gelassener entgegensehen und weiß, dass ein ihm vertrauter Mensch im Notfall alles regelt und die juristische Vertretung übernimmt.

4.9/543 ratings