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So enterben Sie Ihre Nachkommen in zehn Schritten

Dass man zu Lebzeiten frei über sein Vermögen entscheiden kann, ist eine absolute Selbstverständlichkeit und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Im Erbfall gibt dahingegen das Erbrecht vor, was mit dem Nachlass geschieht. Wenn bestimmte Personen hieran nicht beteiligt werden sollen, ist eine Enterbung angebracht. Falls diese einen Nachkommen betrifft, gilt es einige Hürden zu meistern.

1. Den letzten Willen ergründen

Künftige Erblasser sollten zunächst einmal ihren letzten Willen ergründen und sich Gedanken darüber machen, was mit ihrem Nachlass geschehen soll. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod fällt vielen Menschen nicht leicht, ist aber im Rahmen einer Vermögensvorsorge essentiell.

2. Gesetzliches Erbrecht studieren

Wer sich über seinen letzten Willen im Klaren ist und weiß, welche Personen in welchem Umfang bedacht werden sollen, sollte sich zunächst mit dem gesetzlichen Erbrecht beschäftigen und dieses genau studieren. Auf diese Art und Weise können sich juristische Laien mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen.

3. Testament errichten, um eine Enterbung vorzunehmen

Entspricht die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1924 bis § 1936 BGB nicht den persönlichen Wünschen, sollten künftige Erblasser die Errichtung eines Testaments in Angriff nehmen. Die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit stellt es Testatoren frei, wen sie in welchem Umfang bedenken. Hierzu gehört es auch, Personen zu enterben. Testierende müssen ihrem Wunsch unmissverständlich Ausdruck verleihen und können so eine Enterbung von gesetzlichen Erben vornehmen.

4. Pflichtteilsrecht genau prüfen

Gehört der Enterbte zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, der in § 2303 BGB sowie in § 10 LPartG definiert ist, ergeben sich im Rahmen einer Enterbung einige Schwierigkeiten. In der Praxis ist es also nicht so leicht, die eigenen Nachkommen zu enterben. Die Kinder sind schließlich nicht nur Erben erster Ordnung, sondern werden außerdem im Pflichtteilsrecht unter besonderen Schutz gestellt. Eine testamentarische Enterbung schließt demnach nicht den Pflichtteil aus.

5. Testament mit Enterbung juristisch prüfen lassen

Testierende greifen gerne auf das eigenhändige Testament zurück, weil dieses § 2247 BGB zufolge vom Erblasser allein und ohne großen Aufwand errichtet werden kann. Ein solches Vorgehen birgt aber die Gefahr, dass der Testierende juristische Fehler übersieht. Insbesondere wenn es um die Enterbung eines Nachkommen geht, sollten künftige Erblasser einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen und dort ihr Testament prüfen lassen. Durch die Beratung eines Experten lassen sich Schwachstellen aufspüren und frühzeitig beseitigen.

6. Gründe für eine Pflichtteilsentziehung testamentarisch anführen

Der Anwalt kann seinen Mandanten über die Fallstricke des Pflichtteilsrechts aufklären. In einem Gespräch lässt sich auch feststellen, ob ein Grund für eine Pflichtteilsentziehung § 2333 BGB gegeben ist, der dann im Testament angeführt werden muss.

7. Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts

Eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB ist nur in wenigen Fällen möglich. Künftige Erblasser können versuchen, sich mit dem betreffenden Nachkommen zu einigen und einen Pflichtteilsverzicht vertraglich zu vereinbaren. Das Kind verzichtet so auf seinen Anspruch und bleibt im Erbfall unberücksichtigt.

8. Schenkungen zu Lebzeiten vornehmen

Wer an der Enterbung der Nachkommen festhalten will, obwohl ein Entzug des Pflichtteilsrechts juristisch nicht möglich ist, kann sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und so dafür sorgen, dass dieses nicht zum zu vererbenden Nachlassvermögen wird. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings eine Regelung im Erbrecht definiert, die Pflichtteilsberechtigte vor Vermögensnachteilen durch kurzfristige Schenkungen bewahren soll. Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurden, werden erbrechtlich berücksichtigt und sind daher für etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche von enterbten Nachkommen relevant. Gesetzesgrundlage hierfür ist § 2325 BGB.

9. Vermögen zu Lebzeiten ausgeben

Sollte keine Schenkung infrage kommen und auch ansonsten keine Möglichkeit existieren, die gewünschte Enterbung eines Nachkommen vorzunehmen, können künftige Erblasser ihr Vermögen auch zu Lebzeiten ausgeben. Auf diese Weise wird das spätere Nachlassvermögen geschmälert, so dass für die Pflichterben nur noch wenig oder gar nichts übrig bleibt.

10. Familienfrieden wiederherstellen

Erblasser, die aufgrund von Streitigkeiten ihr Kind enterben möchten, sollten nicht nur nach entsprechenden Möglichkeiten Ausschau halten, sondern auch versuchen, den Streit beizulegen und den Familienfrieden wiederherzustellen. Oftmals kann ein offenes Gespräch Missverständnisse aus der Welt schaffen, wodurch sich die Enterbung erübrigt.

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