Erbe im Testament

Verstirbt ein Mensch, sind die Hinterbliebenen von Trauer erfüllt und müssen zunächst lernen, mit dem schmerzlichen Verlust zurechtzukommen. In der Praxis bleibt ihnen hierzu jedoch zunächst kaum Zeit, schließlich müssen im Todesfall viele Dinge erledigt und Angelegenheiten geklärt werden. Darüber hinaus bedeutet der Tod eines Menschen auch den Anfall einer Erbschaft. Folglich gilt es zu klären, was der verstorbene Erblasser hinterlassen hat und welche Personen Ansprüche am Nachlassvermögen geltend machen können.

In einem Großteil aller Erbfälle in Deutschland ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Erbfolge das Maß aller Dinge, weil der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten nicht vorgesorgt hat. Folglich gibt dann der Gesetzgeber vor, dass die dem Ordnungssystem entsprechend nächsten Angehörigen des Verstorbenen zur Erbfolge berufen werden und somit den Nachlass erben. Dies ist aber keineswegs verpflichtend, denn die deutsche Rechtsprechung zur Erbschaft sieht durchaus die Möglichkeit vor, eine gewillkürte Erbfolge zu bestimmen. Indem man in einer Verfügung von Todes wegen die Erben benennt, kann man seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten regeln und im Zuge dessen seine persönlichen Wünsche umsetzen.

Erbeinsetzung per Testament

In der Bundesrepublik Deutschland regelt § 1937 BGB, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, eine Erbeinsetzung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen vorzunehmen. Hierbei spricht man von der allgemeinen Testierfreiheit, die gewissermaßen aus Art. 14 GG des Grundgesetzes resultiert. Darin ist die Privatautonomie grundgesetzlich verankert, so dass der Eigentümer über sein Hab und Gut frei verfügen kann, sofern sich seine Verfügungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. Neben dem Eigentum ist somit auch das Erbrecht heute im Grundgesetz Deutschlands verankert.

Künftige Erblasser können die Testierfreiheit demnach ohne Weiteres ausnutzen und eine individuelle Erbeinsetzung per Testament vornehmen. Wer dies in Angriff nimmt, muss aber gleichzeitig einiges beachten, dass die per Testament eingesetzten Erben auch tatsächlich im gewünschten Umfang am Nachlass beteiligt werden. In erster Linie gilt es im Zuge dessen zu berücksichtigen, dass das Pflichtteilsrecht die Testierfreiheit einschränkt und vorsieht, dass nahe Angehörige im Falle einer testamentarischen Enterbung trotzdem in einem Mindestmaß am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. In der Praxis können die Pflichtteilsberechtigten daher den Testaments-Erben gegenüber Ansprüche geltend machen.

Rechtskräftiges Testament sichert das Vererben

Darüber hinaus muss man als künftiger Erblasser im Rahmen der Erbeinsetzung per Testament ebenfalls berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber einige Formvorschriften für solche Verfügungen von Todes wegen juristisch verankert hat. Nur wenn das Testament die richtige Form hat, wird dieses auch problemlos anerkannt. Wir empfehlen vor der Erstellung des Testaments rechtssichere Vorlagen zu nutzen, damit gerade bei dieser wichtigen Angelegenheit keine Fehler passieren. Zudem helfen auch unsere Muster und Vorlagen sowie Checklisten für Testamentserstellungen und Nachlassplanung dabei die richtige Form des Testaments (z.B. Berliner Testament oder Erbvertrag usw.) zu finden.

Wer adäquat vorsorgen und seine Erben per Testament bestimmen will, muss sich daher mit den erlaubten Testamentsformen vertraut machen und sollte sich unbedingt an die jeweiligen Formvorschriften halten. Geht es um ein eigenhändiges Testament, muss grundsätzlich nicht allzu viel beachtet werden. Der Testator kann hierbei frei formulieren, sollte aber natürlich auf eine klare und unmissverständliche Ausdrucksweise achten. Das eigenhändige Testament muss außerdem vom Erblasser komplett handschriftlich verfasst sein und sollte außerdem mit Unterschrift, Ort und Datum versehen sein. Weitere Formvorschriften existieren hierbei nicht, so dass Verbraucher ein solches Testament auch problemlos ohne fachliche Unterstützung errichten können.

Alternativ kann man auch ein öffentliches Testament errichten. Ob dieses handschriftlich oder maschinengeschrieben vorliegt, spielt keine Rolle. Die betreffenden Formvorschriften sehen eine notarielle Beurkundung vor, so dass eine solche Verfügung von Todes wegen nur mithilfe eines Notars errichtet werden kann. Dieser übernimmt aber nicht nur die Beurkundung des Testaments, sondern führt zudem eine ausführliche Beratung durch. Juristische Laien, die Hilfe bei der Erbeinsetzung per Testament benötigen, sind demzufolge beim Notar bestens aufgehoben.

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