Familienrechtliche Anordnungen im Testament

In Anbetracht der Tatsache, dass der eigene Tod ein überaus unangenehmes Thema ist, mit dem man sich nur äußerst ungern und möglichst gar nicht beschäftigen möchte, ist es nicht verwunderlich, dass nach wie vor nur recht wenige Menschen ein Testament errichten und somit von der Möglichkeit Gebrauch machen, für den Ernstfall vorzusorgen.

Trotzdem sollte man sich möglichst mit diesem Thema auseinandersetzen und versuchen, seine Ängste abzubauen. Der Tod ist ein fester Bestandteil des Lebens, den man akzeptieren sollte, schließlich lässt sich hieran nichts ändern. Wer sich mit dem Tod auseinandersetzt, sollte gleichzeitig auch an seine Angehörigen denken und es diesen so leicht wie möglich machen, da diese im Ernstfall ohnehin vor einer großen Aufgabe stehen und von ihrer Trauer überwältigt sind. Existiert in einer solchen Situation ein Testament, mit dessen Hilfe der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten vorgesorgt hat, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung für die Hinterbliebenen. 

Zudem müssen sich die Angehörigen so nicht den Kopf darüber zerbrechen, was sich der Verstorbene für seinen eigenen Erbfall, also beim Vererben gewünscht hat. Im Rahmen der Erstellung von Vollmachten oder Testament oder Erbvertrag haben künftige Erblasser die Möglichkeit, sich zu Lebzeiten mit ihrem eigenen Tod zu befassen und diesbezüglich eine juristisch verbindliche Verfügung zu hinterlassen. Indem man ein Testament errichtet, kann man als künftiger Erblasser aber nicht nur über seinen Nachlass verfügen, sondern ebenfalls familienrechtliche Anordnungen testamentarisch festlegen.

Familienrechtliche Anordnungen testamentarisch festlegen

Bei der Errichtung eines Testaments geht es aber natürlich nicht immer nur ums Geld, schließlich existieren noch viele weitere Belange, die künftige Erblasser gerne geregelt wissen möchten. Der deutsche Gesetzgeber erlaubt zu diesem Zweck auch familienrechtliche Anordnungen im Testament und gibt Testatoren so die Möglichkeit, umfassend für ihre Angehörigen gleich mit vorzusorgen.

Grundsätzlich können verschiedene familienrechtliche Anordnungen testamentarisch festgelegt werden. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Vermögens- oder elterliche Sorge. Wenn ein minderjähriges Kind im Zuge eines Erbfalls zum Erben wird, übernehmen im Allgemeinen die Eltern die Vermögenssorge und verwalten somit die Erbschaft des minderjährigen Erben. Im Rahmen einer testamentarisch definierten Vermögenssorge können die Eltern unter gewissen Umständen aber auch hiervon ausgeschlossen werden, so dass der Erblasser eine entsprechende dritte und vertrauenswürdige Person bestimmt. Als Alternative hierzu eignet sich aber auch eine testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung.

Vormund im Testament eingesetzt

Mithilfe einer familienrechtlichen Anordnung im Testament kann man als Elternteil zudem auch eine Vormundschaft bestimmen. Der deutsche Gesetzgeber sieht bei minderjährigen Erben einen Vormund vor, der durch das Vormundschaftsgericht eingesetzt wird. Wer als künftiger Erblasser eine bestimmte Person als Vormund benennen will, kann dies durch eine entsprechende familienrechtliche Anordnung in seinem Testament tun. Insbesondere wenn der andere Elternteil die Fürsorge nicht übernehmen kann, weil er beispielsweise vorverstorben ist, erweist sich dies als überaus sinnvoll, denn durch eine solche Vorsorge des Erblassers kommt das betreffende Kind nicht in fremde Obhut. Zudem könnte es ja auch passieren, das beide Eltern bei einem Unfall ums Leben kommen. Falls die Ehegatten in diesem Falle ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, so können sie auch im Berliner Testament einen Passus einfügen, der minderjährige Kinder bis zur Volljährigkeit sichert.

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