Welche Gründe führen zur Erbunwürdigkeit?

Der Begriff der Erbunwürdigkeit ist grundsätzlich selbstredend und beschreibt den Umstand, dass eine Person, die durch die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eingesetzt wurde, kein Anrecht auf eine Erbschaft hat. Auf Antrag eines anderen Erben kann die Erbunwürdigkeit geltend gemacht werden, sodass der betreffende Erbe trotz Erbeinsetzung nicht am Nachlass beteiligt wird.

Wird von einem Gericht die Erbunwürdigkeit eines Erben festgestellt, verliert dieser sämtliche erbrechtliche Ansprüche und geht demnach vollkommen leer aus. In Anbetracht der Schwere eines solchen Urteils macht der Gesetzgeber diesbezüglich klare Vorschriften, sodass die Feststellung einer Erbunwürdigkeit keinesfalls willkürlich erfolgt. Die Erbunwürdigkeit ist hierzulande juristisch verankert und wird mit § 2339 ff. BGB exakt geregelt. Der Gesetzestext macht genaue Angaben darüber, welche Gründe für eine Erbunwürdigkeit bestehen können.

Gründe für eine Erbunwürdigkeit

In § 2339 BGB finden sich die Gründe, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Erbunwürdigkeit zur Folge haben. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Erben, die sich dem Erblasser gegenüber oder einem nahen Verwandten des Erblassers gegenüber einer Straftat schuldig gemacht haben, ihr Erbrecht verwirken.

Wer den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder auch nur einen Tötungsversuch unternommen hat, ist von Gesetzes wegen erbunwürdig. Durch diese Regelung verhindert der Gesetzgeber, dass Erben, die es auf den Nachlass des Erblassers abgesehen haben, durch eine Tötung schneller an ihr Ziel gelangen und praktisch noch belohnt werden.

Auch wenn der betreffende Erbe durch sein vorsätzliches und widerrechtliches Handeln dafür gesorgt hat, dass der Erblasser bis zu seinem Tod nicht mehr dazu in der Lage war, ein Testament zu errichten oder seine letztwillige Verfügung aufzuheben, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbunwürdigkeit gegeben. Ob der Erbe den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, in dem dieser nicht mehr testierfähig ist, oder auf eine andere Art und Weise verhindert hat, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen noch vor seinem eigenen Ableben errichten oder aufheben kann, spielt hierbei keine Rolle, denn in beiden Fällen handelt es sich um juristisch verankerte Gründe für eine Erbunwürdigkeit.

Wurde der Erblasser durch arglistige Täuschung oder eine Drohung dazu bewegt, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, ist der Täter erbunwürdig und erhält somit keinen Teil vom Erbe. Eine Testamentsfälschung ist ebenfalls ein anerkannter Grund für eine Erbunwürdigkeit.

Durchsetzung der Erbunwürdigkeit

Laien glauben in der Regel, dass der Gesetzgeber selbständig tätig wird, falls ein Grund für eine Erbunwürdigkeit vorliegt und der betreffende Erbe somit automatisch für erbunwürdig erklärt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn hierzu kommt es erst nach einer entsprechenden Klage. So muss eine Person, die von der Erbunwürdigkeit des betreffenden Erben erbrechtlich profitieren würde, Klage einreichen und so den Erbschaftserwerb anfechten. Demnach steht es jedem frei, den Versuch zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit zu unternehmen, der von dem Wegfall des Erben profitieren würde.

Da eine Erbunwürdigkeit erst durch die Klage eines Miterben erfolgen kann und der Gesetzgeber diese nicht automatisch vornimmt, sollten die Hinterbliebenen des Erblassers im Falle einer etwaigen Erbunwürdigkeit eines Erben unbedingt selbst tätig werden.

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