Schenkung als Vermächtnis

Mit einer Schenkung kann man einen Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten auf eine dritte Person übertragen und auf diese Art und Weise sicherstellen, dass der betreffende Gegenstand oder Vermögenswert auch tatsächlich bei der richtigen Person landet. Bei einer Erbschaft ist dies dahingegen nicht der Fall. Aufpassen muss man allerdings, falls dies als böswillige Schenkung ausgelegt werden könnte. Dies ist immer dann der Fall, wenn man durch die Schenkung in den Verdacht gerät anderen Erben ihren Anteil entziehen zu wollen.

Man kann zwar ein Testament mit einer gewillkürten Erbfolge hinterlassen, aber ob dieses auch durchgesetzt wird und die Erben im Zuge der Erbauseinandersetzung doch zu einem anderen Entschluss kommen und beispielsweise das Haus veräußert werden muss, erlebt der Erblasser nicht mehr.

Zuwendung unter Lebenden

Für den Gesetzgeber gilt eine Schenkung stets als Zuwendung unter Lebenden, schließlich übereignet eine Person, der Schenker, einer anderen Person, dem Beschenkten, einen Teil ihres Vermögens auf vollkommen freiwilliger Basis. Eine solche Zuwendung unter Lebenden erfolgt immer unentgeltlich und kann mit einem Schenkungsvertrag besiegelt werden. Was ist beim Schenkungsvertrag zu beachten? Ein derartiges Dokument ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber viel Ärger ersparen, insbesondere dann, wenn es um größere Vermögenswerte geht. Anhand des Vertrages ist der Beschenkte in der Lage, nachzuweisen, dass es sich bei dem betreffenden Vermögenswert in der Tat um eine Schenkung gehandelt hat. Auch der Zeitpunkt der Schenkung lässt sich so nachvollziehen, was im Zusammenhang mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer von enormer Wichtigkeit ist, schließlich können die Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Laien sollten sich zur Thematik Steuer informieren, denn die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde reformiert und die Änderungen kann jeder Erblasser für sich nutzen.

Vermögensübertragung von Todes wegen

Wird Vermögen von Todes wegen auf Dritte übertragen, handelt es sich für gewöhnlich um eine Erbschaft. Durch den Tod des Eigentümers wird dessen Hab und Gut zum Nachlass, der in den Besitz der Erben übergeht. Eine Schenkung als Vermächtnis bildet hier eine große Ausnahme, denn diese findet in gewisser Hinsicht nicht unter Lebenden statt, sondern erfolgt erst nach dem Tod des Erblassers. Im engeren Sinne ist der Erblasser im Zuge dessen jedoch nicht Schenker, sondern der Beschwerte, schließlich muss dieser die Schenkung vornehmen.

Im Rahmen eines Vermächtnisses kann der künftige Erblasser testamentarisch festlegen, welche Person er mit einem Vermögensvorteil bedenkt. Dem Bedachten wird der Vermögensvorteil nach dem Tod des Erblassers teil, wobei die Erben als Beschwerte zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet sind. Hat der Erblasser eine Schenkung als Vermächtnis angeordnet, ist es also Aufgabe des oder der Beschwerten, dem Beschenkten gegenüber die Schenkung vorzunehmen. Dieser wird hierdurch nicht Erbe, sondern stattdessen zum Vermächtnisnehmer, da er durch das Vermächtnis mit einer Schenkung bedacht wurde.

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