Sind Testament Zeugen nötig?
Komplexe Vorschriften, etwaige Gesetzesänderungen und nicht zuletzt die juristische Fachsprache sorgen dafür, dass Laien unsicher sind was Zeugen beim Testament betrifft. Sie können zudem nur schwer einen Einstieg ins deutsche Erbrecht finden und sich hiermit intensiv auseinandersetzen. Vor allem wenn es darum geht, für den Fall der Fälle vorzusorgen und sich Gedanken um den eigenen Nachlass und dessen Verteilung zu machen, ist dies jedoch mitunter fatal. Nur wer mit der geltenden Gesetzgebung vertraut ist und die jeweiligen Vorschriften kennt, kann entsprechend handeln und zu Lebzeiten Maßnahmen zur Regelung seines Nachlasses ergreifen. Insbesondere hinsichtlich der Testamentserrichtung und den damit verbundenen Formvorschriften existieren oftmals große Unsicherheiten. So stellen sich künftige Erblasser, die nun ein Testament errichten möchten, häufig die Frage, ob für das Testament Zeugen nötig sind.
Selbst ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch hilft juristischen Laien bei dieser Frage nicht zwingend weiter, denn der deutsche Gesetzgeber erkennt verschiedene Testaments-Varianten an, für die allesamt unterschiedliche Formvorschriften gelten. Dies macht es ungeheuer schwierig, sich mit den Rahmenbedingungen beim Testament verfassen zu befassen. Auch hinsichtlich der Testaments-Zeugen existieren mehrere Formvorschriften, deren Anwendbarkeit von der gewählten Variante der Verfügung von Todes wegen abhängt. Schauen Sie diesbezüglich unsere Muster und Vorlagen an und laden Sie rechtssichere Vorlagen mit TÜV Zertifizierung herunter.
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Ordentliches Testament und Zeugen
Das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament beim Notar stellen in der Bundesrepublik Deutschland die klassischen Formen des Testaments dar und werden vom Gesetzgeber als ordentliche Testamente zusammengefasst. Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich vom Erblasser verfasst, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Ansonsten gilt es hinsichtlich der Form nichts weiter zu beachten. Dasselbe gilt auch für das allseits beliebte Berliner Testament. Hier gelten allerdings Regelungen bezüglich der Bindungswirkung.
Zeugen sind für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht nötig, so dass der Testator seine Verfügung von Todes wegen privat und durchaus auch im Geheimen erstellen kann.
Geht es um die Errichtung eines öffentlichen Testaments, gestalten sich die gesetzlichen Formvorschriften vollkommen anders. Wesentliches Merkmal einer solchen letztwilligen Verfügung ist die notarielle Beglaubigung, die dem Testament einen offiziellen und durchaus öffentlichen Charakter verleiht.
Abgesehen von dem Notar müssen bei der Testamentserrichtung keine weiteren Zeugen zugegen sein.
Für die Errichtung eines ordentlichen Testaments sind demnach keine Zeugen nötig, wobei der Erblasser im Falle eines öffentlichen Testaments die Möglichkeit hat, auf bis zu zwei Zeugen zurückzugreifen. Gemäß § 29 BeurkG obliegt die Entscheidung, ob die Beurkundung vor Zeugen stattfindet, dem Testator. Ob man ein eigenhändiges Testament alleine oder vor Zeugen errichtet, spielt für den Gesetzgeber zudem keine Rolle, so dass der künftige Erblasser hierbei ebenfalls ein Maximum an Freiheit genießt.
Nottestament und Zeugen
Neben den beiden genannten Formen des ordentlichen Testaments finden in Deutschland ebenfalls sogenannte Nottestamente Anwendung. Diese richten sich speziell an Erblasser, die sich in einer gewissen Notlage befinden, die durchaus eine Bedrohung für ihr Leben darstellt. Mithilfe eines Nottestaments besteht in einer solchen Situation die Möglichkeit, ein Testament zu errichten und so für den eigenen Tod vorzusorgen, wenn die Errichtung eines notariellen Testaments nicht möglich sein sollte.
Heutzutage finden Nottestamente zwar kaum noch Anwendung, sind aber dennoch nach wie vor juristisch anerkannt und im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Das Bürgermeistertestament wird vor dem Bürgermeister der Gemeinde errichtet, in der sich der Testator gegenwärtig befindet. Der Bürgermeister tritt im Zuge dessen gewissermaßen an die Stelle des Notars und muss zusätzlich zwei Zeugen zur Testamentserrichtung hinzuziehen. Für ein Seetestament gelten nahezu identische Vorschriften, wobei hierbei auf den Bürgermeister verzichtet wird. Stattdessen müssen für ein Nottestament auf See drei Zeugen zugegen sein. Ebenfalls drei Zeugen setzt das sogenannte Drei-Zeugen-Testament voraus, das immer dann als Nottestament zulässig ist, wenn die Umstände die Errichtung eines öffentlichen Testaments unmöglich machen. Wie der Name bereits aussagt, setzt diese Alternative zum Bürgermeistertestament drei Zeugen voraus.
Bei Nottestamenten sind demnach Zeugen erforderlich.
Während Zeugen für die Errichtung eines ordentlichen Testaments nicht erforderlich sind, sind diese im Falle der Errichtung eines Nottestaments unbedingt erforderlich und eine zwingende Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der Verfügung von Todes wegen. Ob Testaments-Zeugen nötig sind, hängt demnach stets von der konkreten Situation ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.