Das Berlinertestament für Ehegatten

Verfassen zwei Lebenspartner oder Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, spricht man von einem sogenannten Berlinertestament. Im Rahmen einer solchen letztwilligen Verfügung setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, was eine testamentarische Enterbung zur Folge hat.

Wenn sich also beispielsweise ein Ehepaar für ein Berlinertestament entscheidet, kommt dies einer zumindest zeitweiligen Enterbung der Kinder und aller anderen erbberechtigten Personen gleich. Schließlich wird hierin bestimmt, dass der überlebende Partner Alleinerbe des gesamten Vermögens sein soll. Erst wenn auch dieser verstorben ist, soll der gesamte Nachlass in den Besitz Dritter, also der Erben, übergehen.

Sinn eines Berlinertestaments

Für ein Berlinertestament können vielerlei Gründe sprechen, doch die Absicherung des überlebenden Partners steht hierbei ganz klar im Vordergrund. Lebenspartner und Ehegatten, die sich für ein solches gemeinschaftliches Testament entscheiden, wollen in der Regel sichergehen, dass der überlebende Partner zumindest vorerst den gesamten Nachlass alleine erbt. Auf diese Art und Weise kann eine Zerschlagung des Nachlasses vermieden werden, weil der verbliebene Partner als Alleinerbe eingesetzt wurde.

So soll der überlebende Partner davor bewahrt werden, dass er durch die Erbauseinandersetzung nur einen Anteil vom Nachlass erhält und so beispielsweise aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen muss. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge würde der Partner lediglich die Hälfte des Nachlasses erben. Bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft steht dem Ehegatten oder Lebenspartner nur ein Viertel des Nachlasses zu. Dies hat mitunter zur Folge, dass größere Vermögenswerte, wie zum Beispiel Immobilien, im Zuge der Erbauseinandersetzung veräußert werden müssen, um alle Erben auszahlen zu können. Da dies für den überlebenden Partner weitreichende Folgen haben kann, soll dies oftmals durch ein Berlinertestament verhindert werden.

Pflichtteilserbrecht und Berlinertestament

Im Rahmen eines Berliner Testaments werden alle Abkömmlinge und anderen erbberechtigten Personen von der Erbfolge ausgeschlossen, indem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das Berlinertestament stellt zwar eine zulässige Variante der letztwilligen Verfügung von Todes wegen dar, doch eine vollständige Enterbung von den Abkömmlingen und anderen pflichtteilsberechtigten Personen ist auch hiermit nicht zulässig.

Demzufolge kann auch kein Berlinertestament das geltende Pflichtteilserbrecht außer Kraft setzen. Alle Personen, die einen juristischen Anspruch auf einen Pflichtteil haben und im Rahmen eines solchen Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, können ihren Pflichtteilsanspruch vor Gericht geltend machen. So muss der überlebende Partner beispielsweise den Abkömmlingen des Erblassers ihren Pflichtteil auszahlen, obgleich er durch das Berlinertestament als Alleinerbe eingesetzt wurde.

Im Interesse des Erblassers und des überlebenden Partners verzichten die pflichtteilsberechtigten Erben oftmals darauf, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Durch das Berlinertestament wurden sie zwar enterbt, doch diese Enterbung ist zeitlich begrenzt, da der Nachlass nach dem Tod des überlebenden Partners ohnehin an die Erben fällt.

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