Testamentsfälschung möglich beim eigenen Testament?

Ein Dokument zu fälschen ist grundsätzlich eine Straftat. Es gehört einige kriminelle Energie dazu, einen letzten Willen zu verfälschen. Weitere Gründe können dazu führen, dass ein zwar eigenhändig ausgestelltes Testament trotzdem nicht in vollem Unfang gültig ist.

Der deutsche Gesetzgeber erkennt z.B. verschiedene Gründe für eine Erbunwürdigkeit an und definiert so, in welchen Fällen eine Person keinen Anspruch auf ein Erbe geltend machen kann. Befindet ein Gericht einen Erben als erbunwürdig, hat dieser nicht das Recht, zu erben, und wird daher nicht am Nachlass beteiligt. Es führt also nicht nur zum Ausschluss von der Erbfolge sondern zur gänzlichen Enterbung.

Wurde also der Erblasser durch arglistige Täuschung oder eine Drohung dazu bewegt, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, ist der Täter erbunwürdig und erhält somit keinen Teil vom Erbe. Eine Testamentsfälschung ist ebenfalls ein anerkannter Grund für eine Erbunwürdigkeit. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt im Wege der Gestaltungsklage durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert).

Die in § 2339 Abs. 1 BGB angesprochenen Handlungen, die die Testierfreiheit angreifen, schließen alle Formen der Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft) ein. Unter § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB fallen Urkundsdelikte, die der Erbe „in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen“ begangen hat.

Durch die Verweisung auf das Strafgesetzbuch (StGB) wird klargestellt, welche Straftaten die Erbunwürdigkeit nach sich ziehen:

So reicht es für die Bejahung der Erbunwürdigkeit aus, dass der Erbe von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht hat. Hingegen soll es an einer Erbunwürdigkeit fehlen, wenn ein Abkömmling des Erblassers einen anderen Abkömmling, der nach einem Testament zum Alleinerben berufen ist, aufgefordert hat, das Testament nicht beim Nachlassgericht einzureichen bzw. zu vernichten. Dies gilt aber nur, soweit die Aufforderung zur Vernichtung nicht den Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, weil es am Tatbestandsmerkmal des Handelns zum Nachteil eines anderen fehlt.

Praktisch relevant sind dabei vor allem die Fälle, in denen der Erblasser sich ohnehin in der seitens des Erben manipulierten Weise äußern wollte oder in denen der Erbe einem formungültigen Testament zur Wirksamkeit verholfen hat. Da auch hier unerlaubt in den Testiervorgang eingegriffen wurde, ist ein Erbunwürdigkeitsgrund anzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht; die Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn die Fälschung möglicherweise dem „wahren Willen“ des Erblassers entspricht.

Werden die letztwilligen Verfügungen, zu deren Errichtung der Erblasser nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmt wurde oder in Ansehung deren die Straftat nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB begangen wurde, unwirksam, entfällt der Erbunwürdigkeitsgrund (§ 2339 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde. Die nach § 2339 Abs. 2 BGB später eintretende Unwirksamkeit einer testamentarischen Verfügung kann nicht einer von vornherein gegebenen Nichtigkeit wegen Fälschung des Testaments gleichgestellt werden.

Fazit: Jede unter § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB fallende Handlung führt zu Erbunwürdigkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGB 27.2.08, IV ZR 138/07). Streitig ist die Erbunwürdigkeit eines testamentarischen Erben, der das handschriftliche Testament des Erblassers – wohl im Sinne des Erblassers – mit dessen Unterschrift versehen und damit gefälscht hat. Der BGH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH 20.10.69, NJW 70, 197; Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, § 2339 BGB, Rn. 25).

Die Erbunwürdigkeit begründet keine Erbunfähigkeit, sondern ist gemäß § 2340 BGB durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend zu machen. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

Eine Feststellung der Erbunwürdigkeit ist nur im Rechtsstreit auf Anfechtungsklage (§ 2342 BGB), nicht aber im Erbscheinsverfahren möglich. So ist die Behauptung der Vernichtung eines späteren Testaments des Erblassers durch den Bedachten im Erbscheinsverfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Aufhebung des vorgelegten Testaments, nicht unter dem der Erbunwürdigkeit zu prüfen. Nur ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil (§ 2342 Abs. 2 BGB).

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